# Landesgesetz, mit dem das Oö. Vergabegesetz geändert wird (Oö. Vergabegesetz-Novelle 2000)

Landesgesetz, mit dem das Oö. Vergabegesetz geändert wird (Oö. Vergabegesetz-Novelle 2000)

Der Oö. Landtag hat beschlossen:

Artikel I

Das Landesgesetz über die Vergabe öffentlicher Aufträge (Oö. Vergabegesetz), LGBl. Nr. 59/1994, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 126/1998, wird wie folgt geändert:

(1) Dieses Landesgesetz gilt für die Vergabe von Aufträgen durch folgende öffentliche Auftraggeber:

(2) Sind an einer Einrichtung gemäß Abs. 1 Z. 4 neben Auftraggebern gemäß Abs. 1 auch andere Rechtsträger beteiligt, die nach den gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften als öffentliche Auftraggeber gelten, unterliegt die Einrichtung den Bestimmungen dieses Landesgesetzes, wenn die Auftraggeber gemäß Abs. 1 zumindest die relative Mehrheit der in öffentlicher Hand befindlichen Anteile besitzen. Sind die Beteiligungen der öffentlichen Auftraggeber gemäß Abs. 1 und anderer öffentlicher Auftraggeber gleich hoch, unterliegt die Einrichtung den Bestimmungen dieses Landesgesetzes, wenn sie ihren Sitz im Land Oberösterreich hat.

(3) Für die Vergabe von Aufträgen durch öffentliche Auftraggeber gemäß Abs. 1 Z. 5, die nicht zugleich auch Auftraggeber gemäß Abs. 1 Z. 4 sind, gilt nur das III. Hauptstück des 3. Teils."

"(3) Die Landesregierung kann durch Verordnung andere als die in diesem Landesgesetz festgesetzten Schwellen- und Loswerte festsetzen, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen Österreichs oder die Änderung gemeinschaftsrechtlicher Vorschriften es erfordern oder dies im Interesse einer einheitlichen Vorgangsweise bei der Vergabe von Aufträgen insbesondere bei der Veränderung der Wechselkursverhältnisse zweckmäßig ist."

"(5a) Wenn der Auftraggeber mindestens 52 Tage, höchstens aber zwölf Monate vor der Absendung der Bekanntmachung gemäß den §§ 9 und 43e Abs. 2 eine dem § 9a entsprechende Vorinformation veröffentlicht hat, kann die Frist für den Eingang der Angebote im offenen Verfahren auf mindestens 22 Tage und im nicht offenen Verfahren auf mindestens 26 Tage verkürzt werden."

(1) Die Auftraggeber haben zu Beginn ihres Finanz- oder Haushaltsjahres eine nicht verbindliche Bekanntmachung (§ 7) über ihre im Lauf der nächsten zwölf Monate geplanten Beschaffungen zu veröffentlichen.

(2) Die Bekanntmachung hat mindestens ebenso viele Informationen wie das Muster einer entsprechenden Bekanntmachung gemäß § 9 zu enthalten, soweit diese zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der Vorinformation bereits vorliegen. Darüber hinaus gilt:

"(8) In den Ausschreibungsunterlagen sind Bestimmungen über die Zulässigkeit von Subunternehmerleistungen zu treffen. Die Weitergabe des gesamten Auftrages ist unzulässig, ausgenommen hievon sind Kaufverträge sowie die Weitergabe an verbundene Unternehmen. Bei Bauaufträgen ist die Weitergabe des überwiegenden Teiles der Leistungen, die den Unternehmensgegenstand bilden, unzulässig. Für Baumeisterleistungen sind als Basis der Beurteilungen des Unternehmensgegenstandes die dem Baumeister gemäß § 202 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 59/1999, allein vorbehaltenen ausführenden Tätigkeiten heranzuziehen. Der Auftraggeber hat sicherzustellen, dass Subunternehmer des Auftragnehmers von den ihnen übertragenen Aufträgen den überwiegenden Teil selbst zu erbringen haben. In begründeten Ausnahmefällen kann jedoch die Zulässigkeit der Weitergabe des überwiegenden Teiles des Auftrages vom Auftraggeber in den Ausschreibungsunterlagen vorgesehen werden. Die Weitergabe von Teilen der Leistung ist überdies nur insoweit zulässig, als der Subunternehmer die für die Ausführung seines Teiles erforderliche Eignung besitzt."

15. § 21 Abs. 3 lautet:

"(3) Vom Widerruf der Ausschreibung sind die Bieter sowie die Bewerber, an die die Ausschreibungsunterlagen bereits abgegeben wurden, unverzüglich unter Bekanntgabe des Grundes zu verständigen."

"(8) Zur Überprüfung der Zuverlässigkeit gemäß Abs. 3 Z. 5 hat der Auftraggeber eine Auskunft aus der zentralen Strafevidenz des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit gemäß § 28b AuslBG einzuholen. Die Auskunft darf nicht älter als sechs Monate sein. Weist diese Auskunft rechtskräftige Bestrafungen gemäß § 28 Abs. 1 Z. 1 AuslBG auf, ist die geforderte Zuverlässigkeit nicht gegeben, es sei denn, der Bewerber oder Bieter kann glaubhaft machen, dass er trotz Vorliegens rechtskräftiger Bestrafungen gemäß § 28 Abs. 1 Z. 1 AuslBG nicht unzuverlässig ist. Zur Glaubhaftmachung hat der Bewerber oder Bieter darzulegen, dass er konkrete organisatorische oder personelle Maßnahmen gesetzt hat, die geeignet sind, die nochmalige Setzung eines Verhaltens, das zu einer Bestrafung gemäß § 28 Abs. 1 Z. 1 AuslBG geführt hat, zu unterbinden. Als solche Maßnahmen gelten insbesondere

"(4) Die Bieter sind unverzüglich schriftlich von der getroffenen Zuschlagsentscheidung zu verständigen. Die nicht berücksichtigten Bieter können innerhalb einer Woche nach Zustellung der Verständigung von der Zuschlagsentscheidung schriftlich eine Mitteilung über die Gründe der Nichtberücksichtigung ihres Angebotes und die Merkmale und Vorteile des erfolgreichen Angebotes beantragen. Diese Mitteilung hat schriftlich innerhalb einer Woche ab Einlangen des Antrages zu ergehen und braucht keine Informationen zu enthalten, deren Bekanntgabe öffentlichen Interessen oder den berechtigten Interessen von Unternehmen widersprechen oder dem freien und lauteren Wettbewerb schaden würde."

"(7) Dem Auftraggeber obliegen im Vergabeverfahren gegenüber den Bewerbern und Bietern die nachstehenden Verständigungspflichten:

"(3) Soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, gilt für das Nachprüfungsverfahren das AVG. Für die Vollstreckung von einstweiligen Verfügungen gilt das Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 (VVG), BGBl. Nr. 53, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 191/1999."

37. § 59 Abs. 1 und Abs. 1a lauten:

"(1) Sofern nicht die Zuschlagsentscheidung bekämpft wird, ist ein Nachprüfungsantrag vor erfolgter Zuschlagserteilung nur zulässig, wenn der betreffende Unternehmer den Auftraggeber von der behaupteten Rechtswidrigkeit und der beabsichtigten Antragstellung nachweislich unterrichtet hat und der Auftraggeber nicht innerhalb von zwei Wochen die behauptete Rechtswidrigkeit beseitigt hat. Der Nachprüfungsantrag ist binnen weiterer zwei Wochen nach Ende dieser Frist einzubringen. Ein Nachprüfungsantrag, der sich gegen die Zuschlagsentscheidung richtet, ist nur zulässig, wenn der Antragsteller eine Mitteilung gemäß § 31 Abs. 4 beantragt hat und ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Mitteilung einzubringen.

(1a) Die Zuschlagserteilung in der Zeit zwischen der Zuschlagsentscheidung und dem Ende der Frist für die Einbringung eines dagegen gerichteten Nachprüfungsantrages (Abs. 1 letzter Satz) ist unzulässig."

(1) Die Auftraggeber sind verpflichtet, statistische Aufzeichnungen über ihre Auftragsvergaben zu führen und die Aufstellungen über die Auftragsvergaben des Vorjahres bis 31. Juli jeden Jahres der Landesregierung zu übermitteln. Die Landesregierung hat diese Aufstellungen bis 31. August jeden Jahres an den Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit weiterzuleiten.

(2) Nähere Bestimmungen über die zu übermittelnden statistischen Angaben und die Art ihrer Übermittlung sind von der Landesregierung durch Verordnung zu erlassen. Dabei ist auf die entsprechenden bundesrechtlichen und gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften Bedacht zu nehmen."

42. Im § 69 wird der Betrag "S 50.000,--" durch den Betrag "3.500 Euro" ersetzt.

Artikel II

Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen

(1) Dieses Landesgesetz tritt mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.

(2) Bis 31. Dezember 2001 tritt im § 69 an die Stelle des Betrages von 3.500 Euro der Betrag von 50.000 S.

Die Erste Präsidentin Der Landeshauptmann:

des Oö. Landtags:

Angela Orthner Dr. Pühringer