# Verordnung der Oö. Landesregierung über den Höchstzinssatz der vom Oö. Landes-Wohnungs- und Siedlungsfonds gewährten Darlehen

Nr. 119

Verordnung der Oö. Landesregierung über den Höchstzinssatz der vom Oö. Landes-Wohnungs- und Siedlungsfonds gewährten Darlehen

Auf Grund des § 5 Abs. 2 des Landes-Wohnungs- und Siedlungsfondsgesetzes, LGBl. Nr. 57/1950, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 10/1962 wird

verordnet:

§ 1

Der Höchstzinssatz der vom Oö. Landes-Wohnungs- und Siedlungsfonds

gewährten Darlehen beträgt 4 %, soweit nicht ohnehin ein niedrigerer

Zinssatz festgesetzt wurde.

§ 2

Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2001 außer Kraft.

Für die Oö. Landesregierung:

Dipl.-Ing. Haider

Landeshauptmann-Stellvertreter