# Verordnung

# der Oö. Landesregierung über das Aussetzen standortfremder Pflanzen

Nr. 47

Verordnung

der Oö. Landesregierung über das Aussetzen standortfremder Pflanzen

Auf Grund des § 27 Abs. 2 des Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 1995 (Oö. NSchG 1995), LGBl. Nr. 37, zuletzt geändert durch die Kundmachung LGBl. Nr. 147/1997, wird verordnet:

§ 1

(1) Das Aussetzen standortfremder Pflanzen in der freien Natur ist nur mit Bewilligung der Landesregierung zulässig. Die Bewilligung ist - erforderlichenfalls auch unter Bedingungen, befristet oder mit Auflagen - zu erteilen, wenn durch das beabsichtigte Vorhaben keine nachhaltige Schädigung des Naturhaushalts oder der Grundlagen von Lebensgemeinschaften von beheimateten Pflanzen- und Tierarten zu befürchten ist.

(2) Als standortfremd im Sinn des Abs. 1 sind gentechnisch veränderte Pflanzen anzusehen.

§ 2

Der Antrag auf Erteilung einer Bewilligung hat insbesondere folgende Angaben und Beschreibungen über die Umwelt zu enthalten: