# Landesgesetz, mit dem das Oö. Bodenschutzgesetz 1991 geändert wird (2. Oö. Bodenschutzgesetz-Novelle 1999)

Landesgesetz,

mit dem das Oö. Bodenschutzgesetz 1991 geändert wird (2. Oö. Bodenschutzgesetz-Novelle 1999)

Der Oö. Landtag hat beschlossen:

Artikel I

Das Oö. Bodenschutzgesetz 1991, LGBl. Nr. 63/1997, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 34/1999, wird wie folgt geändert:

1. § 5 lautet:

"§ 5

Beschränkung der Ausbringungsmenge

(1) Innerhalb von drei Jahren dürfen auf Böden insgesamt 10 Tonnen Trockensubstanz pro Hektar an Klärschlamm, Müll- oder Klärschlammkompost aus-gebracht werden. Diese Ausbringungsmenge ist bei der Ausbringung von Klärschlamm, Müll- oder Klärschlammkompost, dessen Gehalt an Kupfer oder Zink den durch Verordnung festgesetzten Grenzwert um nicht mehr als 50 % überschreitet, dem Verhältnis der Überschreitung, gegebenenfalls dem Verhältnis der höheren Überschreitung, entsprechend zu reduzieren.

(2) Unter Berücksichtigung der Ausbringungsmenge gemäß Abs. 1 dürfen auf Böden höchstens 50 m3 Klärschlamm mit einem Trockensubstanzanteil von weniger als 35 % pro Hektar und Jahr ausgebracht werden."

Artikel II

Dieses Landesgesetz tritt mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.

Die Erste Präsidentin Der Landeshauptmann:

des Oö. Landtags:

Angela Orthner Dr. Pühringer