# Raumordnungsprogramm

# der Oö. Landesregierung über die Verwendung von Grundstücken in der Region Innviertel als Gebiet für Geschäftsbauten für den überörtlichen Bedarf

Nr. 27

Raumordnungsprogramm

der Oö. Landesregierung über die Verwendung von Grundstücken in der Region Innviertel als Gebiet für Geschäftsbauten für den überörtlichen Bedarf

Auf Grund des § 11 Abs. 1 und 2 sowie des § 24 Abs. 1 und 3 Oö. Raumordnungsgesetz (Oö. ROG 1994), LGBl. Nr. 114/1993, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 83/1997 und die Kundmachung LGBl. Nr. 131/1997, wird verordnet:

§ 1

(1) Der Raum der NUTS III Region Innviertel (§ 6 Oö. Landesraumordnungsprogramm 1998) wurde im Zuge der Grundlagenforschung untersucht.

(2) Die Untersuchung hat ergeben, dass die Verwendung des Grundstücks Nr. 206/2, KG. Raab, mit einer Gesamtgrundstücksfläche von 5.000 m2 als Gebiet für Geschäftsbauten (§ 23 Abs. 3 Oö. ROG 1994) zum Zweck der Errichtung von Geschäftsbauten für den überörtlichen Bedarf, die gemischte Waren einschließlich Lebens- und Genussmittel der Grundversorgung anbieten (§ 24 Abs. 1 Z. 2 Oö. ROG 1994), zulässig ist.

(3) Die Widmung des Grundstücks Nr. 206/2, KG. Raab, ist für Geschäftsbauten bis zu einer Gesamtverkaufsfläche (§ 24 Abs. 2 Oö. ROG 1994) von 1.600 m2 zulässig.

§ 2

Dieses Raumordnungsprogramm tritt mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.