# Verordnung

# des Landeshauptmannes von Oberösterreich über die Festsetzung des Entgelts, des Materialkostenersatzes und des Sperrgeldes für Hausbesorger (Oö. Hausbesorger-Entgeltverordnung 1999)

Nr. 119

Verordnung

des Landeshauptmannes von Oberösterreich über die Festsetzung des Entgelts, des Materialkostenersatzes und des Sperrgeldes für Hausbesorger (Oö. Hausbesorger-Entgeltverordnung 1999)

Auf Grund des § 7 Abs. 4 bis 7 sowie § 8 und § 10 des Hausbesorgergesetzes, BGBl. Nr. 16/1970, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 833/1992, wird verordnet:

§ 1

Entgelt

(1) Die Höhe des monatlichen Entgelts für die dem Hausbesorger obliegenden Dienstleistungen gemäß § 3 und § 4 Abs. 1 des Hausbesorgergesetzes wird wie folgt festgesetzt:

1. für Wohnungen und andere Räumlichkeiten

(Geschäftslokale, Magazine, Garagen, Büroräume, Ordinationen,

Werkstätten und dgl.):

je m² Nutzfläche . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

2,30 S

2. für das Reinigen der Gehsteige und deren Bestreuung bei Glatteis:

je m² der zu reinigenden Flächen . . . . . . . . . 4,15 S

(2) Bei Häusern mit Holzstiegen erhöht sich das Entgelt gemäß Abs. 1 Z. 1 um 20 %.

(3) Als Nutzfläche (Abs. 1 Z. 1) gilt die Gesamtbodenfläche abzüglich der Wandstärken; Treppenhäuser, offene Balkone und Terrassen sowie Keller- und Dachbodenräume sind, soweit sie sich ihrer Ausstattung nach nicht für Wohn- oder Geschäftszwecke eignen, bei der Berechnung der Nutzfläche außer Betracht zu lassen.

§ 2

Materialkostenersatz

Die als Ersatz für die Kosten der Beschaffung der zu den Reinigungsarbeiten im Hause (§ 4 Abs. 1 Z. 1 lit. a bis d des Hausbesorgergesetzes) erforderlichen Materialien in Form eines monatlichen Zuschlags zu leistende Vergütung wird mit 15 % des nach § 1 Abs. 1 Z. 1 sowie Abs. 2 ermittelten Entgelts festgesetzt.

§ 3

Ermittlung des Endbetrags

Ergeben das Entgelt (§ 1) und der Zuschlag (§ 2) zusammen einen Betrag, der nicht durch volle Schillingbeträge teilbar ist, so sind Restbeträge von weniger als 50 Groschen zu vernachlässigen und Restbeträge von

50 Groschen und darüber auf einen vollen Schillingbetrag zu

ergänzen.

§ 4

Sperrgeld

Das für das Öffnen des Tores in der vorgeschriebenen Sperrzeit zu

entrichtende Sperrgeld wird, wenn die Dienste des Hausbesorgers (oder des bestellten Vertreters) vor 24 Uhr in Anspruch genommen werden, mit 35 S, wenn diese Dienste nach 24 Uhr in Anspruch genommen werden, mit 40 S festgesetzt.

§ 5

Ausmaß der Erhöhung des Entgelts

Das Ausmaß der Erhöhung des im § 1 Abs. 1 festgesetzten Entgelts beträgt gegenüber dem im § 1 Abs. 1 der Verordnung vom 15.12.1997, LGBl. Nr. 151, festgesetzten Entgelt in Z. 1 1,77 % und in Z. 2 2,22

%.

§ 6

Schlußbestimmung

(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1999 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Hausbesorger-Entgeltverordnung, LGBl. Nr. 151/1997, außer Kraft, soweit nicht im Abs. 2 anderes bestimmt ist.

(2) Auf solche Dienstleistungen, die vor dem 1. Jänner 1999 erbracht wurden, ist die Hausbesorger-Entgeltverordnung, LGBl. Nr. 151/1997, weiterhin anzuwenden.