# Verordnung des Landeshauptmanns von Oberösterreich, mit der Höchsttarife für Leistungen des Rauchfangkehrergewerbes festgelegt werden

# (Oö. Rauchfangkehrer-Höchsttarifeverordnung 2000)

Nr. 105

Verordnung des Landeshauptmanns von Oberösterreich, mit der Höchsttarife für Leistungen des Rauchfangkehrergewerbes festgelegt werden

(Oö. Rauchfangkehrer-Höchsttarifeverordnung 2000)

Auf Grund des § 108 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 59/1999, wird verordnet:

§ 1

Höchsttarife

(1) Für die in der Anlage zu dieser Verordnung umschriebenen Leistungen des Rauchfangkehrergewerbes dürfen höchstens die in der Anlage festgelegten Entgelte zuzüglich von Zuschlägen gemäß § 2 in Rechnung gestellt werden (Höchsttarife).

(2) Die Höchsttarife der Tarifposten 1, 2, 3 und 4

setzen sich aus dem Objekttarif und dem Kehrtarif zusammen. Die Höchsttarife der Tarifpost 11 setzen sich aus dem Objekttarif und dem Prüfungstarif zusammen. Der Objekttarif beinhaltet das auf ein Gebäude mit Kehrgegenständen (Kehrobjekt/Feuerstätten) bezogene pauschale Höchstentgelt für die Vorbereitung zum Überprüfen und Reinigen der Kehrgegenstände/Feuerstätten, die anteiligen Wegekosten sowie die damit im Zusammenhang stehenden Verwaltungsarbeiten. Der Kehrtarif beinhaltet das Höchstentgelt für das Überprüfen bzw. Reinigen des einzelnen Kehrgegenstandes (Rauch- oder Gasfang). Der Prüfungstarif beinhaltet das Höchstentgelt für das Überprüfen der einzelnen Feuerstätten.

(3) Sind im gleichen Kehrobjekt mehrere Kehrgegenstände/Feuerstätten zu überprüfen oder zu reinigen, darf der Objekttarif nur einmal in Rechnung gestellt werden.

(4) Wird ein Kehrgegenstand vorübergehend nicht benützt und deshalb länger als ein Jahr nicht überprüft, darf für die vor seiner Wiederbenützung erforderliche Überprüfung der Tarif gemäß Tarifpost 8 der Anlage in Rechnung gestellt werden.

(5) In den mit dieser Verordnung festgelegten Höchsttarifen ist die Umsatzsteuer im Sinn des Umsatzsteuergesetzes 1994 enthalten.

§ 2

Zuschläge

Zu den in der Anlage festgelegten Entgelten dürfen höchstens

folgende Zuschläge verrechnet werden:

1.bei allein stehenden Kehrobjekten und

Kehrobjektgruppen bis zu 5 Kehrobjekten,

die weiter als 500 m Wegstrecke vom

äußerst gelegenen Kehrobjekt geschlossen

verbauter Ortschaften mit mindestens

40 Kehrobjekten entfernt sind, ein Zuschlag

zum Objekttarif von . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

18 S

2.bei Kehrobjekten, die nur zu Fuß erreichbar

sind, pro angefangene Viertelstunde der

Gehzeit ein Zuschlag zum Objekttarif von . . . . . 90 S

3.bei Kehrobjekten, die infolge des Wechsels

des Rauchfangkehrers auf Grund ihres

Standortes nicht in den betrieblichen Über-

prüfungsablauf eingegliedert werden können,

pro angefangene Viertelstunde der Fahrtzeit

ab Betriebsstandort ein Zuschlag von . . . . . . . . 90 S

und ab Betriebsstandort ein Fahrtkostenaufwand für jeden zu

fahrenden Kilometer in der Höhe des jeweiligen amtlichen

Kilometergeldes.

Bei Anwendung dieses Zuschlags darf der Objekttarif nicht in

Rechnung gestellt werden.

4.Die Zuschläge gemäß Z. 1, 2 und 3 dürfen sinngemäß auch bei der

Überprüfung von Feuerstätten in Rechnung gestellt werden.

Die Zuschläge gemäß Z. 1, 2 und 3 dürfen nicht gemeinsam in

Rechnung gestellt werden.

§ 3

Zusätzliche Kosten

Wenn dem Rauchfangkehrer zusätzlich Kosten dadurch entstehen, dass er die in der Anlage zu dieser Verordnung umschriebenen Leistungen zu dem dem Hauseigentümer oder dessen Vertreter bzw. dem Wohnungsinhaber bekannten turnusmäßigen Termin oder zum vereinbarten Termin nicht erbringen kann, und zwar aus Gründen, die allein der Hauseigentümer oder dessen Vertreter oder der Wohnungsinhaber zu vertreten hat, darf er diese Kosten gegen deren Nachweis in Rechnung stellen.

§ 4

Rechnungslegung

Der Rauchfangkehrer hat mindestens einmal jährlich auf Grund der Vormerkungen im Kehrbuch eine für die einzelnen Kehrgegenstände und Feuerstätten nach Tarifposten aufgeschlüsselte Rechnung über seine Leistungen auszustellen, sofern nicht eine pauschale Jahresabrechnung vereinbart ist.

§ 5

Indexbindung

Die zukünftige Neufestlegung der Höchsttarife (§ 1) erfolgt durch Verordnung des Landeshauptmanns, wenn sich die nachstehenden für die Berechnung der Höchsttarife maßgebenden Faktoren in Summe um mehr als

2 % ändern. Diese Faktoren sind

-zu 40 % der Verbraucherpreisindex 1996 = 100 (Stand am 1. Oktober 1999 - 103,10)

und

-zu 60 % die Erhöhungen des Kollektivvertrages für die Arbeitnehmer im Rauchfangkehrergewerbe (auf zuletzt abgeschlossen zwischen der Landesinnung Oberösterreich der Rauchfangkehrer und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft Bau-Holz am 22. September 1999).

§ 6

Strafbestimmung

Übertretungen dieser Verordnung werden gemäß § 367 Z. 31 der Gewerbeordnung 1994 bestraft.

§ 7

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2000 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung des Landeshauptmanns von Oberösterreich vom 17. Dezember 1997, mit der Höchsttarife für Leistungen des Rauchfangkehrergewerbes neu erlassen werden, LGBl. Nr. 152/1997, außer Kraft.

Anlage

Anlage

Höchsttarife für Leistungen des Rauchfangkehrergewerbes TarifpostLeistungHöchsttarif 1.Überprüfung einschließlich einer allenfalls erforderlichen Reinigung eines Rauchfanges oder eines Gasfanges bis zu 12 m Höhe und bis 2000 cm² Querschnitt (ausgenommen in Betrieben, Krankenanstalten, Heimen, Pensionaten, Gemeinschaftsküchen und Kasernen) mit angeschlossenen Feuerstätten

bei einer Gesamtnennheizleistung Objekttarif Kehrtarif

Überprüfung einschließlich einer allenfalls erforderlichen Reinigung von Metallfängen, Glasfängen, glasierten

Fängen und Kunststoffrohren sowie von gemischt belegten Fängen und Abgassammlern und selten benützten Fängen (max. 30 Tage im Jahr) bis 12 m Höhe (über 12 m erhöht sich der Kehrtarif pro angefangenem Meter um 10 %).

Objekttarif und doppelter Kehrtarif nach der jeweils zutreffenden Tarifpost 1 oder 2; bei visueller Überprüfung jedoch einfacher Kehrtarif 5.Reinigung einer Räucherkammer (Selchkammer) im Sinn des § 2 Abs. 2a der Oö. Kehrordnung, LGBl. Nr. 87/1991

je m² der zu reinigenden Fläche20 S

jedoch mindestens115 S 6.Reinigung von Rauchrohren und Rauchkanälen (gemauerte Rauchleitungen) und Feuermäntel offener Feuerungen

pro angefangener 1/4 Stunde

Arbeitszeit und Arbeitskraft 120 S

in heißem Zustand 170 S 7. a) Ausschlagen eines Rauchfanges,

Dichtheitsprüfung an

Fängen im Überdruckbereich

Gerätebereitstellung

(Pauschale) je Fang 120 S

pro angefangener 1/4 Stunde

Arbeitszeit und Arbeitskraft 120 S

n heißem Zustamd 170 S b) Ausbrennen eines Rauchfanges,

Dichtheitsprüfung an

Fängen im Unterdruckbereich Material (Pauschale) je Fang

30 S

Gerätebereitstellung

(Pauschale) je Fang 120 S

pro angefangener 1/4 Stunde

Arbeitszeit und Arbeitskraft 120 S 8.Abzieharbeiten in Rohbauten sowie Gebrauchsabnahme

einschließlich Befund in Neu-, Zu- und Umbauten sowie Überprüfung

gem. § 1 Abs. 4

pro Rauch- oder Gasfang 144 S

ab dem 6. Geschoß erhöht sich der Höchsttarif pro Geschoß um 30 S 9.Teilnahme bei

baubehördlichen Verhandlungen oder feuerpolizeilichen Überprüfungen

pro angefangener 1/4 Stunde 120 S 10. Bericht Rauchfangkehrerwechsel

.190 S 11. Überprüfung einer Feuerstätte

Objekttarif Prüfungstarif a)bis 10 kW,

bei Einzelfeuerstätten bis 15 kw 90 S 78 S