# Landesgesetz

# über den Oberösterreichischen Landesrechnungshof

# (Oö. Landesrechnungshofgesetz - Oö. LRHG)

Nr. 38

Landesgesetz

über den Oberösterreichischen Landesrechnungshof

(Oö. Landesrechnungshofgesetz - Oö. LRHG)

Der Oö. Landtag hat beschlossen:

§ 1

Landesrechnungshof

(1) Der Oberösterreichische Landesrechnungshof ist als Organ des Landtags für die Gebarungsprüfung des Landes und anderer Rechtsträger eingerichtet. (Verfassungsbestimmung) Er ist bei der Besorgung seiner Aufgaben unabhängig und insbesondere an keine Weisungen der Landesregierung oder des Landeshauptmanns gebunden.

(2) Der Landesrechnungshof hat seinen Sitz am Sitz des Oberösterreichischen Landtags und ist zur Führung des Landeswappens berechtigt.

(3) Der Landesrechnungshof wird nach außen, insbesondere im Verkehr mit den seiner Prüfung unterliegenden Dienststellen, Unternehmungen und sonstigen Einrichtungen, durch den Direktor des Landesrechnungshofs vertreten.

(4) (Verfassungsbestimmung) Der Landesrechnungshof kann im Rahmen der der Landesregierung und der dem Landeshauptmann zukommenden Aufsicht auch zur Erstellung von Gutachten über die Gebarung der Rechtsträger herangezogen werden, die dieser Aufsicht unterliegen.

(5) Soweit durch Bestimmungen dieses Landesgesetzes der Zuständigkeitsbereich des Bundes berührt wird, sind sie so auszulegen, dass sich keine über die Zuständigkeit des Landes hinausgehende rechtliche Wirkung ergibt.

§ 2

(Verfassungsbestimmung)

Aufgaben

(1) Der Landesrechnungshof hat neben den in diesem Landesgesetz sonst geregelten, folgende Aufgaben:

(2) Die Prüfungen nach Abs. 1 Z. 1 bis 7 und die Aufträge nach Abs. 1 Z. 10 genießen gegenüber anderen Aufgaben des Landesrechnungshofs den Vorrang. Die Aufgabe nach Abs. 1 Z. 9 ist ausschließlich im Auftrag des Landtags oder eines seiner Ausschüsse wahrzunehmen.

(3) Andere als im Abs. 1 geregelte Aufgaben können dem Landesrechnungshof und dem Direktor des Landesrechnungshofs nur durch Landesverfassungsgesetz übertragen werden.

§ 3

Prüfungs- und Begutachtungstätigkeit

(1) Soweit nicht Besonderes bestimmt ist, ist die Prüfung und die Erstellung von Gutachten über die Gebarung dahingehend auszuüben, ob sie den bestehenden Vorschriften entspricht, ziffernmäßig richtig, sparsam, wirtschaftlich und zweckmäßig ist. Bei der Prüfungs- und Begutachtungstätigkeit hat der Landesrechnungshof

(2) Die Prüfungen sollen möglichst zeitnah erfolgen und können die Gebarung im Ganzen oder hinsichtlich bestimmter sachlicher oder zeitlich abgrenzbarer Teilbereiche und -projekte erfassen; sie können, soweit dies ein verlässliches Bild der Gebarung ergibt, auch stichprobenweise durchgeführt werden. Bei Sonderprüfungen ist der Prüfungsauftrag maßgebend.

(3) Eine unmittelbare Einflussnahme auf die Verwaltung oder Führung der der Prüfung unterliegenden Dienststellen, Unternehmungen oder sonstigen Einrichtungen steht dem Landesrechnungshof nicht zu.

(4) Die Prüfungstätigkeit des Landesrechnungshofs ist nach Möglichkeit mit der des Rechnungshofs abzustimmen. Berichte des Rechnungshofs an den Landtag sind vom Ersten Präsidenten des Landtags dem Landesrechnungshof zu übermitteln. Auf die Tätigkeit anderer Kontrolleinrichtungen ist Bedacht zu nehmen.

§ 4

Initiativprüfung, Sonderprüfung und Begutachtung

(1) Der Landesrechnungshof führt die Prüfungen im Rahmen seiner Aufgaben nach § 2 durch

(2) Initiativprüfungen erstrecken sich auf die Aufgaben nach § 2 Z. 1 bis 7.

(3) Eine Sonderprüfung im Aufgabenbereich nach § 2 Z. 1 bis 7 ist vom Landesrechnungshof durchzuführen:

(4) Die Aufträge und Verlangen (Prüfungsaufträge) haben den Gegenstand und den Umfang der gewünschten Prüfung möglichst genau anzugeben. Alle Prüfungsaufträge sind schriftlich zu erteilen und können jeweils nur vom Auftraggeber zurückgenommen werden.

(5) Prüfungsaufträge nach Abs. 3 Z. 2 und Z. 4 sind im Weg der Landtagsdirektion an den Ersten Präsidenten zu richten. Die Landtagsdirektion hat den Zeitpunkt des Einlangens festzuhalten und unter Angabe von Datum und Uhrzeit zu bestätigen. Der Erste Präsident hat gleichzeitig mit der Übermittlung des Prüfungsauftrags an den Landesrechnungshof davon auch die Klubs in Kenntnis zu setzen.

(6) Solang der Landesrechnungshof über eine Sonderprüfung nach Abs. 3 Z. 4 keinen Bericht vorgelegt hat, kann ein weiterer Prüfungsauftrag vom selben Klub nur erteilt werden, wenn seit dem Eingang des noch nicht erledigten Verlangens mindestens sechs Monate vergangen sind. Werden Prüfungsaufträge von mehreren Klubs gleichzeitig erteilt, gebührt dem Verlangen der Vorrang, der von jenem Klub eingebracht wird, dessen letztes Verlangen am Weitesten zurückliegt, es sei denn, dass die Obmännerkonferenz durch einstimmigen Beschluss einen anderen Vorrang bestimmt. Der Erste Präsident hat im Zweifelsfall vor der Weitergabe des Prüfungsauftrags die Obmännerkonferenz zu befassen. Prüfungsaufträge, die den Voraussetzungen für die Erteilung nicht entsprechen, sind vom Ersten Präsidenten dem betreffenden Klub zurückzustellen und gelten als nicht erteilt.

(7) (Verfassungsbestimmung) Die Erstellung von Gutachten über die Gebarung im Rahmen der Aufsicht durch die Landesregierung und den Landeshauptmann (§ 2 Abs. 1 Z. 8) ist vom Landesrechnungshof ausschließlich auf schriftliches Verlangen der Landesregierung, des nach der Geschäftsverteilung zuständigen Mitglieds der Landesregierung oder des Landeshauptmanns durchzuführen. Bei der Erfüllung solcher Aufträge gilt der Landesrechnungshof als sachverständige Stelle zur Erstellung von Gutachten über die Gebarung der genannten Rechtsträger. Von solchen Aufträgen sowie von deren allfälliger Zurücknahme ist dem Ersten Präsidenten des Landtags durch die Landesregierung oder dem Landeshauptmann Mitteilung zu machen.

§ 5

Gemeinschaftsrechtliche Finanzkontrolle

Der Landesrechnungshof wirkt nach Maßgabe verbindlicher gemeinschaftsrechtlicher Bestimmungen bei der Überprüfung der Gebarung aller öffentlich-rechtlichen Körperschaften sowie aller natürlichen und juristischen Personen mit, wenn und soweit diese Finanzmittel der Europäischen Union aus dem Bereich der kofinanzierten Maßnahmen erhalten oder direkt von der Europäischen Union in Anspruch nehmen.

§ 6

Befugnisse

(1) In Ausübung und zum Zweck der ihm zukommenden Prüfungs- und Begutachtungstätigkeit verkehrt der Landesrechnungshof mit allen seiner Prüfung und Begutachtung unterliegenden Dienststellen, Unternehmungen und sonstigen Einrichtungen unmittelbar.

(2) Der Landesrechnungshof ist befugt:

(3) Die Anfragen und Auskunftsersuchen des Landesrechnungshofs sind unverzüglich vollinhaltlich und unmittelbar zu beantworten. Jedem Verlangen, das der Landesrechnungshof zum Zweck der Prüfung und Begutachtung stellt, ist zu entsprechen. Insbesondere sind dem Landesrechnungshof auf sein Verlangen von allen Dienststellen des Landes sowie den Organen der seiner Prüfung und Begutachtung unterliegenden Unternehmungen und sonstigen Einrichtungen

(4) Der Landesrechnungshof kann sich zur Prüfung und Begutachtung geeigneter Sachverständiger bedienen. Die Sachverständigen sind, wenn dies nicht

schon für die Erstattung von Gutachten der geforderten Art im Allgemeinen geschehen ist, vom Direktor des Landesrechnungshofs zu beeiden. Sie sind zur Wahrung der Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse verpflichtet, die ihnen auf Grund dieser Tätigkeit zugänglich werden.

(5) Unmittelbar nach Abschluss der Prüfung oder der Befundaufnahme ist die geprüfte Dienststelle, Unternehmung oder sonstige Einrichtung, deren Gebarung Gegenstand der Prüfung oder Begutachtung war, über die festgestellten Mängel und die voraussichtlichen Ergebnisse der Prüfung oder des Gutachtens zu informieren. Vor jeder Berichterstattung ist der geprüften Dienststelle, Unternehmung oder sonstigen Einrichtung Gelegenheit zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme zum vorläufigen Ergebnis - soweit gesetzlich nicht eine längere Frist bestimmt ist - binnen sechs Wochen zu geben. Die Stellungnahme ist bei der Erstellung des Berichts zu berücksichtigen und diesem anzuschließen.

§ 7

Vertraulichkeit und Datenschutz

(1) Der Direktor des Landesrechnungshofs hat darauf zu achten und durch geeignete Vorkehrungen sicherzustellen, dass sowohl über einzelne im Rahmen seiner Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen als auch über Ergebnisse der Prüfungs- und Begutachtungstätigkeit des Landesrechnungshofs bis zur Berichterstattung strengste Verschwiegenheit gewahrt wird. Dies gilt nicht im Verhältnis zur geprüften Dienststelle, Unternehmung oder sonstigen Einrichtung.

(2) In Berichtsfassungen oder sonstigen Schriftstücken, die veröffentlicht werden oder die öffentlich sind, sind geeignete Vorkehrungen zur Wahrung des Datenschutzes und berechtigter Geheimhaltungsinteressen zu treffen.

§ 8

Berichte

(1) Der Landesrechnungshof hat dem Landtag im Weg des Ersten Präsidenten jährlich bis spätestens 15. April einen zusammenfassenden Bericht über seine Tätigkeit im vorangegangenen Kalenderjahr zu erstatten. Der Tätigkeitsbericht ist zugleich mit der Zuleitung an den Landtag der Landesregierung zur Kenntnis zu bringen. Die Darstellung der Ergebnisse der Prüfungen und Gutachten im Einzelnen ist nicht Inhalt des Tätigkeitsberichts.

(2) Über das Ergebnis einer Initiativprüfung ist dem Landtag unverzüglich nach Abschluss der jeweiligen Prüfung Bericht zu erstatten. Solche Berichte sind zugleich mit der Zuleitung an den Landtag den Mitgliedern der Landesregierung zur Kenntnis zu bringen.

(3) Über das Ergebnis einer Sonderprüfung ist der Stelle, von der der Prüfungsauftrag stammt, unverzüglich nach Abschluss der jeweiligen Prüfung Bericht zu erstatten. Solche Sonderberichte sind zugleich dem Landtag und den Mitgliedern der Landesregierung zur Kenntnis zu bringen.

(4) Gleichzeitig mit der Übermittlung nach Abs. 2 und 3 sind die Berichte vom Direktor des Landesrechnungshofs den Klubs und dem Träger der betreffenden Dienststelle, Unternehmung oder sonstigen Einrichtung zu übermitteln sowie in geeigneter Weise der Öffentlichkeit zur Kenntnis zu bringen.

(5) Über das Ergebnis einer Begutachtung im Aufgabenbereich nach § 2 Z. 8 ist unverzüglich nach Abschluss des jeweiligen Gutachtens ausschließlich der Landesregierung oder dem Landeshauptmann Bericht zu erstatten.

(6) Die Berichte des Landesrechnungshofs sind schriftlich abzufassen. Sie sind im Sachverhalt und in den Bewertungen unter Berücksichtigung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit umfassend, genau, objektiv und unparteiisch abzufassen. Die Darstellung des Sachverhalts ist von den Feststellungen und Kommentaren des Landesrechnungshofs deutlich zu trennen. Auf Stellungnahmen der geprüften Dienststelle, Unternehmung oder sonstigen Einrichtung ist in der Sache einzugehen; davon abweichende Auffassungen des Landesrechnungshofs sind zu begründen. Im Übrigen gilt für die Berichte § 3 Abs. 1.

§ 9

Weitere Behandlung der Berichte

(1) Der Direktor des Landesrechnungshofs hat an den Verhandlungen des Kontrollausschusses über die dem Landtag nach § 8 Abs. 1 bis 3 übermittelten Berichte des Landesrechnungshofs teilzunehmen. Er hat das Recht, in den Beratungen der Ausschüsse bei Behandlung dieser Berichte gehört zu werden und deren Inhalt kurz darzustellen.

(2) (Verfassungsbestimmung) Enthält ein Bericht des Landesrechnungshofs Beanstandungen und Verbesserungsvorschläge, die die Landesregierung zu vertreten hat, hat sie dem Kontrollausschuss längstens zwölf Monate nach Behandlung des Berichts im Kontrollausschuss über die auf Grund des Prüfungsergebnisses getroffenen Maßnahmen zu berichten. In diesem Bericht hat die Landesregierung gegebenenfalls zu begründen, warum den Beanstandungen und Verbesserungsvorschlägen nicht entsprochen worden ist.

§ 10

Organisation

(1) (Verfassungsbestimmung) Der Landesrechnungshof besteht aus dem Direktor des Landesrechnungshofs und den für eine wirksame Aufgabenbesorgung erforderlichen Prüfern und sonstigen Bediensteten (Mitglieder des Landesrechnungshofs).

(2) Der Direktor des Landesrechnungshofs hat dem Landtag bis 31. März jeden Jahres die voraussichtlichen personellen, sachlichen und finanziellen Erfordernisse für das folgende Jahr bekanntzugeben und eine Übersicht über die Entwicklung in den weiteren drei Jahren zu geben. (Verfassungsbestimung) Diese sind im Kontrollausschuss zu beraten; das Ergebnis ist mit einer Empfehlung an die Landesregierung zur Berücksichtigung im Landesvoranschlag für das kommende Jahr weiterzuleiten.

(3) (Verfassungsbestimmung) Die Landesregierung und der Landesamtsdirektor haben dem Landesrechnungshof im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeit und der im Landesvoranschlag für den Landesrechnungshof vorgesehenen Ansätze auf Vorschlag und nach Anhörung des Direktors des Landesrechnungshofs

(4) Bei der Organisation und der Ausstattung des Landesrechnungshofs ist insbesondere auch dafür Vorsorge zu treffen, dass der Landesrechnungshof sowohl seine Aufgaben nach § 2 Abs. 1 Z. 1 bis 7 als auch jene nach § 2 Abs. 1 Z. 8 in ausreichendem Maß wahrnehmen kann.

§ 11

Direktor

(1) (Verfassungsbestimmung) Der Direktor des Landesrechnungshofs wird vom Landtag bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder des Landtags mit einer Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen bestellt. Vor der Bestellung des Direktors hat eine öffentliche Ausschreibung durch den Ersten Präsidenten des Landtags und eine Anhörung durch den Kontrollausschuss zu erfolgen. Bei dieser Anhörung sind alle Mitglieder des Landtags teilnahme- und frageberechtigt. Im Übrigen gelten für die Ausschreibung die §§ 8 Abs. 1 bis 3 und 9 des Oö. Objektivierungsgesetzes 1994 und für die Bestellung des Direktors im Landtag § 43 Abs. 1 bis 6, 9, 11, 12, 15 erster Satz und Abs. 16 der Oö. Landtagsgeschäftsordnung.

(2) Voraussetzung für die Bestellung zum Direktor des Landesrechnungshofs ist, dass die betreffende Person

(3) Der Direktor des Landesrechnungshofs hat vor Antritt seines Amts dem Ersten Präsidenten des Landtags strengste Unparteilichkeit und gewissenhafte Erfüllung der mit dem Amt verbundenen Pflichten zu geloben. (Verfassungsbestimmung) Er ist hinsichtlich seiner rechtlichen Verantwortung den Mitgliedern der Landesregierung gleichgestellt (Art. 48 Oö. L-VG).

(4) (Verfassungsbestimmung) Die Amtsperiode des Direktors des Landesrechnungshofs beträgt sechs Jahre. Vor Ablauf der Amtsperiode endet die Funktion des Direktors des Landesrechnungshofs

(5) Für die Wiederbestellung des Direktors des Landesrechnungshofs gilt:

(6) Der Direktor des Landesrechnungshofs ist für die Tätigkeit des Landesrechnungshofs ausschließlich dem Landtag verantwortlich. Er leitet den Landesrechnungs-hof und ist Vorgesetzter aller dort beschäftigten Bediensteten.

(7) (Verfassungsbestimmung) Der Direktor des Landesrechnungshofs erhält für seine Tätigkeit Bezüge nach Maßgabe des Oö. Landes-Bezügegesetzes 1998. Er darf während seiner Amtstätigkeit keinen anderen Beruf mit Erwerbsabsicht ausüben, außer, dass es der Kontrollausschuss ausnahmsweise genehmigt. Die Verwaltung des eigenen Vermögens gilt nicht als Ausübung eines solchen Berufs.

(8) (Verfassungsbestimmung) Der Direktor des Landesrechnungshofs bestimmt für den Fall seiner vorübergehenden oder dauernden Verhinderung aus dem Kreis der übrigen Mitglieder des Landesrechnungshofs einen Stellvertreter. Er hat die dafür vorgesehene Person dem Ersten Präsidenten vorweg zur Kenntnis zu bringen. Sofern dies nicht geschieht, wird der Direktor des Landesrechnungshofs im Fall seiner Verhinderung vom ranghöchsten Bediensteten des Landesrechnungshofs vertreten. Im Fall der Stellvertretung des Direktors des Landesrechnungshofs gilt für den Stellvertreter Abs. 3 letzter Satz.

§ 12

Sonstiges Personal

(1) Die Bediensteten im Landesrechnungshof sind entsprechend den dienstrechtlichen Vorschriften Bedienstete des Landes.

(2) (Verfassungsbestimmung) Dem Direktor des Landesrechnungshofs kommen gegenüber den Bediensteten des Landesrechnungshofs folgende Befugnisse und Zuständigkeiten in dienstrechtlichen Angelegenheiten sowie als Dienstvorgesetzter zu:

(3) (Verfassungsbestimmung) Der Landesregierung und dem Landesamtsdirektor kommen im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeit die Angelegenheiten der Begründung, der Veränderung und der Auflösung des Dienstverhältnisses, der Änderung der entlohnungs- oder besoldungsrechtlichen Stellung sowie der Versetzung zum und vom Landesrechnungshof zu. In diesen Angelegenheiten hat der Direktor des Landesrechnungshofs ein Vorschlags- und Anhörungsrecht.

(4) (Verfassungsbestimmung) Kein Mitglied des Landesrechnungshofs darf an der Leitung und Verwaltung von Unternehmungen beteiligt sein, die der Prüfung des Landesrechnungshofs unterliegen. Ebenso wenig darf ein Mitglied des Landesrechnungshofs an der Leitung und Verwaltung sonstiger auf Gewinn gerichteter Unternehmungen teilnehmen.

§ 13

Geschäftsordnung

Die innere Organisation des Landesrechnungshofs, die Abwicklung der Prüfungen und die Erstellung der Berichte, die Vorgangsweise bei allfälligen Behinderungen der Prüfungstätigkeit, die Befugnisse der Prüfer und der sonstige Geschäftsgang im Landesrechnungshof sind durch eine Geschäftsordnung zu regeln, die vom Direktor des Landesrechnungshofs zu erlassen und dem Kontrollausschuss zur Kenntnis zu bringen ist.

§ 14

Verweisungen

Soweit in diesem Landesgesetz auf andere Landesgesetze verwiesen

wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

§ 15

(Verfassungsbestimmung)

Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen

(1) Dieses Landesgesetz tritt gleichzeitig mit der Oö. Landes-Verfassungsgesetz-Novelle 1999, LGBl. Nr. 37/1999, in Kraft.

(2) Die Bestellung des ersten Direktors des Landesrechnungshofs hat nach § 11 dieses Landesgesetzes so rechtzeitig zu erfolgen, dass dieser mit dem im Abs. 1 genannten Zeitpunkt seine Tätigkeit aufnehmen kann. In diesem Fall verlängert sich der Zeitraum der ersten Bestellung des ersten Direktors des Landesrechnungshofs um jenen Zeitraum, der vor dem im Abs. 1 genannten Zeitpunkt liegt.

(3) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes beim Landeskontrollbeamten anhängigen Gebarungsprüfungen sind solche im Sinn dieses Landesgesetzes und sind vom Landesrechnungshof nach dessen Bestimmungen zu Ende zu führen. In der Abteilung Landeskontrolldienst des Amts der Landesregierung anhängige Gebarungsprüfungen gelten mit Inkrafttreten dieses Landesgesetzes als Aufträge zur Erstellung von Gutachten im Sinn des § 4 Abs. 7 und sind ebenfalls vom Landesrechnungshof nach diesem Landesgesetz zu Ende zu führen.

(4) Die Funktion des im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes nach Art. 53 Abs. 7 des Oö. Landes-Verfassungsgesetzes in der bis dahin geltenden Fassung bestellten Landeskontrollbeamten endet mit Ablauf des 31. Dezember 1999.

(5) Die Bediensteten der bisherigen Abteilung Landeskontrolldienst des Amts der Landesregierung werden dem Landesrechnungshof zugewiesen. In ihrer dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung sowie hinsichtlich ihres Dienstorts ergeben sich dadurch keine Änderungen.

(6) Die Abteilung Landeskontrolldienst des Amts der Landesregierung wird mit dem Inkrafttreten dieses Landesgesetzes aufgelöst.