# Landesgesetz, mit dem das Oö. Landesbeamten-Pensionsgesetz und das Oö. Nebengebührenzulagengesetz geändert wird

Nr. 10

Landesgesetz, mit dem das Oö. Landesbeamten-Pensionsgesetz und das Oö. Nebengebührenzulagengesetz geändert wird

Der Oö. Landtag hat beschlossen:

Artikel I

Änderung des Oö. Landesbeamten-Pensionsgesetzes

Das Oö. Landesbeamten-Pensionsgesetz, LGBl. Nr. 22/1966, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 68/1997, wird wie folgt geändert:

"(2) Die nach diesem Bundesgesetz gebührenden Ruhe- und Versorgungsbezüge mit Ausnahme der Zulagen gemäß § 25 und § 26 sowie zu Ruhe- oder Versorgungsgenüssen gebührende Nebengebührenzulagen sind mit Wirkung vom 1. Jänner eines jeden Jahres mit dem jeweils in Betracht kommenden Anpassungsfaktor nach Abs. 3 zu vervielfachen, wenn auf sie bereits

(3) Der Anpassungsfaktor für das Kalenderjahr 1999 beträgt 1,015. Der Anpassungsfaktor für die folgenden Jahre ist von der Oö. Landesregierung unter Bedachtnahme auf das Gutachten des Beirats für die Renten- und Pensionsanpassung nach § 108f ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, in der Fassung BGBl. I Nr. 138/1998 beim Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales für das jeweilige Kalenderjahr durch Verordnung festzusetzen. Diese Verordnungen dürfen auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden."

Artikel II

Änderung des Oö. Nebengebührenzulagengesetzes

Das Oö. Nebengebührenzulagengesetz, LGBl. Nr. 60/1973, zuletzt

geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 83/1996, wird wie folgt

geändert:

§ 5 Abs. 3 wird aufgehoben.

Artikel III

Inkrafttreten

Dieses Landesgesetz tritt mit 1. Jänner 1999 in Kraft.