# Verordnung der Oö. Landesregierung betreffend die Einreihung sowie Widmung und Einreihung von Straßen als Landesstraße und als Ausästung einer Landesstraße

Verordnung der Oö. Landesregierung betreffend die Einreihung sowie Widmung und Einreihung von Straßen als Landesstraße und als Ausästung einer Landesstraße

Auf Grund des § 11 Abs. 1 und 5 in Verbindung mit § 8 Abs. 1 des Oö. Straßengesetzes 1991, LGBl. Nr. 84, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 71/1998, in der Fassung der Kundmachung LGBl. Nr. 102/1999 wird verordnet:

§ 1

(1) Der bei km 0,000 (neu; das ist km 2,627 der neuen B 3 Donau Straße) beginnende und bis km 0,170 (neu) auf der derzeitigen Gemeindestraße "Machland" nach Norden verlaufende sowie der daran anschließende in einem Bogen nach Nordosten führende, dabei bei km 0,435 (neu) den Naarn-Fluss querende, sodann zuerst in einem Bogen nach Nordosten verlaufende und bei km 0,962 (neu) die Lokalbahn Mauthausen - Grein überführende, hierauf einen Bogen nach Norden beschreibende und bei km 2,100 (neu) in die alte Trasse der B 3 Donau Straße bei deren km 209,996 einbindende, neu herzustellende Abschnitt der Münzbacher Straße (Landesstraße Nr. 1423 laut Verzeichnis der Landesstraßen Oberösterreichs) im Gebiet der Stadtgemeinde Perg wird - soweit er nicht auf der derzeitigen Gemeindestraße "Machland" verläuft - dem Gemeingebrauch gewidmet und zur Gänze als Landesstraße eingereiht.

(2) Die Einreihung als Landesstraße von km 0,000 (neu) bis km 0,170 (neu) wird mit der mit Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Perg erfolgten Aufhebung der Einreihung dieses Abschnittes der Gemeindestraße "Machland" als solche wirksam.

§ 2

(1) Der Abschnitt der derzeitigen Gemeindestraße der Stadtgemeinde Perg, der über die Parzelle Nr. 2755 führt, bei der Kreuzung mit der neuen B 3 Donau Straße bei deren km 2,755 (= neu - km 0,000 der neuen Ausästung der Münzbacher Landesstraße) beginnt, in einem Bogen nach Osten verläuft und bei km 0,160 (neu) in die neue Trasse der Münzbacher Straße (§ 1 Abs. 1) bei deren km 0,042 einbindet, wird als Ausästung der Münzbacher Straße mit der neuen Nr. 1423A als Landesstraße im Gebiet der Stadtgemeinde Perg eingereiht.

(2) Die Einreihung als Ausästung der Münzbacher Straße wird mit der mit Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Perg erfolgten Aufhebung der Einreihung des Abschnittes der gegenständlichen Gemeindestraße als solche wirksam.

§ 3

Die genaue Lage der neuen Trasse der Münzbacher Straße und der neuen Ausästung dieser Straße ist aus dem Verordnungsplan im Maßstab 1 :

2.500 zu ersehen, der beim Amt der Oö. Landesregierung und beim Stadtamt Perg aufliegt.

§ 4

Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.

Für die Oö. Landesregierung:

Hiesl

Landeshauptmann-Stellvertreter