# Kundmachung

# des Landeshauptmanns von Oberösterreich

# über die Berichtigung von Druckfehlern im Landesgesetzblatt

Nr. 85

Kundmachung

des Landeshauptmanns von Oberösterreich

über die Berichtigung von Druckfehlern im Landesgesetzblatt

Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Oö. Kundmachungsgesetzes, LGBl. Nr. 55/1998, wird kundgemacht:

In der Anlage, Tarifpost 21b lit. b wird das Wort

"Fälllen" durch das Wort "Fällen" ersetzt.

Die Kundmachung lautet:

"Gemäß Art. 56 Abs. 4 des Oö. Landes-Verfassungsgesetzes wird

kundgemacht:

Der Abschluss der in der Anlage kundgemachten Vereinbarung, die

auf eine Bindung im Bereich der Landesverfassungsgesetzgebung gerichtet ist, wird genehmigt.

Im § 10 Abs. 2 wird der Klammerausdruck vor dem zweiten Satz "(Verfassungsbestimung)" durch den Klammerausdruck "(Verfassungsbestimmung)" ersetzt.

Im § 1 wird zwischen den Wortfolgen "Linz-Land," und "Ried im Innkreis," das Wort "Perg," eingefügt.