# Raumordnungsprogramm der Oö. Landesregierung über die Verwendung von Grundstücken in der Region Traunviertel als Gebiet für Geschäftsbauten für den überörtlichen Bedarf

Nr. 89

Raumordnungsprogramm der Oö. Landesregierung über die Verwendung von Grundstücken in der Region Traunviertel als Gebiet für Geschäftsbauten für den überörtlichen Bedarf

Auf Grund des § 11 Abs. 1 und 2 sowie des § 24 Abs. 1 und 3 Oö. Raumordnungsgesetz 1994 (Oö. ROG 1994), LGBl. Nr. 114/1993, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 60/2000, wird verordnet:

§ 1

(1) Der Raum der NUTS III Region Traunviertel

(§ 6 Oö. Landesraumordnungsprogramm 1998) wurde im Zuge der Grundlagenforschung untersucht.

(2) Die Untersuchung hat ergeben, dass die Verwendung des Grundstücks Nr. 35, KG. Vöcklabruck, der Stadtgemeinde Vöcklabruck, mit einer Gesamtgrundstücksfläche von 18.825 m² als Gebiet für Geschäftsbauten (§ 23 Abs. 3 Oö. ROG 1994) zum Zweck der Errichtung von Geschäftsbauten für den überörtlichen Bedarf, die keine Lebens- und Genussmittel der Grundversorgung anbieten (§ 24 Abs. 1 Z. 2 Oö. ROG 1994), zulässig ist.

(3) Die Widmung des Grundstücks Nr. 35, KG. Vöcklabruck, in der Stadtgemeinde Vöcklabruck, ist für Geschäftsbauten bis zu einer Gesamtverkaufsfläche (§ 24 Abs. 2 Oö. ROG 1994) von 15.000 m², eingeschränkt auf den Verkauf von Möbeln einschließlich Waren der Raumausstattung, zulässig.

§ 2

Dieses Raumordnungsprogramm tritt mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.

Für die Oö. Landesregierung:

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Landesrat