# Verordnung der Oö. Landesregierung über die Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente

# (Oö. Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente-Verordnung - Oö. DOKV)

Nr. 3

Verordnung der Oö. Landesregierung über die Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente

(Oö. Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente-Verordnung - Oö. DOKV)

Auf Grund des § 16 des Oö. Landesbediensteten-Schutzgesetzes 1998 (Oö. LBSG), LGBl. Nr. 13/1998, wird verordnet:

§ 1

Allgemeine Bestimmungen

(1) Das Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument im Sinn des § 5 Oö. LBSG ist übersichtlich zu gestalten. Gleichartige Arbeitsplätze oder Arbeitsvorgänge oder Gefahrenbereiche können zusammengefasst dokumentiert werden. Die für eine Arbeitsstätte erstellten Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente sind möglichst einheitlich zu gestalten.

(2) Die Dokumentation kann auch in graphischer Form erfolgen, soweit dies zweckmäßig ist, insbesondere durch Verwendung von Symbolen, Plänen, Layouts und Skizzen.

(3) Die Dokumentation kann auch automationsunterstützt erfolgen. Es muss gewährleistet sein, dass Berechtigte Zugang zu den Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumenten haben.

§ 2

Inhalt

(1) Das Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument muss jedenfalls enthalten:

(2) Soweit dies für den Bereich, auf den sich das Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument bezieht, zutrifft, muss es auch enthalten:

(3) Soweit dies für den Bereich, auf den sich das Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument bezieht, zutrifft, muss es auch enthalten:

(4) Die im Abs. 3 angeführten Unterlagen können auch gesondert geführt werden. In diesem Fall muss das Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument einen Verweis auf diese Unterlagen enthalten.

(5) Werden in dem Bereich, auf den sich das Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument bezieht, gefährliche Arbeitsstoffe verwendet, für die Grenzwerte im Sinn des § 29 Abs. 2 Z. 4 Oö. LBSG gelten, sind im Dokument auch die zur Anwendung kommenden Maximalen Arbeitsplatzkonzentrationen-Werte oder Technischen Richtkonzentrationen-Werte anzuführen.

§ 3

Überprüfung und Anpassung

(1) Bei einer Überprüfung und Anpassung der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren oder der Maßnahmen zur Gefahrenverhütung im Sinn des § 4 Abs. 4 Oö. LBSG muss auch eine Anpassung des Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokuments erfolgen.

(2) Aus dem Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument muss sich ergeben, wer die Überprüfung und Anpassung der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren vorgenommen hat, wann sie erfolgt ist und auf welchen Bereich sie sich bezieht.

§ 4

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.

Für die Oö. Landesregierung: