# Verordnung

# des Landeshauptmanns von Oberösterreich betreffend die Beleihung von Versicherern zum Zweck der Zulassung

Nr. 82

Verordnung

des Landeshauptmanns von Oberösterreich betreffend die Beleihung von

Versicherern zum Zweck der Zulassung

Gemäß § 40a Abs. 1 KFG, BGBl. Nr. 267/1967, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 146/1998, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr und dem Bundesminister für Inneres verordnet:

§ 1

Als Behörden, in deren örtlichem Wirkungsbereich Versicherer, die eine Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung anbieten (§ 59 Abs. 1 KFG 1967), auf Antrag ermächtigt werden, Zulassungsstellen einzurichten und zu betreiben, werden die Bezirkshauptmannschaften Braunau am Inn, Eferding, Freistadt, Gmunden, Grieskirchen, Kirchdorf an der Krems, Linz-Land, Ried im Innkreis, Rohrbach, Schärding, Steyr-Land, Urfahr-Umgebung, Vöcklabruck und Wels-Land sowie die Bundespolizeidirektionen Linz, Steyr und Wels bestimmt.

§ 2

Die Zulassungsstellen müssen jedenfalls am

Montag:7.30 Uhr bis 12.00 Uhr

Dienstag:7.30 Uhr bis 17.00 Uhr

Mittwoch:7.30 Uhr bis 12.00 Uhr

Donnerstag:7.30 Uhr bis 12.00 Uhr

Freitag:7.30 Uhr bis 12.00 Uhr

ausgenommen Feiertage, 24. Dezember und 31. Dezember, geöffnet sein.

§ 3

Diese Verordnung tritt hinsichtlich