# Verordnung

# der Oö. Landesregierung, mit der die Oö. Schulbau- und - einrichtungsverordnung 1994 geändert wird

Nr. 52

Verordnung

der Oö. Landesregierung, mit der die Oö. Schulbau- und -

einrichtungsverordnung 1994 geändert wird

Auf Grund der §§ 35 Abs. 2, 55 und 57 des Oö. Pflichtschulorganisationsgesetzes 1992, LGBl. Nr. 35, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 44/1999, wird verordnet:

Artikel I

Die Oö. Schulbau- und -einrichtungsverordnung 1994, LGBl. Nr. 80, wird wie folgt geändert:

(1) Der EDV-Raum soll mindestens der Größe eines Klassenzimmers entsprechen.

(2) Die Einrichtung eines EDV-Raumes hat insbesondere zu bestehen aus

"(1) Das Zimmer für den Leiter einer Schule (Leiterzimmer) und den Stellvertreter des Leiters einer Berufsschule muss etwa 15 bis 20 m², das Lehrerzimmer muss mindestens 20 m² groß sein. Im Übrigen richtet sich die Größe des Lehrerzimmers wie auch eines allenfalls eingerichteten Lehrersozialraumes nach der Anzahl der an der Schule tätigen Lehrer."

"(3) Leiterzimmer und Lehrerzimmer sind mit je einem Handwaschbecken mit Kalt- und Warmwasseranschluss und einer Garderobe zu versehen."

13.Dem § 13 wird folgender Abs. 5 angefügt:

"(5) Im Nahbereich zum Lehrerzimmer soll ein Kopierraum bzw. eine Kopiernische zur Verfügung stehen."

"(3) In Unterrichtsräumen mit einer Tafelwand soll der Hauptlichteinfall, bezogen auf die Blickrichtung der Schüler zur Tafelwand, von links erfolgen."

"(4) Ganztägig geführte Schulen haben die für den Betreuungsteil erforderlichen Räume und Einrichtungen (z.B. Schülerausspeisung, Sozialraum für Lehrer in ausreichender Größe) anzubieten."

Artikel II

Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.