# Verordnung des Landeshauptmanns von Oberösterreich zur Erfassung unbekannter Tuberkulosefälle

# (Oö. Tuberkulose-Reihenuntersuchungsverordnung)

Nr. 80

Verordnung

des Landeshauptmanns von Oberösterreich zur Erfassung unbekannter

Tuberkulosefälle

(Oö. Tuberkulose-Reihenuntersuchungsverordnung)

Auf Grund des § 23 des Tuberkulosegesetzes, BGBl. Nr. 127/1968, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 344/1993, wird verordnet:

§ 1

Festsetzung der Personengruppen

(1) Zur Erfassung unbekannter Tuberkulosefälle sind bei folgenden Personengruppen gezielte Reihenuntersuchungen durchzuführen:

(2) Personen, die einer Personengruppe gemäß Abs. 1 angehören, sind verpflichtet, sich der angeordneten Untersuchung zu unterziehen.

(3) Für Personen der im Abs. 1 Z. 1 bis 4 genannten Personengruppen besteht die Untersuchungspflicht nur dann, wenn die Einreise in das Bundesgebiet nach Inkrafttreten dieser Verordnung erfolgt ist.

§ 2

Untersuchungsstellen

Die Untersuchung ist von der nach dem Wohnsitz bzw. Aufenthalt der

zu untersuchenden Person örtlich zuständigen

Bezirksverwaltungsbehörde durchzuführen.

§ 3

Untersuchungsarten

(1) Die Untersuchung hat bei Personen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, jedenfalls in der Anfertigung einer Röntgenaufnahme der Lunge zu bestehen.

(2) Die Verpflichtung, sich der angeordneten Untersuchung zu unterziehen, entfällt, wenn ein Röntgenbefund der Lunge auf Grund von Filmaufnahmen, der nicht älter als zwei Monate ist, vorgewiesen werden kann.

(3) Bei Kindern und Jugendlichen, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, entfällt die Verpflichtung, sich der angeordneten Untersuchung zu unterziehen, wenn