# Verordnung des Landeshauptmanns von Oberösterreich, mit der Höchsttarife für Leistungen des Rauchfangkehrergewerbes festgelegt werden (Oö. Rauchfangkehrer-Höchsttarifeverordnung 2001)

Nr. 112

Verordnung des Landeshauptmanns von Oberösterreich, mit der Höchsttarife für Leistungen des Rauchfangkehrergewerbes festgelegt werden (Oö. Rauchfangkehrer-Höchsttarifeverordnung 2001)

Auf Grund des § 108 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 88/2000, wird verordnet:

§ 1

Höchsttarife

(1) Für die in der Anlage zu dieser Verordnung umschriebenen Leistungen des Rauchfangkehrergewerbes dürfen höchstens die in der Anlage festgelegten Entgelte zuzüglich von Zuschlägen gemäß § 2 in Rechnung gestellt werden (Höchsttarife).

(2) Die Höchsttarife der Tarifposten 1, 2, 3 und 4

setzen sich aus dem Objekttarif und dem Kehrtarif zusammen. Die Höchsttarife der Tarifpost 11 setzen sich aus dem Objekttarif und dem Prüfungstarif zusammen. Der Objekttarif beinhaltet das auf ein Gebäude mit Kehrgegenständen (Kehrobjekt/Feuerstätten) bezogene pauschale Höchstentgelt für die Vorbereitung zum Überprüfen und Reinigen der Kehrgegenstände/Feuerstätten, die anteiligen Wegekosten sowie die damit im Zusammenhang stehenden Verwaltungsarbeiten. Der Kehrtarif beinhaltet das Höchstentgelt für das Überprüfen bzw. Reinigen des einzelnen Kehrgegenstandes (Rauch- oder Gasfang). Der Prüfungstarif beinhaltet das Höchstentgelt für das Überprüfen der einzelnen Feuerstätten.

(3) Sind im gleichen Kehrobjekt mehrere Kehrgegenstände/Feuerstätten zu überprüfen oder zu reinigen, darf der Objekttarif nur einmal in Rechnung gestellt werden.

(4) Wird ein Kehrgegenstand vorübergehend nicht benützt und deshalb länger als ein Jahr nicht überprüft, darf für die vor seiner Wiederbenützung erforderliche Überprüfung der Tarif gemäß Tarifpost 8 der Anlage in Rechnung gestellt werden.

(5) In den mit dieser Verordnung festgelegten Höchsttarifen ist die Umsatzsteuer im Sinn des Umsatzsteuergesetzes 1994 enthalten.

§ 2

Zuschläge

Zu den in der Anlage festgelegten Entgelten dürfen höchstens

folgende Zuschläge verrechnet werden:

1. bei allein stehenden Kehrobjekten und

Kehrobjektgruppen bis zu 5 Kehrobjekten,

die weiter als 500 m Wegstrecke vom

äußerst gelegenen Kehrobjekt geschlossen

verbauter Ortschaften mit mindestens

40 Kehrobjekten entfernt sind, ein Zuschlag

zum Objekttarif von. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 19 S

2. bei Kehrobjekten, die nur zu Fuß erreichbar

sind, pro angefangene Viertelstunde der

Gehzeit ein Zuschlag zum Objekttarif von . . . . . 93 S

3. bei Kehrobjekten, die infolge des Wechsels

des Rauchfangkehrers auf Grund ihres

Standortes nicht in den betrieblichen Über-

prüfungsablauf eingegliedert werden können,

pro angefangene Viertelstunde der Fahrtzeit

ab Betriebsstandort ein Zuschlag von . . . . . . . . 93 S

und ab Betriebsstandort ein Fahrtkostenaufwand für jeden zu fahrenden Kilometer in der Höhe des jeweiligen amtlichen Kilometergeldes.

Bei Anwendung dieses Zuschlags darf der Objekttarif nicht in Rechnung gestellt werden.

Die Zuschläge gemäß Z. 1, 2 und 3 dürfen nicht gemeinsam in Rechnung gestellt werden.

§ 3

Zusätzliche Kosten

Wenn dem Rauchfangkehrer zusätzlich Kosten dadurch entstehen, dass er die in der Anlage zu dieser Verordnung umschriebenen Leistungen zu dem dem Hauseigentümer oder dessen Vertreter bzw. dem Wohnungsinhaber bekannten turnusmäßigen Termin oder zum vereinbarten Termin nicht erbringen kann, und zwar aus Gründen, die allein der Hauseigentümer oder dessen Vertreter bzw. der Wohnungsinhaber zu vertreten hat, darf er diese Kosten gegen deren Nachweis in Rechnung stellen.

§ 4

Rechnungslegung

Der Rauchfangkehrer hat mindestens einmal jährlich auf Grund der Vormerkungen im Kehrbuch eine für die einzelnen Kehrgegenstände und Feuerstätten nach Tarifposten aufgeschlüsselte Rechnung über seine Leistungen auszustellen, sofern nicht eine pauschale Jahresabrechnung vereinbart ist.

§ 5

Indexbindung

Eine Neufestlegung der Höchsttarife (§ 1 Abs. 1) erfolgt mit Verordnung des Landeshauptmanns von Oberösterreich unter Bedachtnahme auf die Leistungsfähigkeit der Betriebe und die Interessen der Leistungsempfänger, wenn sich die nachstehenden für die Berechnung der Höchsttarife maßgebenden Faktoren in Summe um mehr als 2 % ändern. Diese Faktoren sind

- zu 40 Prozent der Verbraucherpreisindex 1996 = 100 (Stand am 1. Oktober 2000 - 105,8)

und

- zu 60 Prozent die Erhöhungen des Kollektivvertrages für die Arbeitnehmer im Rauchfangkehrergewerbe (zuletzt abgeschlossen zwischen der Landesinnung OÖ der Rauchfangkehrer einerseits und dem Österr. Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft Bau-Holz andererseits vom 27. September 2000).

§ 6

Strafbestimmung

Übertretungen dieser Verordnung werden gemäß § 367 Z. 31 der Gewerbeordnung 1994 bestraft.

§ 7

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2001 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Oö. Rauchfangkehrer-Höchsttarifeverordnung 2000, LGBl. Nr. 105/1999, außer Kraft; sie ist jedoch weiterhin auf Sachverhalte anzuwenden, die sich vor dem 1. Jänner 2001 ereignet haben.

Für den Landeshauptmann:

Fill

Landesrat

Anlage

Höchsttarife für Leistungen des Rauchfangkehrergewerbes.

Tarifpost Leistung Höchsttarif

1. Überprüfung einschließlich einer allenfalls erforderlichen

Reinigung eines Rauchfanges oder eines Gasfanges bis zu 12 m Höhe

und bis 2000 cm² Querschnitt (ausgenommen in Betrieben,

Krankenanstalten, Heimen, Pensionaten, Gemeinschaftsküchen und

Kasernen) mit angeschlossenen Feuerstätten bei einer

Gesamtnennheizleistung

Objekttarif Kehrtarif

a) bis 10 kW,

bei Einzelfeuerstätten bis 15 kW 93 S 51 S

b) über 10 bis 50 kW,

bei Einzelfeuerungen über 15 kW 93 S 61 S

c) über 50 bis 120 kW 104 S 96 S

d) über 120 bis 300 kW 104 S 132 S

e) über 300 bis 1000 kW 104 S 193 S

f) über 1000 kW 104 S 379 S

Bei Rauch- oder Gasfängen, die über 12 m hinausgehen, erhöht sich

der Kehrtarif pro angefangenem Meter um 10 %.

2. Überprüfung einschließlich einer allenfalls erforderlichen

Reinigung eines Rauchfanges oder eines Gasfanges bis zu 12 m Höhe

und bis 2000 cm² Querschnitt in Betrieben, Krankenanstalten, Heimen,

Pensionaten, Gemeinschaftsküchen und Kasernen mit angeschlossenen

Feuerstätten bei einer Gesamtnennheizleistung

Objekttarif Kehrtarif

a) bis 10 kW,

bei Einzelfeuerstätten bis 15 kW 93 S 67 S

b) über 10 bis 50 kW,

bei Einzelfeuerungen über 15 kW 93 S 72 S

c) über 50 bis 120 kW 104 S 96 S

d) über 120 bis 300 kW 104 S 132 S

e) über 300 bis 1000 kW 104 S 193 S

f) über 1000 kW 104 S 379 S

Bei Rauch- oder Gasfängen, die über 12 m hinausgehen, erhöht sich der Kehrtarif pro angefangenem Meter um 10 %.

Objekttarif und doppelter Kehrtarif nach der jeweils zutreffenden

Tarifpost 1 oder 2; bei visueller Überprüfung jedoch einfacher

Kehrtarif

5. Reinigung einer Räucherkammer (Selchkammer) im Sinn des § 2 Abs.

2a der Oö. Kehrordnung, LGBl. Nr. 87/1991

je m² der zu reinigenden Fläche 21 S

jedoch mindestens 118 S

6. Reinigung von Rauchrohren und Rauchkanälen (gemauerte

Rauchleitungen) und Feuermäntel offener Feuerungen

pro angefangener 1/4 Stunde

Arbeitszeit und Arbeitskraft 123 S

in heißem Zustand 175 S

7. a) Ausschlagen eines Rauchfanges, Dichtheitsprüfung an

Fängen im Überdruckbereich

Gerätebereitstellung

(Pauschale) je Fang 123 S

pro angefangener 1/4 Stunde

Arbeitszeit und Arbeitskraft 123 S

b) Ausbrennen eines Rauchfanges, Dichtheitsprüfung an

Fängen im Unterdruckbereich

Material (Pauschale) je Fang 31 S

Gerätebereitstellung

(Pauschale) je Fang 123 S

pro angefangener 1/4 Stunde

Arbeitszeit und Arbeitskraft 123 S

8. Abzieharbeiten in Rohbauten sowie Gebrauchsabnahme einschließlich

Befund in Neu-, Zu- und Umbauten sowie Überprüfung gem. § 1 Abs. 4

pro Rauch- oder Gasfang 148 S

ab dem 6. Geschoß erhöht sich der

Höchsttarif pro Geschoß um 31 S

9. Teilnahme bei baubehördlichen Verhandlungen oder

feuerpolizeilichen Überprüfungen

pro angefangener 1/4 Stunde 123 S

10. Bericht Rauchfangkehrerwechsel

. . . . . 195 S

11. Überprüfung einer Feuerstätte

Objekttarif Prüfungstarif

a) bis 10 kW,

bei Einzelfeuerstätten bis 15 kW 93 S 80 S

b) über 10 bis 50 kW,

bei Einzelfeuerungen über 15 kW 93 S 146 S

c) über 50 bis 120 kW 104 S 207 S

d) über 120 bis 300 kW 104 S 292 S

e) über 300 bis 1000 kW 104 S 413 S

f) über 1000 kW 104 S 802 S