# Verordnung

# der Oö. Landesregierung zur Bekämpfung des Feuerbrandes (Oö. Feuerbrand-Verordnung)

Nr. 72

Verordnung

der Oö. Landesregierung zur Bekämpfung des Feuerbrandes

(Oö. Feuerbrand-Verordnung)

Auf Grund des § 16 des Oö. Kulturpflanzenschutzgesetzes, LGBl. Nr. 37/1951, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 10/1955 wird verordnet:

§ 1

Zweck

Diese Verordnung regelt Maßnahmen zur Feststellung, zur Verhinderung

der Ausbreitung und zur Bekämpfung des Feuerbrandes (Erwinia amylovora).

§ 2

Wirtspflanzen

Wirtspflanzen des Erregers des Feuerbrandes sind insbesondere die Pflanzen folgender Gattungen:

Amelanchier(Felsenbirne)

Chaenomeles (Zierquitte)

Crataegus(Weiß- oder Rotdorn)

Cotoneaster(Zwergmispel)

Cydonia (Quitte)

Eriobotrya(Wollmispel)

Malus (Apfel)

Mespilus(Mispel)

Pyrus (Birne)

Pyracantha(Feuerdorn)

Sorbus(z.B. Eberesche, Vogelbeere), ausge-

nommen Sorbus intermedia

Stranvaesia(Stranvaesie)

§ 3

Anzeigepflicht

Das Auftreten des Feuerbrandes sowie alle Anzeichen, die auf den Befall durch diese Krankheit hinweisen oder auch nur einen derartigen Verdacht erregen, sind unverzüglich der Gemeinde anzuzeigen. Die Gemeinde hat die Anzeige unverzüglich der Bezirksverwaltungsbehörde und der Landwirtschaftskammer für Oberösterreich als Pflanzenschutzstelle weiterzuleiten.

§ 4

Untersuchung

(1) Wird der Bezirksverwaltungsbehörde der Befall von Wirtspflanzen oder der Verdacht eines solchen Befalls durch eine Anzeige nach § 3 oder auf eine andere Weise bekannt, hat sie diese Pflanzen, erforderlichenfalls unter Einbeziehung von Labortests, zu untersuchen.

(2) Bis zur Abklärung des Verdachts gemäß Abs. 1 sind die betroffenen Pflanzen oder Pflanzenteile am Standort zu belassen.

§ 5

Befallszone

(1) Zum Schutz der benachbarten Gebiete hat die Bezirksverwaltungsbehörde unter Berücksichtigung der geographischen Gegebenheiten einen Bereich im Umkreis bis zu 3 km von der Befallsstelle als Befallszone abzugrenzen. Die Abgrenzung der Befallszone ist in geeigneter Weise, insbesondere in den betroffenen Gemeinden durch Anschlag an der Amtstafel und durch ortsübliche Verlautbarung, kundzumachen und dem Oö. Landesverband für Bienenzucht mitzuteilen.

(2) Als befallsfrei gelten die betroffenen Flächen, wenn durch zwei aufeinanderfolgende Vegetationsperioden kein Feuerbrandbefall festgestellt wird. Die Feststellung der Befallsfreiheit hat durch die Bezirksverwaltungsbehörde zu erfolgen. Die Kundmachungs- und Mitteilungsverpflichtung des Abs. 1 gilt sinngemäß.

§ 6

Bekämpfungsmaßnahmen

(1) Die befallenen Pflanzen oder Pflanzenteile sind durch hiefür fachlich geschulte Personen zu entfernen und schadlos zu entsorgen.

(2) Beim Umgang mit befallenen oder befallsverdächtigen Pflanzen oder Pflanzenteilen sind geeignete Hygienemaßnahmen anzuwenden.

§ 7

Auspflanzungsbeschränkungen

Die Bezirksverwaltungsbehörde kann Beschränkungen hinsichtlich der Auspflanzung von Wirtspflanzen des Feuerbrandes erlassen, soweit sie notwendig sind, um eine weitere Ausbreitung des Feuerbrandes zu verhindern.

§ 8

Maßnahmen betreffend Bienen

(1) Im Zeitraum vom 1. April bis zum 30. Juni des Jahres dürfen Bienenvölker innerhalb von Befallszonen und aus Befallszonen nur verbracht werden, wenn sie unmittelbar vor ihrem Verbringen durch mindestens 48 Stunden keine Flugtätigkeit ausgeübt haben.

(2) Das Verbringen von Bienenvölkern innerhalb von Befallszonen und aus Befallszonen in der Zeit vom 1. April bis 30. Juni des Jahres ist spätestens acht Tage im Voraus der Gemeinde des vorgesehenen Standorts zu melden. Die Meldung hat den derzeitigen Standort der Bienenvölker, den Ort, an den die Bienenvölker verbracht werden sollen, sowie eine Erklärung über die beabsichtigte Art der Einhaltung der Auflage gemäß Abs. 1 zu umfassen.

(3) Abs. 1 und 2 gelten nicht für das Verbringen von