# Landesgesetz, mit dem das Oö. Pflegegeldgesetz geändert wird (Oö. Pflegegeldgesetz-Novelle 1998)

Nr. 8

Landesgesetz, mit dem das Oö. Pflegegeldgesetz geändert wird (Oö. Pflegegeldgesetz-Novelle 1998)

Der Oö. Landtag hat beschlossen:

Artikel I

Änderung des Oö. Pflegegeldgesetzes

Das Oö. Pflegegeldgesetz (Oö. PGG), LGBl. Nr. 64/1993, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 75/1996, wird wie folgt geändert:

"(2) Anspruch auf Pflegegeld besteht in Höhe der

Stufe 1:

für Personen, deren Pflegebedarf nach Abs. 1 durchschnittlich

mehr als 50 Stunden monatlich beträgt;

Stufe 2:

für Personen, deren Pflegebedarf nach Abs. 1 durchschnittlich

mehr als 75 Stunden monatlich beträgt;

Stufe 3:

für Personen, deren Pflegebedarf nach Abs. 1 durchschnittlich

mehr als 120 Stunden monatlich beträgt;

Stufe 4:

für Personen, deren Pflegebedarf nach Abs. 1 durchschnittlich

mehr als 160 Stunden monatlich beträgt;

Stufe 5:

für Personen, deren Pflegebedarf nach Abs. 1 durchschnittlich

mehr als 180 Stunden monatlich beträgt, wenn ein außergewöhnlicher

Pflegeaufwand erforderlich ist;

Stufe 6:

für Personen, deren Pflegebedarf nach Abs. 1 durchschnittlich

mehr als 180 Stunden monatlich beträgt, wenn

(3) Bei der Beurteilung des Pflegebedarfs von Kindern und Jugendlichen ist nur jenes Ausmaß an Pflege zu berücksichtigen, das über das erforderliche Ausmaß von gleichaltrigen nicht behinderten Kindern und Jugendlichen hinausgeht.

(4) Nähere Bestimmungen für die Beurteilung des Pflegebedarfs sind von der Landesregierung durch Verordnung festzulegen. Vor Erlassung der Verordnung ist die Interessenvertretung der behinderten Menschen (§ 49 Oö. Behindertengesetz 1991) zu hören. Die Verordnung hat insbesondere festzulegen:

(1) Bei Personen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben und auf Grund einer Querschnittlähmung, einer beidseitigen Beinamputation, einer Muskeldystrophie, einer Encephalitis disseminata oder einer Cerebralparese zur eigenständigen Lebensführung überwiegend auf den selbstständigen Gebrauch eines Rollstuhls oder eines technisch adaptierten Rollstuhls angewiesen sind, ist mindestens ein Pflegebedarf entsprechend der Stufe 3 anzunehmen.

(2) Liegt bei Personen gemäß Abs. 1 eine Stuhl- oder Harninkontinenz bzw. eine Blasen- oder Mastdarmlähmung vor, ist mindestens ein Pflegebedarf entsprechend der Stufe 4 anzunehmen.

(3) Liegt bei Personen gemäß Abs. 1 ein deutlicher Ausfall von Funktionen der oberen Extremitäten vor, ist mindestens ein Pflegebedarf entsprechend der Stufe 5 anzunehmen.

(4) Bei hochgradig sehbehinderten Personen ist mindestens ein Pflegebedarf entsprechend der Stufe 3 anzunehmen. Als hochgradig sehbehindert gilt, wer am besseren Auge mit optimaler Korrektur eine Sehleistung mit

(5) Bei blinden Personen ist mindestens ein Pflegebedarf entsprechend der Stufe 4 anzunehmen. Als blind gilt, wer am besseren Auge mit optimaler Korrektur eine Sehleistung mit

(6) Bei taubblinden Personen ist mindestens ein Pflegebedarf entsprechend der Stufe 5 anzunehmen. Als taubblind gelten Blinde, deren Hörvermögen so hochgradig eingeschränkt ist, dass eine verbale und akustische Kommunikation mit der Umwelt nicht möglich ist.

(7) Liegen zusätzliche Behinderungen vor, ist der Pflegebedarf gemäß § 4 festzustellen. Ergibt diese Beurteilung eine höhere Einstufung, gebührt das entsprechende Pflegegeld."

Anrechnung

Geldleistungen, die wegen Pflegebedürftigkeit nach anderen innerstaatlichen oder ausländischen Vorschriften gewährt werden, sind auf das Pflegegeld nach diesem Landesgesetz anzurechnen. Von der Erhöhung der Familienbeihilfe für erheblich behinderte Kinder gemäß § 8 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/1998, ist ein Betrag von 825 Schilling monatlich anzurechnen."

"(1a) Das Pflegegeld ist nur dann befristet zuzuerkennen, wenn im Zeitpunkt der Entscheidung der Wegfall einer Voraussetzung für die Gewährung eines Pflegegelds mit Sicherheit oder sehr hoher Wahrscheinlichkeit festgestellt werden kann. Liegen im Fall einer befristeten Zuerkennung die Voraussetzungen für die Gewährung eines Pflegegelds auch nach Ablauf der Frist vor, ist das Pflegegeld mit Beginn des auf den Ablauf der Frist folgenden Monats zuzuerkennen, sofern die Gewährung des Pflegegelds innerhalb von drei Monaten nach dessen Wegfall beantragt wurde."

"(2) Der Anspruch auf Pflegegeld ruht während eines stationären Aufenthalts in einer Krankenanstalt oder einer stationären Einrichtung für medizinische Maßnahmen der Rehabilitation, Maßnahmen der Gesundheitsvorsorge, zur Festigung der Gesundheit oder der Unfallheilbehandlung im In- oder Ausland ab dem Tag, der auf die Aufnahme folgt, wenn ein in- oder ausländischer Träger der Sozialversicherung oder ein Landesfonds im Sinn der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Reform des Gesundheitswesens und der Krankenanstaltenfinanzierung für die Jahre 1997 bis 2000, LGBl. Nr. 121/1997, der Bund, ein Sozialhilfeträger oder eine Krankenfürsorgeanstalt für die Kosten der allgemeinen Gebührenklasse oder des Aufenthalts in einer stationären Einrichtung überwiegend aufkommt. Die Träger der Krankenversicherung, der Unfallversicherung, die Krankenfürsorgeanstalten und Sozialhilfeträger sind verpflichtet, der Landesregierung einen stationären Aufenthalt eines Pflegegeldbeziehers umgehend zu melden."

9.Nach § 11 Abs. 2 wird folgender Abs. 2a eingefügt:

"(2a) Das Pflegegeld ist auf Antrag weiter zu

leisten:

"(2a) Erhält eine pflegebedürftige Person auf Kosten oder unter Kostenbeteiligung eines Landes, einer Gemeinde oder eines Sozialhilfeträgers ambulante oder teilstationäre Pflegeleistungen, für die sie zum gänzlichen oder teilweisen Kostenersatz verpflichtet ist, kann das Pflegegeld bis zur Höhe der Kostenersatzforderung von Amts wegen dem Empfänger des Kostenersatzes mit schuldbefreiender Wirkung gegenüber der pflegebedürftigen Person ausgezahlt werden, sofern die pflegebedürftige Person mit der Zahlung des Kostenersatzes mindestens zwei Monate ab Rechnungslegung im Verzug ist. Bescheide sind nur dann zu erlassen, wenn dies die pflegebedürftige Person innerhalb einer Frist von

drei Monaten ab Änderung der Auszahlung beantragt. Nach Ablauf eines Jahres ab Änderung der Auszahlung oder wenn die Pflegeleistungen vom Erbringer zur Gänze eingestellt werden, ist das Pflegegeld wieder an den Anspruchsberechtigten auszuzahlen."

11.§ 16 Abs. 1 lautet:

"(1) Wird der durch das Pflegegeld angestrebte Zweck (§ 1) nicht erreicht, sind anstelle des gesamten oder eines Teils des Pflegegelds Sachleistungen mit Wirkung ab Zustellung des Bescheids zu gewähren, wenn oder insoweit die Möglichkeit besteht, den Pflegebedarf durch Sachleistungen abzudecken. Die Sachleistungen sind im Gegenwert der einbehaltenen Geldleistung zu gewähren. Ist der Ersatz nicht möglich, weil die Annahme dieser Sachleistungen ohne triftigen Grund verweigert wird, ruht der entsprechende Anspruch auf Pflegegeld für die Dauer der Weigerung."

12.§ 20 Abs. 2 lautet:

"(2) Antragsberechtigt gemäß Abs. 1 sind der Anspruchswerber selbst, sein gesetzlicher Vertreter oder sein Sachwalter, wenn er mit der Besorgung dieser Angelegenheit betraut worden ist sowie der Erbringer der Pflegeleistung, wenn der Anspruchswerber in einer Einrichtung im Sinn des § 11 stationär gepflegt wird. Überdies kann ein Antrag auf Zuerkennung oder Erhöhung des Pflegegelds auch durch Familienmitglieder oder Haushaltsangehörige ohne Nachweis der Bevollmächtigung gestellt werden, wenn kein Zweifel über Bestand und Umfang der Vertretungsbefugnis besteht."

13.§ 26 lautet:

"§ 26

Sachverständige, Begutachtung

(1) Ärztliche Gutachten sind vom Amtsarzt der Bezirksverwaltungsbehörde bzw. von der für das Sanitätswesen zuständigen Abteilung des Amts der Oö. Landesregierung zu erstellen. Die Beiziehung von weiteren Sachverständigen ist möglich, wenn keine Amtsärzte mit entsprechender Fachkenntnis zur Verfügung stehen.

(2) Auf Wunsch des Pflegebedürftigen, seines gesetzlichen Vertreters, des Sachwalters oder eines Familienangehörigen ist bei der Untersuchung die Anwesenheit und Anhörung einer Person seines Vertrauens zu ermöglichen. Hieraus entstehende Kosten werden nicht ersetzt.

(3) Bei der Begutachtung von pflegebedürftigen Personen in stationären Einrichtungen sind zur Beurteilung der konkreten Pflegesituation auch Informationen des Pflegepersonals einzuholen und die Pflegedokumentation zu berücksichtigen.

(4) Bei pflegebedürftigen Personen, die durch ambulante Dienste betreut werden, sind bei der Begutachtung zur Verfügung gestellte Pflegedokumentationen zu berücksichtigen."

Artikel II

Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen

(1) Dieses Landesgesetz tritt mit 1. Jänner 1999 in Kraft.

(2) Allen am 1. Jänner 1999 noch nicht bescheidmäßig abgeschlossenen Verfahren sind für die Zeit bis zum 31. Dezember 1998 die bis zu diesem Zeitpunkt für die Beurteilung des Anspruchs geltenden Bestimmungen des § 4 und der Einstufungsverordnung zum Oö. Pflegegeldgesetz, LGBl. Nr. 65/1993, zugrunde zu legen. Dies gilt sinngemäß auch für gerichtliche Verfahren.

(3) Personen, denen zum 31. Dezember 1998 Pflegegeld in Höhe der Stufe 3 rechtskräftig zuerkannt ist, ist von Amts wegen mit Wirkung vom 1. Jänner 1999 Pflegegeld in Höhe der Stufe 4 zu gewähren, sofern die dafür erforderlichen Anspruchsvoraussetzungen gemäß § 4 Abs. 2 in der Fassung dieses Landesgesetzes erfüllt sind.

(4) Die Entscheidung in Verfahren nach Abs. 3 hat ohne neuerliche ärztliche Untersuchung zu erfolgen, wenn durch die aktenkundigen Tatsachen und die in früheren Verfahren eingeholten Gutachten der Sachverhalt ausreichend geklärt ist.

(5) Eine Minderung des rechtskräftig zuerkannten

Pflegegelds wegen der gesetzlichen Änderung der Anspruchsvoraussetzungen gemäß § 4 Abs. 2 oder wegen des Außerkrafttretens der §§ 7 und 8 der Einstufungsverordnung, LGBl. Nr. 65/1993, ist nur dann zulässig, wenn auch eine wesentliche Veränderung im Ausmaß des Pflegebedarfs eingetreten ist. Dies gilt sinngemäß auch für Fälle, in denen die Antragstellung oder die Einleitung des amtswegigen Verfahrens vor dem 1. Jänner 1999 erfolgt ist und das Verfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen ist. Diese Bestimmungen sind auch im gerichtlichen Verfahren anzuwenden.

(6) Abs. 5 gilt auch in den Fällen des § 7 Abs. 1 Z. 2 und § 8 Abs. 3.