# Verordnung

# der Oö. Landesregierung betreffend die Änderung der Grenzen der Stadtgemeinde Grieskirchen und der Gemeinde Schlüßlberg

Nr. 31

Verordnung

der Oö. Landesregierung betreffend die Änderung der Grenzen der Stadtgemeinde Grieskirchen und der Gemeinde Schlüßlberg

Auf Grund des § 6 Abs. 1 und des § 7 Abs. 1 der Oö. Gemeindeordnung 1990, LGBl. Nr. 91, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 8/1998, wird verordnet:

§ 1

(1) Die Grenzen der Stadtgemeinde Grieskirchen und der Gemeinde Schlüßlberg, politischer Bezirk Grieskirchen, werden wie folgt geändert:

(2) Die damit bewirkte Änderung des Verlaufs der Grenze zwischen der Stadtgemeinde Grieskirchen und der Gemeinde Schlüßlberg ist in der Anlage dargestellt.

§ 2

Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2000 in Kraft. Anlage