# Verordnung der Oö. Landesregierung über das Ausmaß der Verwaltungsabgaben in Angelegenheiten der Landesverwaltung sowie über die Art der Einhebung von Verwaltungsabgaben (Oö. Landesverwaltungsabgabenverordnung 2000 - Oö. LVV 2000)

Verordnung der Oö. Landesregierung über das Ausmaß der Verwaltungsabgaben in Angelegenheiten der Landesverwaltung sowie über die Art der Einhebung von Verwaltungsabgaben (Oö. Landesverwaltungsabgabenverordnung 2000 - Oö. LVV 2000)

Auf Grund des Oö. Verwaltungsabgabengesetzes 1974, LGBl. Nr. 6, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 90/1992 und des § 78 Abs. 5 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 29/2000, wird verordnet:

§ 1

(1) Für das Ausmaß der von den Parteien in den Angelegenheiten der Landesverwaltung zu entrichtenden Verwaltungsabgaben ist der angeschlossene, einen Bestandteil dieser Verordnung bildende Tarif maßgebend.

(2) Eine im Allgemeinen Teil des Tarifes vorgesehene Verwaltungsabgabe ist nur dann einzuheben, wenn die Amtshandlung nicht unter eine Tarifpost des Besonderen Teiles des Tarifes fällt.

(3) Eine im Besonderen Teil des Tarifes vorgesehene Verwaltungsabgabe ist auch dann zu entrichten, wenn die bei der entsprechenden Tarifpost zitierten Rechtsvorschriften zwar geändert wurden, die abgabepflichtige Amtshandlung jedoch ihrem Inhalt nach unverändert geblieben ist.

§ 2

(1) Die Verwaltungsabgabe ist in dem Zeitpunkt fällig, in dem die Berechtigung rechtskräftig verliehen ist oder in dem die Amtshandlung vorgenommen wird.

(2) Eine allenfalls im Voraus entrichtete Verwaltungsabgabe ist von Amts wegen zurückzuerstatten, wenn die Berechtigung nicht verliehen wird, die Amtshandlung unterbleibt oder sonst die Voraussetzungen für die Entrichtung entfallen.

§ 3

Ergeht im Zusammenhang mit der Verleihung der Berechtigung oder mit der sonstigen Amtshandlung, für die die Verwaltungsabgabe zu entrichten ist, ein Bescheid, so ist die Verwaltungsabgabe möglichst mit diesem Bescheid vorzuschreiben. Anderenfalls ist die Verwaltungsabgabe, wenn sie nicht ohne weiteres entrichtet wird, durch einen gesonderten Bescheid von jener Behörde vorzuschreiben, deren Tätigwerden die Fälligkeit der Verwaltungsabgabe (§ 2 Abs. 1) bewirkt hat.

§ 4

(1) Die Verwaltungsabgaben, und zwar sowohl die gemäß dieser Verordnung in den Angelegenheiten der Landesverwaltung als auch die auf Grund von bundesgesetzlichen Bestimmungen in den Angelegenheiten der Bundesverwaltung festgesetzten Verwaltungsabgaben, können durch Barzahlung, durch Einzahlung mit Erlagschein oder nach Maßgabe der technisch-organisatorischen Voraussetzungen mittels Eurochequekarte mit Bankomatfunktion oder Kreditkarte entrichtet werden.

(2) Erfolgt die Entrichtung durch Barzahlung, so hat diejenige Landesbehörde, bei der die Verwaltungsabgabe in bar entrichtet wird, entweder auf das bei ihr verbleibende Geschäftsstück einen Freistempelabdruck anzubringen oder den Geschäftsfall EDV-mäßig so zu dokumentieren, dass daraus die Höhe der entrichteten Abgabe und der Tag der Entrichtung ersichtlich sind. Die für Freistempelabdrücke zu verwendenden Gebührenstempler sowie die für die EDV-mäßige Abwicklung anzuwendenden EDV-Programme sind vom Amt der Oö. Landesregierung zu bestimmen.

§ 5

(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Dezember 2000 in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Landesverwaltungsabgabenverordnung 1993, LGBl. Nr. 97/1992, in der Fassung der Kundmachung LGBl. Nr. 93/1996 außer Kraft.

Für die Oö. Landesregierung:

Dr. Pühringer

Landeshauptmann

Tarif

über das Ausmaß der Verwaltungsabgaben in Angelegenheiten der Landesverwaltung

Schilling

A. Allgemeiner Teil

60

B. Besonderer Teil

I. Staatsbürgerschaft

5. Verleihung der Staatsbürgerschaft an Fremde, sofern ein

Rechtsanspruch besteht (§§ 11a, 12, 13

und 14 Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 - StbG, BGBl. Nr. 311, zuletzt

geändert durch das

Bundesgesetz BGBl. I Nr. 124/1998) . . . . . . . . . . . . . . . .

. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 600 bis

7.000

6. Verleihung der Staatsbürgerschaft an Fremde gemäß § 10 Abs.

1 StbG . . . . . . . . . . . . . . . . . . 900 bis 9.000

7. Verleihung der Staatsbürgerschaft an Fremde gemäß § 10 Abs.

4 und 6 StbG . . . . . . . . . . . 1.200 bis 10.000

8. Erstreckung der Verleihung der Staatsbürgerschaft auf den

Ehegatten (§ 16 Abs. 1 StbG)

a) bei einem Rechtsanspruch (§§ 12, 13 und 14 StbG) . . . . . .

. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 600 bis 7.000

b) bei Verleihung der Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 StbG .

. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 900 bis 9.000

c) bei Verleihung der Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 4 und 6

StbG . . . . . . . . . . . . . . . 1.200 bis 10.000

9. Erlassung eines Bescheides über die Zusicherung der

Verleihung der Staatsbürgerschaft

(§ 20 Abs. 1 StbG) 600

10. Ausstellung einer Bestätigung über den Erwerb der

Staatsbürgerschaft durch Erklärung bzw. Anzeige

(§ 25 Abs. 3 StbG) 600

11. Bewilligung der Beibehaltung der Staatsbürgerschaft (§ 28

Abs. 1 und 2 StbG) . . . . . . . . . . . . 600 bis 7.000

12. Ausstellung einer Bestätigung über das Ausscheiden aus dem

Staatsverband im Fall des Erwerbes

einer fremden Staatsbürgerschaft (§ 30 Abs. 1 StbG) 600

13. Feststellung des Verlustes der Staatsbürgerschaft infolge

Verzichtes (§ 38 Abs. 2 StbG) 600

14. Erlassung eines Feststellungsbescheides in Angelegenheiten

der Staatsbürgerschaft auf Antrag

der Partei (§ 42 Abs. 1 StbG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 600

bis 2.400

15. Ausstellung einer Bestätigung in Angelegenheiten der

Staatsbürgerschaft auf Antrag

(§ 43 Abs. 1 StbG) 120

16. Ausstellung eines Staatsbürgerschaftsnachweises (§ 44 Abs.

1 StbG) 120

II. Veranstaltungswesen

17. Bewilligung öffentlicher Theatervorführungen (§ 2 Abs. 1

Oö. Veranstaltungsgesetz 1992, LGBl. Nr. 75,

zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 53/1999) von

Berufstheatern

a) ständiger Betrieb mit festem Standort pro Sitzplatz 5 S

jedoch mindestens . 850

höchstens 6.800

b) Wandertheater 950

c) sonstige öffentliche Theatervorführungen, je Vorführung

300

18. Bewilligung von Veranstaltungs- und Konzertdirektionen (§ 2

Abs. 1 Oö. Veranstaltungsgesetz 1992) 4.000

19. Bewilligung von Varietes und Kabaretts (§ 2 Abs. 1 Oö.

Veranstaltungsgesetz 1992)

a) in Nachtlokalen, Bars u.dgl. 10.000

b) sonstige ständige oder befristete Veranstaltungen

1.900

c) Variete- und Kabarettveranstaltungen, je Vorstellung 950

20. Bewilligung von Zirkusveranstaltungen oder Zeltfesten (§ 2

Abs. 1 Oö. Veranstaltungsgesetz 1992)

a) mit einem Fassungsraum bis zu 500 Zuschauern 850

b) mit einem Fassungsraum von 501 bis 1.000 Zuschauern

1.900

c) mit einem Fassungsraum von 1.001 bis 5.000 Zuschauern

4.000

21. Bewilligung von Veranstaltungen ambulanter Schausteller (§

2 Abs. 1 Oö. Veranstaltungsgesetz 1992)

ohne Rücksicht auf den Berechtigungsumfang 1.800

22. Bewilligung sonstiger öffentlicher Schaustellungen,

Darbietungen und Belustigungen

(§ 2 Abs. 1 Oö. Veranstaltungsgesetz 1992) 600

23. Genehmigung eines Stellvertreters (Geschäftsführers) (§§ 6

und 7 Oö. Veranstaltungsgesetz 1992) 480

24. Genehmigung eines Pächters (§ 7 Oö. Veranstaltungsgesetz

1992) 1.300

25. Bewilligung von Volksfesten oder volksfestähnlichen

Veranstaltungen und von Großkonzerten

sowie sonstigen Großveranstaltungen mit einer Besucheranzahl von

über 1.000 Personen

(§ 2 Abs. 1 Oö. Veranstaltungsgesetz 1992) 4.000

26. Bewilligung für Tätigkeiten der Buchmacher und

Totalisateure (§ 1 Abs. 1 Z. 6 Oö. Veranstaltungs-

gesetz 1992) 1.000

III. Spielapparatewesen

27. Erteilung einer Spielapparatebewilligung (§ 4 Abs. 1 Oö.

Spielapparategesetz 1999, LGBl. Nr. 53)

pro bewilligten Spielapparat 1.000

28. Genehmigung eines Stellvertreters für den

Bewilligungsinhaber oder Geschäftsführer

(§ 4 Abs. 7 Oö. Spielapparategesetz 1999) 400

IV. Kinowesen

29. Bewilligung erwerbsmäßiger Vorführung von Laufbildern in

Form von Filmprojektionen (§ 1 Abs. 1

Oö. Kinogesetz, LGBl. Nr. 34/1954, zuletzt geändert durch das

Landesgesetz LGBl. Nr. 2/1994)

a) ständiger Betrieb mit festem Standort pro Sitzplatz 6 S

jedoch mindestens 1.300

höchstens 6.600

b) Wanderkino 1.300

c) sonstige Kinovorführungen, je Vorstellung 180

30. Bewilligung erwerbsmäßiger Vorführung von Laufbildern in

Form von Fernsehbildprojektionen

(§ 1 Abs. 1 Oö. Kinogesetz) 600

31. Bewilligung erwerbsmäßiger Vorführung von Laufbildern durch

Filmprojektionen in Form eines

Autokinos (§ 1 Abs. 1 Oö. Kinogesetz) pro Platz für einen

Personenkraftwagen 8,50

32. Feststellung der Eignung von Betriebsstätten (§ 9 Abs. 1

und § 11 Oö. Kinogesetz), sofern diese

nicht unter die Tarifpost 31 fällt

a) fester Standort pro Sitzplatz 5 S

jedoch mindestens 750

höchstens 6.600

b) Wanderkino - Standort 180

33. Feststellung der Eignung von Kinoanlagen für den Betrieb

eines Autokinos (§ 9 Abs. 1 und § 11

Oö. Kinogesetz) pro Platz für einen Personenkraftwagen 8,50

34. Genehmigung eines Stellvertreters (Geschäftsführers) (§ 6

Oö. Kinogesetz) 420

35. Genehmigung eines weiteren Stellvertreters

(Geschäftsführers) (§ 6 Oö. Kinogesetz) 750

36. Genehmigung eines Pächters (§ 6 Oö. Kinogesetz)

1.300

37. Bescheidmäßige Feststellung der Befähigung als

Bildvorführer (§ 12 Abs. 1 Oö. Kinogesetz) 180

V. Tanzschulwesen

38. Bewilligung für den Betrieb erwerbsmäßiger Tanzschulen (§ 1

Abs. 1 Tanzschulgesetz,

LGBl. Nr. 29/1951, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr.

61/2000)

a) für ständige Tanzschulen auf unbestimmte Dauer 7.500

b) für Saisontanzschulen 4.800

c) für Filialtanzschulen 1.100

39. Feststellung der Eignung von Betriebsstätten (§ 9 Abs. 1

Tanzschulgesetz) 180

40. Bewilligung von Standortverlegungen (§ 9 Abs. 3

Tanzschulgesetz) 180

41. Genehmigung eines Stellvertreters (Geschäftsführers) (§ 7

Abs. 1 Tanzschulgesetz) 850

42. Anerkennung eines Assistenten bzw. Vertretung durch einen

Assistenten (§ 4 bzw. § 7 Abs. 2 Tanz-

schulgesetz) 300

VI. Schischulwesen, Berg- und Schiführerwesen

43. Berechtigung zur Erteilung von Schiunterricht (§ 12 iVm §

13 Oö. Sportgesetz, LGBl. Nr. 93/1997,

idF der Kundmachung LGBl. Nr. 131/1997) 3.000

44. Berechtigung für die Tätigkeit als Berg- und Schiführer (§

12 iVm § 13 Oö. Sportgesetz) 600

VII. Land- und forstwirtschaftliches Schulwesen

140

VIII. Straßenverkehrswesen

47. Feststellung nach § 35 Abs. 3 Straßenverkehrsordnung 1960 -

StVO 1960 (BGBl. Nr. 159, zuletzt

geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 134/1999, idF der

Kundmachung BGBl. I Nr. 32/2000) 150

48. Bewilligung zur Benützung von Straßen mit Fahrzeugen oder

Ladungen mit größeren als den

zulässigen Maßen und Gewichten (§ 45 Abs. 1 StVO 1960)

a) für eine einmalige Fahrt pro Fahrzeug einschließlich einer

allfälligen Rückfahrt

innerhalb einer Woche 400

b) für mehrmalige Fahrten pro Fahrzeug 670

49. Bewilligung von Ausnahmen von Verkehrsgeboten oder -

verboten (§ 45 Abs. 2 StVO 1960)

I. für eine einmalige Fahrt

a) pro Fahrzeug 240

b) pro Kraftwagenzug oder Sattelkraftfahrzeug 350

II. für mehrmalige Fahrten

a) pro Fahrzeug 850

b) pro Kraftwagenzug oder Sattelkraftfahrzeug 1.200

50. Bewilligung von Ausnahmen von Verkehrsbeschränkungen und

Verkehrsverboten

(§ 45 Abs. 2a StVO 1960)

I. für eine einmalige Fahrt pro Kraftfahrzeug 240

II. für mehrmalige Fahrten pro Kraftfahrzeug 850

51. Bewilligung für die über die in der Kurzparkzone erlaubte

Parkdauer hinausgehende Benützung

dieser Zone (§ 45 Abs. 4 StVO 1960) 450

52. Bewilligung für Ladetätigkeiten auf Straßenstellen oder

Gehsteigen, wo das Halten verboten ist

(§ 62 Abs. 4 StVO 1960)

I. für eine einmalige Ladetätigkeit

a) pro Fahrzeug 150

b) pro Kraftwagenzug oder Sattelkraftfahrzeug 300

II. für mehrmalige Ladetätigkeit

a) pro Fahrzeug 400

b) pro Kraftwagenzug oder Sattelkraftfahrzeug 900

53. Bewilligung sportlicher Veranstaltungen auf Straßen (§ 64

Abs. 1 StVO 1960)

I. mit Kraftfahrzeugen

a) wenn zur Erteilung der Bewilligung die

Bezirksverwaltungsbehörde (Bundespolizeibehörde)

zuständig ist:

1. mit Geschwindigkeitswettbewerb 900

2. ohne Geschwindigkeitswettbewerb 600

b) wenn zur Erteilung der Bewilligung die Landesregierung

zuständig ist:

1. mit Geschwindigkeitswettbewerb 1.350

2. ohne Geschwindigkeitswettbewerb 900

II. ohne Kraftfahrzeuge 180

III. Erstreckt sich die bewilligte Veranstaltung auf zwei oder

mehrere Bundesländer (§ 64 Abs. 4

StVO 1960), so beträgt die Verwaltungsabgabe das entsprechend der

Zahl der berührten

Bundesländer Mehrfache des unter I. lit. b bzw. II. angeführten

Betrages.

54. Bewilligung zur Benützung von Straßen zu verkehrsfremden

Zwecken (§ 82 Abs. 1 und 2 StVO 1960)

pro Fahrzeug, Werbetafel u.dgl. 400

55. Zulassung von Ausnahmen vom Verbot des Anbringens von

Werbungen oder Ankündigungen an

Straßen außerhalb des Ortsgebietes (§ 84 Abs. 3 StVO 1960)

600

56. Bewilligung zur Vornahme von Arbeiten auf oder neben

Straßen (§ 90 Abs. 1 StVO 1960) 400

57. Bewilligung zum Ablagern von Schnee aus Häusern oder

Grundstücken auf die Straße

(§ 93 Abs. 6 StVO 1960) 150

IX. Schifffahrtswesen

58. Erteilung einer Konzession zur gewerbsmäßigen Ausübung der

Schifffahrt (§ 75 Schiffahrtsgesetz,

BGBl. I Nr. 62/1997, idF BGBl. I Nr. 9/1998)

a) mit einem Wasserfahrzeug mit einer Tragfähigkeit über 10 t oder

mit einem Fahrgastschiff, das

zur Beförderung von mehr als 12 Fahrgästen zugelassen ist

3.000

b) mit einem sonstigen Fahrzeug 2.000

59. Bewilligung zur Errichtung, Wiederverwendung oder

wesentlichen Änderung einer Schifffahrtsanlage

(§§ 47 und 49 Schiffahrtsgesetz) 2.000

60. Bewilligung zur Benützung einer Schifffahrtsanlage (§ 52

Schiffahrtsgesetz) 600

61. Genehmigung von Hafenentgelttarifen (§ 68 Abs. 4

Schiffahrtsgesetz) 1.000

62. Bewilligung zum Stillliegen für länger als 48 Stunden (§ 54

Abs. 1 Seen- und Fluß-Verkehrsordnung,

BGBl. Nr. 42/1990, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 237/1999)

1.000

63. Bewilligung einer Wassersportveranstaltung, eines

Wasserfestes oder einer ähnlichen Veranstaltung

(§ 64 Abs. 1 Seen- und Fluß-Verkehrsordnung) 200

64. Ausnahmebewilligung von den Bestimmungen der Oö. Seen-

Verkehrsverordnung 1995 (§ 7 Abs. 7,

LGBl. Nr. 67/1995, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 67/1998, idF der

Kundmachung LGBl. Nr. 102/1999) 200

65. Ausnahmebewilligung von den Bestimmungen der Oö.

Wolfgangsee-Verordnung 1995 (§ 5 Abs. 5,

LGBl. Nr. 68/1995, geändert durch LGBl. Nr. 66/1998, idF der

Kundmachung LGBl. Nr. 102/1999) 200

X. Motorschlittenwesen

XI. Krankenanstalten, Heilvorkommen- und Kurortewesen

1.200

für jeden weiteren Betriebsraum 240

höchstens jedoch 6.700

für jeden neuen Betriebsraum 240

höchstens jedoch 6.700

1.400

für jeden weiteren Betriebsraum 240

höchstens jedoch 6.700

XII. Leichen- und Bestattungswesen

XIII. Rettungswesen

XIV. Landeskultur, Jagd und Fischerei, Naturschutz

je Bewilligung 1.800

1.100

900

3.000

XV. Bodenschutz

1.200

XVI. Campingplatzwesen

XVII. Bauwesen

300

XIX. Tierschutz

XX. Abfallwirtschaft, Umweltschutz

1.900

1.500

XXI. Sonstiges