# Kundmachung des Landeshauptmanns von Oberösterreich betreffend den Ausspruch des Verfassungsgerichtshofs, dass § 4 Abs. 1 zweiter Satz des Oberösterreichischen Anzeigenabgabegesetzes 1952, LGBl. Nr. 17, verfassungswidrig war

Kundmachung des Landeshauptmanns von Oberösterreich betreffend den Ausspruch des Verfassungsgerichtshofs, dass § 4 Abs. 1 zweiter Satz des Oberösterreichischen Anzeigenabgabegesetzes 1952, LGBl. Nr. 17, verfassungswidrig war

Gemäß Artikel 140 Abs. 5 zweiter Satz B-VG wird kundgemacht:

Der Verfassungsgerichtshof hat mit dem am 21. Juli 2000 zugestellten Erkenntnis vom 29. Juni 2000, G 19, 20/00-9, gemäß Artikel 140 B-VG zu Recht erkannt:

"§ 4 Abs. 1, zweiter Satz, des Oberösterreichischen Anzeigenabgabegesetzes 1952, LGBl. Nr. 17, war verfassungswidrig."

Der Landeshauptmann:

Dr. Pühringer