# Raumordnungsprogramm

# der Oö. Landesregierung über die Verwendung von Grundstücken in der Planungsregion Linz-Wels als Gebiet für Geschäftsbauten für den überörtlichen Bedarf

Nr. 56

Raumordnungsprogramm

der Oö. Landesregierung über die Verwendung von Grundstücken in der Planungsregion Linz-Wels als Gebiet für Geschäftsbauten für den überörtlichen Bedarf

Auf Grund des § 11 Abs. 1 und 2 sowie des § 24 Abs. 1 und 3 Oö. Raumordnungsgesetz 1994 (Oö. ROG 1994), LGBl. Nr. 114/1993, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 32/1999, wird verordnet:

§ 1

(1) Der Raum der NUTS III Region Linz-Wels, insbesondere das überregionale Zentrum Linz als Schwerpunkt der NUTS III Region Linz-Wels (§ 6 Oö. Landesraumordnungsprogramm 1998), wurde im Zuge der Grundlagenforschung untersucht.

(2) Die Untersuchung hat ergeben, dass die Verwendung der Grundstücke Nr. 675, 702/28, 702/30, 702/31 und 1492/4, alle KG. Lustenau, Landeshauptstadt Linz, mit einer Gesamtgrundstücksfläche von 11.694 m² als Gebiet für Geschäftsbauten (§ 23 Abs. 3 Oö. ROG 1994) zum Zweck der Errichtung von Geschäftsbauten für den überörtlichen Bedarf, für Handelsbetriebe, die keine Lebens- und Genussmittel der Grundversorgung anbieten (Fachmärkte), zulässig ist (§ 24 Abs. 1 Z. 2 Oö. ROG 1994).

(3) Die Widmung der Grundstücke Nr. 675, 702/28, 702/30, 702/31 und 1492/4, alle KG. Lustenau, Landeshauptstadt Linz, ist für Geschäftsbauten bis zu einer Gesamtverkaufsfläche (§ 24 Abs. 2 Oö. ROG 1994) von 5.000 m² für zulässig erklärt.

§ 2

Dieses Raumordnungsprogramm tritt mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.