# Verordnung der Oö. Landesregierung betreffend die Höhe der Verwaltungsabgaben in Angelegenheiten der Gemeindeverwaltung sowie die Art der Einhebung von Verwaltungsabgaben (Gemeindeverwaltungsabgabenverordnung 2001 - GVV. 2001)

Nr. 123

Verordnung der Oö. Landesregierung betreffend die Höhe der Verwaltungsabgaben in Angelegenheiten der Gemeindeverwaltung sowie die Art der Einhebung von Verwaltungsabgaben (Gemeindeverwaltungsabgabenverordnung 2001 - GVV. 2001)

Auf Grund des Oö. Verwaltungsabgabengesetzes 1974, LGBl. Nr. 6, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 90/1992, wird verordnet:

§ 1

(1) Für das Ausmaß der von den Parteien in den Angelegenheiten der Gemeindeverwaltung (das sind die Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs der Gemeinde aus dem Bereich der Landesvollziehung und der Bundesvollziehung) zu entrichtenden Verwaltungsabgaben ist der angeschlossene, einen Bestandteil dieser Verordnung bildende Tarif maßgebend.

(2) Eine im Allgemeinen Teil des Tarifs vorgesehene Verwaltungsabgabe ist nur dann einzuheben, wenn die Amtshandlung nicht unter eine Tarifpost des Besonderen Teils des Tarifs fällt.

(3) Eine im Besonderen Teil des Tarifs vorgesehene Verwaltungsabgabe ist auch dann zu entrichten, wenn die bei der entsprechenden Tarifpost zitierten Rechtsvorschriften zwar geändert wurden, die abgabenpflichtige Amtshandlung jedoch ihrem Inhalt nach unverändert geblieben ist.

(4) Bei der Berechnung der Verwaltungsabgabe sich ergebende Groschenbeträge haben unberücksichtigt zu bleiben.

§ 2

(1) Die Verwaltungsabgabe ist in dem Zeitpunkt fällig, in dem die Berechtigung rechtskräftig verliehen ist oder in dem die Amtshandlung vorgenommen wird. Bei anzeigepflichtigen Tätigkeiten oder Vorhaben wird die Verwaltungsabgabe zu dem Zeitpunkt fällig, in dem diese Anzeige bei der Gemeinde einlangt.

(2) Eine allenfalls im Voraus entrichtete Verwaltungsabgabe ist von Amts wegen zurückzuerstatten, wenn die Berechtigung nicht verliehen wird, die Amtshandlung unterbleibt oder sonst die Voraussetzungen für die Entrichtung entfallen.

§ 3

Ergeht im Zusammenhang mit der Verleihung der Berechtigung oder mit der sonstigen Amtshandlung, für die die Verwaltungsabgabe zu entrichten ist, ein Bescheid, so ist die Verwaltungsabgabe möglichst mit diesem Bescheid vorzuschreiben. Anderenfalls ist die Verwaltungsabgabe, wenn sie nicht ohne weiteres entrichtet wird, durch einen gesonderten Bescheid von jener Behörde vorzuschreiben, deren Tätigwerden die Fälligkeit der Verwaltungsabgabe (§ 2 Abs. 1) bewirkt hat.

§ 4

(1) Die Verwaltungsabgaben, und zwar sowohl die gemäß dieser Verordnung in den Angelegenheiten der Gemeindeverwaltung (§ 1 Abs. 1) als auch die in den Angelegenheiten der Landesverwaltung und der Bundesverwaltung festgesetzten Verwaltungsabgaben, sind, soweit sie in Bargeld entrichtet werden, bei den Behörden der Gemeinden entweder in Bargeld zu entrichten oder auf das von der Behörde bekanntgegebene Konto einzuzahlen.

(2) Werden die Verwaltungsabgaben in Bargeld entrichtet, ist dies in Gegenwart der Partei durch Aufdruck eines Stempelabdrucks auf dem bei der Gemeinde verbleibenden Geschäftsstück festzuhalten; verbleibt bei der Gemeinde kein Geschäftsstück, ist die Zahlung nur in eine von der Gemeinde darüber zu führende Unterlage einzutragen.

§ 5

Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2001 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gemeindeverwaltungsabgabenverordnung 1995, LGBl. Nr. 114/1994, außer Kraft. Für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung anhängigen individuellen Verwaltungsverfahren gilt noch die Gemeindeverwaltungsabgabenverordnung 1995.

Für die Oö. Landesregierung:

Ackerl

Landesrat

Anlage

Tarif

über das Ausmaß der Verwaltungsabgaben in Angelegenheiten der Gemeindeverwaltung

A. Allgemeiner Teil

Bestätigungen (ausgenommen Übernahmsbestätigungen und dgl.) 60 S 4,36 €

Ausfertigung von Abschriften und Duplikaten für jeden Bogen der Urschrift 60 S 4,36 €

B. Besonderer Teil

I. Bauwesen

5. Auszüge aus Flächenwidmungs- oder Bebauungsplänen

(§§ 18 und 31 Oberösterreichisches Raumordnungsgesetz 1994, LGBl.

Nr. 144/1993)

a) für den ersten Plan oder Abzug (Lichtpause) je Blatt ÖNORM A

6041

koloriert 410 S 29,80 €

nicht koloriert 280 S 20,35 €

b) für jeden weiteren Abzug je Blatt ÖNORM A 6041

koloriert 280 S 20,35 € nicht koloriert 150 S 10,90 €

6. Bauplatzbewilligung (§ 5 Oö. Bauordnung 1994, LGBl. Nr. 66)

a) je Bauplatz bis 500 m² 410 S 29,80 €

b) für je angefangene weitere 100 m² 60 S 4,36 €

(§ 9 Abs. 1 Oö. Bauordnung 1994) 410 S 29,80 €

Führt die bewilligte Änderung jedoch zu einer Vergrößerung von

Bauplätzen oder

bebauten Grundstücken, gilt für die Vergrößerungsfläche Tarifpost 6 sinngemäß.

(§ 24 Abs. 1 Z. 1 Oö. Bauordnung 1994) für eine bebaute Fläche, auf die sich die Baumaßnahme bezieht,

bis 50 m² 630 S 45,78 €

von 50 m² bis 150 m² 1.200 S 87,21 € von 150 m² bis 300 m² 1.800 S 130,81 €

über 300 m² 2.400 S 174,42 €

Diese Tarifsätze vermindern sich um ein Drittel, wenn der Neu-, Zu- oder Umbau

gemäß § 25 Abs. 1 Z. 1 oder 2 Oö. Bauordnung 1994 nur anzuzeigen ist.

Änderung sonstiger Bauten (§ 24 Abs. 1 Z. 2 Oö. Bauordnung 1994) für je angefangene 10 m² überbaute Fläche oder für je angefangene 3 Höhen(Tiefen)meter bzw. Laufmeter des Baues 50 S 3,63 €

höchstens jedoch 8.200 S 595,92 €

Räume im Dachraum 410 S 29,80 € b) wenn keine Geschoße vorhanden oder betroffen sind,

für je angefangene 10 m² überbaute Fläche oder für je angefangene 3 Höhen(Tiefen)meter bzw. Laufmeter des Baues 50 S 5,63 €

mindestens aber 410 S 29,80 €

höchstens jedoch 4.600 S 334,30 €

Die Abgabe gemäß lit. b ist nach jener Bezugsgröße zu berechnen,

die im Einzelfall den höheren Betrag ergibt.

Die Tarifsätze vermindern sich um ein Drittel, wenn der Abbruch gemäß

§ 25 Abs. 1 Z. 12 Oö. Bauordnung 1994 nur anzuzeigen ist.

Hiefür gilt Tarifpost 8 mit der Maßgabe, dass sich die dort für den Umbau-Bewilligungsfall angegebenen Tarife um die Hälfte vermindern.

Tarifpost 12 fällt (§ 25 Abs. 1 Z. 3 Oö. Bauordnung 1994) je angefangenen Laufmeter der straßenseitigen Hausfront 50 S 3,63 €

mindestens aber 410 S 29,80 €

für je angefangene 10 m² Grundfläche 50 S 3,63 €

mindestens aber 410 S 29,80 €

höchstens jedoch 4.600 S 334,30 €

(§ 25 Abs. 1 Z. 13 Oö. Bauordnung 1994)

für eine befestigte Fläche bis zu 250 m² 300 S 21,80 €

für je angefangene weitere 10 m² 15 S 1,09 €

höchstens jedoch 12.000 S 872,07 €

(§ 29 Abs. 3 Oö. Bauordnung 1994)

je Plan 110 S 7,99 €

je Seite der sonstigen Unterlagen 50 S 5,63 €

zusätzlichen Ausfertigungen des Bauplans (§ 35 Abs. 6 Oö. Bauordnung 1994)

je Planausfertigung 210 S 15,26 €

die Fertigstellung des Bauvorhabens (§ 38 Abs. 3 und 4 Oö. Bauordnung 1994) 320 S 23,26 €

gemäß § 43 Oö. Bauordnung 1994

ein Drittel der anlässlich der Baubewilligung oder in Fällen des § 25 Abs. 1 Z. 1

oder 2 Oö. Bauordnung 1994, anlässlich der Bauanzeige berechneten Abgabe, mindestens jedoch 280 S 20,35 €

je Anzeige oder Bewilligung 440 S 31,98 €

Oö. Bauordnung 1994, LGBl. Nr. 66) 600 S 43,60 €

Kanalisationsanlage (§ 38 Oö. Bauordnung, LGBl. Nr. 35/1976, i.d.F.

LGBl. Nr.

82/1983 i.V.m. § 60 Abs. 2 und 6 Oö. Bauordnung 1994, LGBl. Nr. 66

1.200 S 87,21 €

26. Gewährung von Ausnahmen von der Verpflichtung zur Errichtung

von Stellplätzen

(§ 64 Abs. 2 Z. 2 Oö. Bautechnikgesetz, LGBl. Nr. 67/1994)

je Stellplatz 600 S 43,60 €

höchstens jedoch 12.000 S 872,07 €

27. Bewilligung von Ölfeuerungsanlagen (§ 4 Abs. 1 Gesetz über die

Lagerung und

Verfeuerung von brennbaren Flüssigkeiten, LGBl. Nr. 33/1976)

a) für die Errichtung 1.050 S 76,31 €

b) für die wesentliche Änderung 950 S 69,04 €

28. Bewilligung der Inbetriebnahme von Ölfeuerungsanlagen (§ 6 Abs.

4 Gesetz über

die Lagerung und Verfeuerung von verbrennbaren Flüssigkeiten)

a) für Großanlagen 630 S 45,78 €

b) für Mittel- und Kleinanlagen 410 S 29,80 €

29. Bewilligung von Feuerwehrstätten, die der Verfeuerung von

brennbaren Flüssigkeiten der Gefahrenklasse I und II dienen (§ 8

Abs. 1 Gesetz über die Lagerung

und Verfeuerung von brennbaren Flüssigkeiten)

a) für die Errichtung 700 S 50,87 €

b) für die wesentliche Änderung 630 S 45,78 €

30. Bewilligung der Inbetriebnahme von bewilligungspflichtigen

Feuerstätten

(§ 9 i.V.m. § 8 und § 6 Abs. 4 Gesetz über die Lagerung und

Verfeuerung von brennbaren Flüssigkeiten)

a) für neu errichtete Anlagen 630 S 45,78 €

b) für wesentlich geänderte Anlagen 410 S 29,80 €

über die Lagerung und Verfeuerung von brennbaren Flüssigkeiten)

(§ 13 i.V.m. § 11 und § 6 Abs. 4 Gesetz über die Lagerung und Verfeuerung von brennbaren Flüssigkeiten)

II. Veranstaltungswesen

(§ 2 Abs. 1 Oö. Veranstaltungsgesetz 1992)

a) mit einem Fassungsraum bis zu 500 Besucher 1.000 S 72,67 €

b) mit einem Fassungsraum von 501 bis 1000 Besucher 2.000 S

145,35 €

c) mit einem Fassungsraum von 1001 bis 5000 Besucher 4.000 S

290,67 €

(§ 2 Abs. 1 Oö. Veranstaltungsgesetz 1992) 720 S 52,32 €

pro Apparat/Tätigkeit 1.000 S 72,67 €

III. Straßenverkehrswesen

40. Bewilligung von Ausnahmen von einer Beschränkung für das Halten

und Parken,

von einem Hupverbot oder von Ausnahmen für Fußgängerzonen (§ 45

Abs. 2 und

§ 94d Z. 6 und 8 Straßenverkehrsordnung 1960 - StVO 1960, BGBl. Nr.

159,

zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 518/1994,

a) für eine einmalige Ausnahme 240 S 17,44 €

b) für mehrmalige Ausnahmen 410 S 29,80 €

41. Bewilligung für Ladetätigkeiten auf Straßenstellen oder

Gehsteigen, wo das Halten

verboten ist (§ 62 Abs. 4 und 5 und § 94d Z. 7 StVO 1960)

I. für eine einmalige Ladetätigkeit

a) pro Fahrzeug 160 S 11,63 €

b) pro Kraftwagenzug oder Sattelkraftfahrzeug 320 S 23,26 €

II. für mehrmalige Ladetätigkeit

a) pro Fahrzeug 410 S 29,80 €

b) pro Kraftwagenzug oder Sattelkraftfahrzeug 950 S 69,04 €

Ankündigungen an Straßen außerhalb des Ortsgebietes (§ 84 Abs. 3 und § 94d Z. 10 StVO 1960)

Benützung dieser Zone (§ 45 Abs. 4 StVO 1960) 460 S 33,43 €

bei einer Bewilligung für 2 Jahre jedoch 920 S 66,86 €

IV. Leichen- und Bestattungswesen

zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 84/1993) je Leiche 880 S 63,95 €

(§ 26 Abs. 1 Oö. Leichenbestattungsgesetz 1985) 410 S 29,80 €

V. Gewerbewesen

50. Bewilligung einer früheren Aufsperrstunde oder einer späteren

Sperrstunde für einzelne Gastgewerbebetriebe (§ 152 Abs. 4

Gewerbeordnung 1994,

BGBl. Nr. 194/1994)

a) für einen oder zwei kalendermäßig bestimmte Tage 60 S 4,36 €

b) für drei bis zehn Tage 320 S 23,26 €

c) für mehr als zehn Tage 520 S 37,79 €

(§ 53 Abs. 1 Z. 2 Gewerbeordnung 1994) 150 S 10,90 €

VI. Sonstiges

das Einfache der anlässlich der Erteilung der Baubewilligung bzw. der Bauanzeige berechneten Abgabe

(§ 3 Abs. 2 und 3 des Oö. Wasserversorgungsgesetzes, LGBl. Nr. 24/1997) 900 S 65,41 €

Statut für die Stadt Steyr 1992, LGBl. Nr. 9, zuletzt geändert durch das Landesgesetz

LGBl. Nr. 8/1998; § 3 Abs. 3 Statut für die Stadt Wels 1992, LGBl. Nr. 8, zuletzt

geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 8/1998)

I. an Vereinigungen, die gemeinnützigen, mildtätigen, kirchlichen, kulturellen oder sportlichen Zwecken dienen 410 S 29,80 €

II. an sonstige Bewilligungswerber

1 v.H., mindestens aber 630 S 45,78 €