# Verordnung der Oö. Landesregierung betreffend die Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz

# (Oö. Gesundheitsüberwachungsverordnung - Oö. GÜV)

Nr. 2

Verordnung der Oö. Landesregierung betreffend die Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz

(Oö. Gesundheitsüberwachungsverordnung - Oö. GÜV)

Auf Grund des § 35 des Oö. Landesbediensteten-Schutzgesetzes 1998

(Oö. LBSG), LGBl. Nr. 13/1998, wird verordnet:

§ 1

Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für die Beschäftigung von Landesbediensteten,

für die Untersuchungen im Sinn des 4. Abschnitts des Oö. LBSG vorgesehen sind.

§ 2

Eignungs- und Folgeuntersuchungen wegen gefährlicher Arbeitsstoffe

(1) Landesbedienstete dürfen mit Tätigkeiten, bei denen sie einer der nachstehenden Einwirkungen ausgesetzt sind, nur beschäftigt werden, wenn vor Aufnahme der Tätigkeit gemäß § 30 Abs. 1 Oö. LBSG Eignungsuntersuchungen durchgeführt wurden und bei Fortdauer der Tätigkeit in regelmäßigen Zeitabständen Folgeuntersuchungen durchgeführt werden:

(2) Ergibt die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren gemäß § 4 Oö. LBSG, dass diese Arbeitsstoffe in einer Apparatur so verwendet werden, dass während des normalen Arbeitsvorgangs kein Entweichen in den Arbeitsraum möglich ist, ist Abs. 1 nicht anzuwenden. Dies gilt nicht für Abs. 1 Z. 14.

(3) Abs. 1 ist nicht anzuwenden, wenn Landesbedienstete mit Tätigkeiten, bei denen sie einer Einwirkung nach Abs. 1 ausgesetzt sind, nicht mehr als eine Stunde pro Arbeitstag beschäftigt werden.

§ 3

Eignungs- und Folgeuntersuchungen aus

sonstigen Gründen

(1) Landesbedienstete dürfen mit nachfolgenden Tätigkeiten nur beschäftigt werden, wenn vor Aufnahme der Tätigkeit gemäß § 30 Abs. 1 Oö. LBSG Eignungsuntersuchungen durchgeführt wurden und bei Fortdauer der Tätigkeit in regelmäßigen Zeitabständen Folgeuntersuchungen durchgeführt werden:

(2) Gasrettungsdienste im Sinn des Abs. 1 Z. 2 sind besondere Einrichtungen zur Leistung erster Hilfe oder Rettung von Landesbediensteten in Fällen, in denen diese infolge besonderer Ereignisse der Einwirkung gesundheitsgefährdender oder sonst für die Atmung nicht geeigneter Gase, Dämpfe oder Stäube ausgesetzt sind.

§ 4

Untersuchungen bei Lärmeinwirkung

Eine gesundheitsgefährdende Lärmeinwirkung im Sinn des § 31 Oö. LBSG

liegt vor, wenn eine tägliche Lärmexposition von LA, eq, 8h 85 dB

überschritten wird.

§ 5

Sonstige besondere Untersuchungen auf eigenen Wunsch

(1) Landesbedienstete, die eine Tätigkeit ausüben, bei der sie einer der nachstehenden Einwirkungen ausgesetzt sind, können sich gemäß § 30 Abs. 2 Oö. LBSG auf eigenen Wunsch vor Aufnahme dieser Tätigkeit sowie bei Fortdauer der Tätigkeit in regelmäßigen Zeitabständen einer ärztlichen Untersuchung unterziehen:

(2) Im Fall des Abs. 1 Z. 1 und 2 gilt § 2 Abs. 2 sinngemäß.

(3) Es ist dafür zu sorgen, dass Landesbedienstete,

(4) Sonstige besondere Untersuchungen gemäß Abs. 1 und 3 dürfen nur von Ärzten vorgenommen werden, die den Anforderungen für Arbeitsmediziner gemäß § 41 Abs. 3 Oö. LBSG entsprechen.

§ 6

Gemeinsame Bestimmungen

(1) Bei Aufnahme der Tätigkeit dürfen Eignungsuntersuchungen höchstens zwei Monate zurückliegen.

(2) Die Zeitabstände der Folgeuntersuchungen sowie der wiederkehrenden Untersuchungen der Hörfähigkeit werden in der Anlage zu dieser Verordnung festgelegt.

(3) Für Eignungs- und Folgeuntersuchungen gemäß § 2 und § 3, Untersuchungen der Hörfähigkeit gemäß § 4 und sonstige besondere Untersuchungen gemäß § 5 gilt die Anlage 2 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales über die Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz (VGÜ), BGBl. II Nr. 27/1997, betreffend die Durchführung der Untersuchungen, mit der Maßgabe, dass

(4) Bei Durchführung der Untersuchungen ist nach den anerkannten Regeln der Arbeitsmedizin vorzugehen.

(5) Werden zu Teilbereichen der Untersuchungen andere Ärzte oder Labors herangezogen, so sind die Ergebnisse dieser Teiluntersuchungen bei der Beurteilung zu berücksichtigen.

(6) Bei Eignungs- und Folgeuntersuchungen sind zur Vereinheitlichung der Anamnese, des Untersuchungsganges und der Befundermittlung die vom Dienstgeber bereitgestellten Untersuchungsformulare zu verwenden.

§ 7

Gesundheitliche Eignung

Zu Tätigkeiten, bei denen die dabei Beschäftigten Einwirkungen ausgesetzt sein können, die nach arbeitsmedizinischen Erfahrungen die Gesundheit zu schädigen vermögen, dürfen Landesbedienstete nicht herangezogen werden, deren Gesundheitszustand eine derartige Tätigkeit nicht zulässt.

§ 8

Information der Landesbediensteten

Landesbedienstete sind vor Aufnahme der Beschäftigung mit einer Tätigkeit, für die diese Verordnung Untersuchungen vorsieht, zu informieren,

(1) Die Dienststellenleiter haben dafür zu sorgen, dass die durch diese Verordnung vorgeschriebenen ärztlichen Untersuchungen der Landesbediensteten durchgeführt und die vorgeschriebenen Aufzeichnungen hierüber geführt werden.

(2) Die Landesbediensteten haben sich den vorgeschriebenen ärztlichen Untersuchungen zu unterziehen und durch ihr Verhalten bei der beruflichen Tätigkeit dazu beizutragen, dass eine Schädigung ihrer Gesundheit soweit als möglich vermieden wird.

§ 10

Schlussbestimmungen

(1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt

die Verordnung der Oö. Landesregierung vom 11. Juni 1990 über die gesundheitliche Eignung von Bediensteten für bestimmte Tätigkeiten, LGBl. Nr. 40/1990, außer Kraft.

Für die Oö. Landesregierung:

Hiesl

Landesrat

Anlage

Anlage

Zeitabstände der Untersuchungen

Zeitabstände (ausgenommen Verkürzungen

Einwirkungen nach § 30 Abs. 1 LBSGnach Anlage 2 der VGÜ) Blei, seine

Legierungen oder Verbindungen3 Monate

Rostschutzarbeiten1): 4 Wochen

Spritzlackierarbeiten: 6 Monate

Bleitetraethyl und Bleitetramethyl6 Monate

Phosphorsäureester6 Monate

Quecksilber oder seine anorganischen Verbindungen6 Monate

Arsen oder seine Verbindungen1 Jahr

Mangan oder seine Verbindungen1 Jahr

Cadmium oder seine Verbindungen1 Jahr

Chrom-VI-Verbindungen1 Jahr, für die Röntgenuntersuchung 6 Jahre

Benzol 3 Monate, für die Blutuntersuchung 6 Monate

Toluol, Xylole6 Monate, für die Blutuntersuchung 1 Jahr

Aromatische Nitro- und Aminoverbindungen6 Monate

Trichlormethan (Chloroform), Trichlorethen (Trichlorethylen), Tetrachlormethan (Tetrachlorkohlenstoff), Tetrachlorethan, Tetrachlorethen (Perchlorethylen) oder Chlorbenzole6 Monate Ethylenglykoldinitrat (Nitroglykol), Glyzerintrinitrat

(Nitroglyzerin)1 Jahr

Kohlenstoffdisulfid (Schwefelkohlenstoff)6 Monate, für die Ergometrie 1 Jahr

Rohparaffin, Teer, Teeröle, Anthracen, Pech, Ruß ²)2 Jahre Quarz- (einschließl. Cristobalit oder Tridymit), Asbest- oder

Hartmetallstaub2 Jahre

Schweißrauch, Aluminiumstaub2 Jahre, für die Röntgenuntersuchung 6

Jahre

Rohbaumwoll- oder Flachsstaub1 Jahr

Fluor oder seine anorganischen Verbindungen1 Jahr, für die Röntgenuntersuchung 3 Jahre

Dimethylformamid6 Monate

Isocyanate1 Jahr

Den Organismus belastende Hitze2 Jahre

Tätigkeiten im Rahmen von Gasrettungsdiensten1 Jahr

Tragen von Atemschutzgeräten1 Jahr

Zeitabstände (ausgenommen Verkürzungen

Einwirkungen nach § 31 LBSGnach Anlage 2 der VGÜ)

Lärm5 Jahre

Zeitabstände (ausgenommen Verkürzungen

Einwirkungen nach § 30 Abs. 2 LBSGnach Anlage 2 der VGÜ)

Nachtarbeit3 Jahre

Krebserzeugende Arbeitsstoffe5 Jahre

Biologische Arbeitsstoffe1 Jahr