# Raumordnungsprogramm der Oö. Landesregierung über die Verwendung von Grundstücken in der Region Linz-Wels als Gebiet für Geschäftsbauten für den überörtlichen Bedarf

Nr. 94

Raumordnungsprogramm der Oö. Landesregierung über die Verwendung von Grundstücken in der Region Linz-Wels als Gebiet für Geschäftsbauten für den überörtlichen Bedarf

Auf Grund des § 11 Abs. 1 und 2 sowie des § 24 Abs. 1 und 3 Oö. Raumordnungsgesetz 1994 (Oö. ROG 1994), LGBl. Nr. 114/1993, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 60/2000, wird verordnet:

§ 1

(1) Der Raum der NUTS III Region Linz-Wels

(§ 6 Oö. Landesraumordnungsprogramm 1998) wurde im Zuge der Grundlagenforschung untersucht.

(2) Die Untersuchung hat ergeben, dass die Verwendung der Grundstücke Nr. 1577/1, 1577/3, 1577/4, 1577/5, 1576/1, 1563/2 sowie der Bauflächen .195, .634, .577 und .517, alle KG. Lichtenegg in der Statutarstadt Wels, mit einer Gesamtgrundstücksfläche von 64.930 m² als Gebiet für Geschäftsbauten (§ 23 Abs. 3 Oö. ROG 1994) zum Zweck der Errichtung von Geschäftsbauten für den überörtlichen Bedarf, für Handelsbetriebe, die keine Lebens- und Genussmittel der Grundversorgung anbieten (§ 24 Abs.1 Z. 2 Oö. ROG 1994), und in eingeschränktem Ausmaß zur Errichtung von Geschäftsbauten für den überörtlichen Bedarf, für Handelsbetriebe, die überwiegend Lebens- und Genussmittel einschließlich sonstiger Artikel des täglichen Bedarfs anbieten, zulässig ist (§ 24 Abs. 1 Z. 1 lit. a Oö. ROG 1994).

(3) Die Widmung der Grundstücke Nr. 1577/1, 1577/3, 1577/4, 1577/5, 1576/1, 1563/2 sowie der Bauflächen .195, .634, .577 und .517, alle KG. Lichtenegg in der Statutarstadt Wels, ist für Geschäftsbauten bis zu einer Gesamtverkaufsfläche (§ 24 Abs. 2 Oö. ROG 1994) von

17.500 m² zulässig. Die Errichtung von Handelsbetrieben, die Lebens- und Genussmittel einschließlich sonstiger Artikel des täglichen Bedarfs anbieten, ist auf diesen Grundstücken bis zu einer Verkaufsfläche von 800 m² der Gesamtverkaufsfläche von 17.500 m² zulässig.

§ 2

Dieses Raumordnungsprogramm tritt mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.

Für die Oö. Landesregierung:

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Landesrat