# Landesgesetz, mit dem das Oö. Land- und forstwirtschaftliche Berufsausbildungsgesetz 1991 geändert wird

# (Oö. Land- und forstwirtschaftliche Berufsausbildungsgesetz-Novelle 1999 - Oö. LFBAG-Novelle 1999)

Nr. 64

Landesgesetz, mit dem das Oö. Land- und forstwirtschaftliche Berufsausbildungsgesetz 1991 geändert wird

(Oö. Land- und forstwirtschaftliche Berufsausbildungsgesetz-Novelle 1999 - Oö. LFBAG-Novelle 1999)

Der Oö. Landtag hat beschlossen:

Artikel I

Das Oö. Land- und forstwirtschaftliche Berufsausbildungsgesetz 1991, LGBl. Nr. 95, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 62/1997, wird wie folgt geändert:

"Sie kann bei vorzeitiger Ablegung der Facharbeiterprüfung

gemäß § 13 Abs. 2 letzter Satz und § 13 Abs. 3 verkürzt werden."

(1) Lehrberufe, die auf Grund dieses Landesgesetzes oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften des Bundes oder der Länder eingerichtet sind, können durch Verordnung der Landesregierung mit Lehrberufen dieses Landesgesetzes verwandt gestellt werden, wenn gleiche oder ähnliche Roh- und Hilfsstoffe und Werkzeuge verwendet werden oder Tätigkeiten zu verrichten sind, die gleiche oder ähnliche Arbeitsgänge erfordern. Dabei ist das Ausmaß der Anrechnung der Lehrzeiten auf die Lehrberufe dieses Landesgesetzes festzusetzen.

(2) Für die Festsetzung des Ausmaßes der Anrechnung von Lehrzeiten verwandt gestellter Lehrberufe in den einzelnen Lehrjahren ist maßgebend, ob und in welchem Umfang in den verwandt gestellten Lehrberufen während der einzelnen Lehrjahre gleiche oder ähnliche Roh- und Hilfsstoffe und Werkzeuge verwendet werden oder Tätigkeiten zu verrichten sind, die gleiche oder ähnliche Arbeitsgänge erfordern; hiebei ist auf die Ausbildungsordnungen

(§ 24) Bedacht zu nehmen.

(3) Die in einem nicht verwandt gestellten (Lehr)Beruf zurückgelegte Ausbildungszeit oder der Besuch einer Schule nach Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht sind unter Bedachtnahme auf die Dauer des vorangegangenen Ausbildungsverhältnisses oder der Schulzeit und auf die Verwertbarkeit der im vorangegangenen Ausbildungsverhältnis oder in der Schule vermittelten Kenntnisse für die Ausbildung im betreffenden Lehrberuf auf die Lehrzeit in diesem Lehrberuf oder als Ersatz für den Besuch der Berufsschule oder eines Fachkurses anzurechnen.

(4) Die näheren Bestimmungen über die Voraussetzungen und das Ausmaß der Anrechnung von Ausbildungs- und Schulzeiten gemäß Abs. 3 sind in der Ausbildungsordnung (§ 24) zu regeln."

"(3) Prüfungswerber, die die Berufsschule erfolgreich abgeschlossen haben, können bereits ab Beginn ihres letzten Lehrjahres die Zulassung zur Facharbeiterprüfung beantragen und zur Facharbeiterprüfung antreten, wenn der Lehrberechtigte dem Antrag auf Zulassung zur vorzeitigen Ablegung der Facharbeiterprüfung zustimmt oder das Lehrverhältnis einvernehmlich gelöst wurde oder vor Ablauf der vereinbarten Lehrzeit geendet hat."

7.§ 14 lautet:

"§ 14

Besuch einer Schule oder eines Fachkurses mit anschließender Facharbeiterprüfung

(1) Die Ausbildung zum Facharbeiter durch die Lehre kann ersetzt werden:

(2) Die Ausbildung zum Facharbeiter nach Abs. 1 wird mit der erfolgreichen Ablegung der Facharbeiterprüfung abgeschlossen. Ausbildungs- und Praxiszeiten aus anderen (Lehr)Berufen sowie Schulzeiten sind unter Bedachtnahme auf ihre Dauer und Verwertbarkeit auf die praktische Tätigkeit im betreffenden Ausbildungsgebiet anzurechnen (Abs. 1 Z. 1). Hinsichtlich verwandt gestellter Lehrberufe ist darüber hinaus § 12 Abs. 1 und 2 zu berücksichtigen."

"Für die Anrechnung von Ausbildungs- und Praxiszeiten aus

anderen (Lehr)Berufen sowie von Schulzeiten gilt § 14 Abs. 2 sinngemäß."

"Für die Anrechnung von Ausbildungs- und Praxiszeiten aus

anderen (Lehr)Berufen sowie von Schulzeiten gilt § 14 Abs. 2 sinngemäß."

"Für die Anrechnung von Ausbildungs- und Praxiszeiten aus

anderen (Lehr)Berufen sowie von Schulzeiten gilt § 14 Abs. 2 sinngemäß."

Artikel II

Dieses Landesgesetz tritt mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.