# Raumordnungsprogramm der Oö. Landesregierung über die Verwendung von Grundstücken in der Region Linz-Wels als Gebiet für Geschäftsbauten für den überörtlichen Bedarf

Raumordnungsprogramm der Oö. Landesregierung über die Verwendung von Grundstücken in der Region Linz-Wels als Gebiet für Geschäftsbauten für den überörtlichen Bedarf

Auf Grund des § 11 Abs. 1 und 2 sowie des § 24 Abs. 1 und 3 Oö. Raumordnungsgesetz (Oö. ROG 1994), LGBl. Nr. 114/1993, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 32/1999, in der Fassung der Kundmachung LGBl. Nr. 102/1999 wird verordnet:

§ 1

(1) Der Raum der NUTS III Region Linz-Wels, insbesondere das überregionale Zentrum Linz als Schwerpunkt der NUTS III Region Linz-Wels (§ 6 Oö. Landesraumordnungsprogramm 1998) wurde im Zuge der Grundlagenforschung untersucht.

(2) Die Untersuchung hat ergeben, dass die Verwendung der Grundstücke Nr. 241/1, 241/10, 241/11, 241/15, 241/16, 241/19, 243/3, 245/38, 245/44, 245/3, 235/6, 265/1, 265/2, 265/3, 1310/6, 1447 und einer Teilfläche des Grundstücks Nr. 1445, alle KG. Lustenau, der Landeshauptstadt Linz mit einer Gesamtgrundstücksfläche von 45.621 m² als Gebiet für Geschäftsbauten (§ 23 Abs. 3 Oö. ROG 1994) zum Zweck der Errichtung von Geschäftsbauten für den überörtlichen Bedarf, für Handelsbetriebe, die gemischte Waren einschließlich Lebens- und Genussmittel der Grundversorgung anbieten (§ 24 Abs. 1 Z. 1 lit. b Oö. ROG 1994), zulässig ist.

(3) Die Widmung der Grundstücke Nr. 241/1, 241/10, 241/11, 241/15, 241/16, 241/19, 243/3, 245/38, 245/44, 245/3, 235/6, 265/1, 265/2, 265/3, 1310/6, 1447 und einer Teilfläche des Grundstücks Nr. 1445, alle KG. Lustenau, der Landeshauptstadt Linz, wird für Geschäftsbauten bis zu einer Gesamtverkaufsfläche (§ 24 Abs. 2 Oö. ROG 1994) von 17.000 m² für zulässig erklärt.

(4) Die von diesem Raumordnungsprogramm umfassten Grundstücke und Teilfläche des Grundstücks Nr. 1445, KG. Lustenau, sind in der Anlage dargestellt.

§ 2

Dieses Raumordnungsprogramm tritt mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.

Für die Oö. Landesregierung:

Dr. Leitl

Landeshauptmann-Stellvertreter

Anlage