# Raumordnungsprogramm der Oö. Landesregierung über die Verwendung von Grundstücken in der Region Linz-Wels als Gebiet für Geschäftsbauten für den überörtlichen Bedarf

Raumordnungsprogramm der Oö. Landesregierung über die Verwendung von Grundstücken in der Region Linz-Wels als Gebiet für Geschäftsbauten für den überörtlichen Bedarf

Auf Grund des § 11 Abs. 1 und 2 sowie des § 24 Abs. 1 und 3 Oö. Raumordnungsgesetz 1994 (Oö. ROG 1994), LGBl. Nr. 114/1993, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 32/1999, in der Fassung der Kundmachung LGBl. Nr. 102/1999 wird verordnet:

§ 1

(1) Der Raum der NUTS III Region Linz-Wels (§ 6 Oö. Landesraumordnungsprogramm 1998) wurde im Zuge der Grundlagenforschung untersucht.

(2) Die Untersuchung hat ergeben, dass die Verwendung der Grundstücke Nr. 41/1, 41/7 und einer Teilfläche des Grundstücks Nr. 52, alle KG. Puchberg, in der Statutarstadt Wels, mit einer Gesamtgrundstücksfläche von 33.289 m² als Gebiet für Geschäftsbauten (§ 23 Abs. 3 Oö. ROG 1994) zum Zweck der Errichtung von Geschäftsbauten für den überörtlichen Bedarf, in dem keine Lebens- und Genussmittel der Grundversorgung angeboten werden (§ 24 Abs. 1 Z. 2 Oö. ROG 1994), zulässig ist.

(3) Die Widmung der Grundstücke Nr. 41/1, 41/7 und einer Teilfläche des Grundstücks Nr. 52, alle KG. Puchberg, in der Statutarstadt Wels, wird für Geschäftsbauten bis zu einer Gesamtverkaufsfläche (§ 24 Abs. 2 Oö. ROG 1994) von 12.000 m² für zulässig erklärt.

(4) Die von diesem Raumordnungsprogramm umfassten Grundstücksflächen der Grundstücke Nr. 41/1, 41/7 und die Teilfläche des Grundstücks Nr. 52, alle KG. Puchberg, sind in der Anlage dargestellt.

§ 2

(1) Dieses Raumordnungsprogramm tritt mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Raumordnungsprogramms tritt das Raumordnungsprogramm über die Verwendung von Grundstücken in der Planungsregion Linz-Wels als Gebiet für Geschäftsbauten für den überörtlichen Bedarf, LGBl. Nr. 59/1996, außer Kraft.

Für die Oö. Landesregierung:

Fill

Landesrat

Anlage