# Verordnung der Oö. Landesregierung über die Pflegegebühren für die öffentlichen Krankenanstalten Oberösterreichs und den valorisierten Kostenbeitrag

# (Oö. Pflegegebühren- und Kostenbeitragsverordnung 2001)

Nr. 122

Verordnung der Oö. Landesregierung über die Pflegegebühren für die öffentlichen Krankenanstalten Oberösterreichs und den valorisierten Kostenbeitrag

(Oö. Pflegegebühren- und Kostenbeitragsverordnung 2001)

Auf Grund des § 52 Abs. 3 und des § 58 des Oö. Krankenanstaltengesetzes 1997, LGBl. Nr. 132, zuletzt geändert durch die Oö. KAG-Novelle 1999, LGBl. Nr. 125/1998, wird verordnet:

§ 1

Pflegegebühren

(1) Die Pflegegebühren nachstehender öffentlicher Krankenanstalten werden gemäß § 58 Oö. KAG 1997 - einheitlich für die allgemeine Gebührenklasse und für die Sonderklasse unbeschadet des Abs. 3 - wie folgt festgesetzt:

1. Landeskrankenhaus Bad Ischl

Landeskrankenhaus Steyr

Landeskrankenhaus Vöcklabruck

Landes-Kinderklinik Linz

Landes-Frauenklinik Linz

Psychiatrische Klinik Wels

Oö. Landes-Nervenklinik Wagner-Jauregg,

Behandlungsfälle

Krankenhaus der Stadt Linz

Krankenhaus der Barmherzigen Brüder Linz

Krankenhaus der Barmherzigen Schwestern vom

hl. Vinzenz von Paul Linz

Krankenhaus der Elisabethinen

Krankenhaus der Barmherzigen Schwestern vom

hl. Kreuz Wels

. . . . . . . . . 4.740 S

2. Landeskrankenhaus Freistadt

Landeskrankenhaus Gmunden

Landeskrankenhaus Rohrbach

Landeskrankenhaus Schärding

Landeskrankenhaus Buchberg

Landeskrankenhaus Kirchdorf an der Krems

Krankenhaus der Schulschwestern Braunau am Inn

Krankenhaus der Schulschwestern Grieskirchen

Krankenhaus der Barmherzigen Schwestern vom

hl. Vinzenz von Paul Ried im Innkreis

. . . . . . . . 4.180 S

3. Landeskrankenhaus Enns

Landeskrankenhaus Gmundnerberg

Krankenhaus der Barmherzigen Schwestern

vom hl. Kreuz Sierning

. . . . . . . . . . . . 3.790 S

(2) Das Entbindungspauschale (§ 51 Abs. 3 Oö. KAG 1997) beträgt in

den geburtshilflichen Abteilungen der im Abs. 1 genannten

Krankenanstalten . . . . . . . . 47.400 S

(3) Für die bei den Krankenfürsorgeeinrichtungen versicherten

öffentlich Bediensteten

1. betragen die Pflegegebühren für die

- im Abs. 1 Z. 1 genannten

Krankenanstalten . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4.270 S

- im Abs. 1 Z. 2 genannten

Krankenanstalten . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3.765 S

- im Abs. 1 Z. 3 genannten

Krankenanstalten . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3.410 S

2. beträgt das Entbindungspauschale der im Abs. 1

genannten Krankenanstalten . . . . . . . . . . 42.700 S

§ 2

Kostendeckende Pflegegebühren

Die gemäß § 57 Oö. KAG 1997 vom jeweiligen Rechtsträger der

Krankenanstalten kostendeckend zu ermittelnden Pflegegebühren

betragen ohne Berücksichtigung der Umsatzsteuer für

1. Landeskrankenhaus Bad Ischl

Landeskrankenhaus Steyr

Landeskrankenhaus Vöcklabruck

Landes-Kinderklinik Linz

Landes-Frauenklinik Linz

Psychiatrische Klinik Wels

Oö. Landes-Nervenklinik Wagner-Jauregg,

Behandlungsfälle

Krankenhaus der Stadt Linz

Krankenhaus der Barmherzigen Brüder Linz

Krankenhaus der Barmherzigen Schwestern

vom hl. Vinzenz von Paul Linz

Krankenhaus der Elisabethinen

Krankenhaus der Barmherzigen Schwestern

vom hl. Kreuz Wels . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4.270 S

2. Landeskrankenhaus Freistadt

Landeskrankenhaus Gmunden

Landeskrankenhaus Rohrbach

Landeskrankenhaus Schärding

Landeskrankenhaus Buchberg

Landeskrankenhaus Kirchdorf an der Krems

Krankenhaus der Schulschwestern Braunau am Inn

Krankenhaus der Schulschwestern Grieskirchen

Krankenhaus der Barmherzigen Schwestern vom

hl. Vinzenz von Paul Ried im Innkreis . . . . 3.764 S

3. Landeskrankenhaus Enns

Landeskrankenhaus Gmundnerberg

Krankenhaus der Barmherzigen Schwestern

vom hl. Kreuz Sierning . . . . . . . . . . . . . . . 3.360 S

§ 3

Kostenbeitrag

(1) Die Höhe des gemäß § 52 Abs. 3 Oö. KAG 1997 valorisierten Kostenbeitrages beträgt 75 S pro Pflegetag.

(2) Der Kostenbeitrag ist kein Entgelt im Sinn des Umsatzsteuergesetzes 1994.

§ 4

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2001 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Oö. Pflegegebühren- und Kostenbeitragsverordnung 2000, LGBl. Nr. 106/1999, außer Kraft; sie ist jedoch weiterhin auf Sachverhalte anzuwenden, die sich vor dem 1. Jänner 2001 ereignet haben.

Für die Oö. Landesregierung:

Dr. Stöger

Landesrätin