# Verordnung der Oö. Landesregierung betreffend die Umlegung einer Landesstraße sowie Umbenennung und Widmung und Einreihung eines Abschnitts einer Landesstraße

Verordnung der Oö. Landesregierung betreffend die Umlegung einer Landesstraße sowie Umbenennung und Widmung und Einreihung eines Abschnitts einer Landesstraße

Auf Grund des § 11 Abs. 1, 3 und 5 in Verbindung mit § 8 Abs. 1 des Oö. Straßengesetzes 1991, LGBl. Nr. 84, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 71/1998, in der Fassung der Kundmachung LGBl. Nr. 102/1999 wird verordnet:

§ 1

(1) Der bei km 2,100 (neu) von der alten Trasse der B 3 Donau Straße bei deren km 209,996 nach Norden abzweigende, zuerst in einem Bogen nach Westen, hierauf nach Osten und anschließend nach Norden verlaufende und bei km 3,845 (neu = alt-km 2,446) wieder in die bestehende Trasse einbindende, neu herzustellende Abschnitt der Münzbacher Straße (Landesstraße Nr. 1423 laut Verzeichnis der Landesstraßen Oberösterreichs) im Gebiet der Stadtgemeinde Perg wird dem Gemeingebrauch gewidmet und als Landesstraße eingereiht.

(2) Der zwischen km 2,264 (alt) und km 2,446 (alt) gelegene bisherige Abschnitt der Münzbacher Straße wird als Landesstraße aufgelassen. Die Auflassung wird mit der Verkehrsübergabe des neuen Straßenabschnitts (Abs. 1) wirksam.

§ 2

(1) Die Einreihung der Münzbacher Straße von km 0,000 (alt) bis km 1,852 (alt) als Landesstraße wird aufgehoben.

(2) Die Aufhebung der Einreihung (Abs. 1) wird wirksam, wenn dieser Abschnitt mit Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Perg als Gemeindestraße eingereiht wird und der neu herzustellende Abschnitt (§ 1 Abs. 1) dem Verkehr übergeben wird.

§ 3

(1) Der Abschnitt der Münzbacher Straße (Landesstraße Nr. 1423) von km 1,852 (alt) bis km 2,264 (alt) wird in Rechberger Straße (Landesstraße Nr. 1426 laut Verzeichnis der Landesstraßen Oberösterreichs; von neu-km 13,346 bis neu-km 13,760) umbenannt.

(2) Der bei km 13,760 (neu, das ist alt-km 2,264 der derzeitigen Münzbacher Straße) beginnende, nach Südosten verlaufende und bei km 13,880 (neu) in die neue Trasse der Münzbacher Straße (§ 1 Abs. 1) bei deren km 3,737 einbindende, neu herzustellende Abschnitt der Rechberger Straße (Landesstraße Nr. 1426 laut Verzeichnis der Landesstraßen Oberösterreichs) im Gebiet der Stadtgemeinde Perg wird dem Gemeingebrauch gewidmet und als Landesstraße eingereiht.

(3) Die Umbenennung (Abs. 1) und Widmung und Einreihung als Rechberger Straße (Abs. 2) wird wirksam, wenn der neu herzustellende Abschnitt der Münzbacher Straße (§ 1 Abs. 1) dem Verkehr übergeben wird.

§ 4

Die genaue Lage der neuen und alte Trasse der Münzbacher Straße und der neuen Trasse der Rechberger Straße ist aus dem Verordnungsplan im Maßstab 1:2.500 zu ersehen, der beim Amt der Oö. Landesregierung und beim Stadtamt Perg aufliegt.

§ 5

Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.

Für die Oö. Landesregierung:

Hiesl

Landeshauptmann-Stellvertreter