# Raumordnungsprogramm der Oö. Landesregierung über die Verwendung von Grundstücken in der Region Innviertel als Gebiet für Geschäftsbauten für den überörtlichen Bedarf

Nr. 90

Raumordnungsprogramm der Oö. Landesregierung über die Verwendung von Grundstücken in der Region Innviertel als Gebiet für Geschäftsbauten für den überörtlichen Bedarf

Auf Grund des § 11 Abs. 1 und 2 sowie des § 24 Abs. 1 und 3 Oö. Raumordnungsgesetz 1994 (Oö. ROG 1994), LGBl. Nr. 114/1993, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 60/2000, wird verordnet:

§ 1

(1) Der Raum der NUTS III Region Innviertel, insbesondere das Regionalzentrum Grieskirchen (§ 6 Oö. Landesraumordnungsprogramm 1998), wurde im Zuge der Grundlagenforschung untersucht.

(2) Die Untersuchung hat ergeben, dass die Verwendung der Grundstücke Nr. 149/1, 149/2 und 135/3, alle KG. Grieskirchen, Stadtgemeinde Grieskirchen, mit einer Gesamtgrundstücksfläche von 4.049 m² als Gebiet für Geschäftsbauten (§ 23 Abs. 3 Oö. ROG 1994) zum Zweck der Errichtung von Geschäftsbauten für den überörtlichen Bedarf, für Handelsbetriebe, die gemischte Waren einschließlich Lebens- und Genussmittel der Grundversorgung anbieten (§ 24 Abs. 1 Z. 1 lit. b Oö. ROG 1994), zulässig ist.

(3) Die Widmung der Grundstücke Nr. 149/1, 149/2 und 135/3, alle KG. Grieskirchen, Stadtgemeinde Grieskirchen, ist für Geschäftsbauten bis zu einer Gesamtverkaufsfläche (§ 24 Abs. 2 Oö. ROG 1994) von 900 m² zulässig.

§ 2

Dieses Raumordnungsprogramm tritt mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.

Für die Oö. Landesregierung:

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Landesrat