# Verordnung des Landeshauptmanns von Oberösterreich, mit der eine Ausnahme vom Verbot des punktuellen Verbrennens biogener Materialien zugelassen wird

Verordnung des Landeshauptmanns von Oberösterreich, mit der eine Ausnahme vom Verbot des punktuellen Verbrennens biogener Materialien zugelassen wird

Auf Grund des § 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über ein Verbot des Verbrennens biogener Materialien außerhalb von Anlagen, BGBl. Nr. 405/1993, wird verordnet:

§ 1

Ausnahmen

Das punktuelle Verbrennen von Pflanzen oder Pflanzenteilen wird entgegen dem § 4 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes über ein Verbot des Verbrennens biogener Materialien außerhalb von Anlagen, BGBl. Nr. 405/1993, unter Einhaltung der Vorschriften der Oö. Feuerbrand-Verordnung, LGBl. Nr. 72/1999, zugelassen.

§ 2

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.

Für den Landeshauptmann:

Haubner

Landesrätin