# Raumordnungsprogramm der Oö. Landesregierung über die Verwendung von Grundstücken in der Region Traunviertel als Gebiet für Geschäftsbauten für den überörtlichen Bedarf

Raumordnungsprogramm der Oö. Landesregierung über die Verwendung von Grundstücken in der Region Traunviertel als Gebiet für Geschäftsbauten für den überörtlichen Bedarf

Auf Grund des § 11 Abs. 1 und 2 sowie des § 24 Abs. 1 und 3 Oö. Raumordnungsgesetz 1994 (Oö. ROG 1994), LGBl. Nr. 114/1993, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 32/1999, in der Fassung der Kundmachung LGBl. Nr. 102/1999 wird verordnet:

§ 1

(1) Der Raum der NUTS III Region Traunviertel, insbesondere das Regionalzentrum Gmunden (§ 6 Oö. Landesraumordnungsprogramm 1998), wurde im Zuge der Grundlagenforschung untersucht.

(2) Die Untersuchung hat ergeben, dass die Verwendung der Grundstücke Nr. 368/1, 368/3, 368/4 und 367/5 und einer Teilfläche des Grundstücks Nr. 373/1, alle KG. Ort-Gmunden, in der Stadtgemeinde Gmunden, mit einer Gesamtgrundstücksfläche von 8.457 m2 als Gebiet für Geschäftsbauten (§ 23 Abs. 3 Oö. ROG 1994) zum Zweck der Errichtung von Geschäftsbauten für den überörtlichen Bedarf, für Handelsbetriebe, die überwiegend Lebens- und Genussmittel einschließlich sonstiger Artikel des täglichen Bedarfs anbieten (§ 24 Abs. 1 Z. 1 lit. a Oö. ROG 1994), zulässig ist.

(3) Die Widmung der Grundstücke Nr. 368/1, 368/3, 368/4 und 367/5 und einer Teilfläche des Grundstücks Nr. 373/1, alle KG. Ort-Gmunden, in der Stadtgemeinde Gmunden, ist für Geschäftsbauten bis zu einer Gesamtverkaufsfläche (§ 24 Abs. 2 Oö. ROG 1994) von 1.550 m2 zulässig.

(4) Die von diesem Raumordnungsprogramm umfassten Grundstücke und Teilfläche des Grundstücks Nr. 373/1 sind in der Anlage dargestellt.

§ 2

(1) Dieses Raumordnungsprogramm tritt mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Raumordnungsprogramms tritt das Raumordnungsprogramm über die Verwendung von Grundstücken in der Planungsregion Gmunden als Gebiet für Geschäftsbauten für den überörtlichen Bedarf, LGBl. Nr. 119/1997, außer Kraft.

Für die Oö. Landesregierung:

KommRat Fill

Landesrat

Anlage