# Raumordnungsprogramm der Oö. Landesregierung über die Verwendung von Grundstücken in der Region Linz-Wels als Gebiet für Geschäftsbauten für den überörtlichen Bedarf

Nr. 20

Raumordnungsprogramm der Oö. Landesregierung über die Verwendung von Grundstücken in der Region Linz-Wels als Gebiet für Geschäftsbauten für den überörtlichen Bedarf

Auf Grund des § 11 Abs. 1 und 2 sowie des § 24 Abs. 1 und 3 Oö. Raumordnungsgesetz 1994 (Oö. ROG 1994), LGBl. Nr. 114/1993, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 60/2000, wird verordnet:

§ 1

(1) Der Raum der NUTS III Region Linz-Wels, insbesondere das überregionale Zentrum Linz als Schwerpunkt der NUTS III Region Linz-Wels (§ 6 Oö. Landesraumordnungsprogramm 1998), wurde im Zuge der Grundlagenforschung untersucht.

(2) Die Untersuchung hat ergeben, dass die Verwendung der Grundstücke Nr. 1310/1 und von Teilen der Grundstücke Nr. 1303/1, 1303/3, 1303/5, 1330/1 und 3078/1, alle KG. Linz in der Landeshauptstadt Linz mit einer Grundstücksfläche von 13.100 m² als Gebiet für Geschäftsbauten (§ 23 Abs. 3 Oö. ROG 1994) zum Zweck der Errichtung von Geschäftsbauten für den überörtlichen Bedarf, für Handelsbetriebe die gemischte Waren einschließlich Lebens- und Genussmittel der Grundversorgung anbieten (§ 24 Abs. 1 Z. 1 lit. b Oö. ROG 1994), zulässig ist.

(3) Die Widmung der Grundstücke Nr. 1310/1 und von Teilen der Grundstücke Nr. 1303/1, 1303/3, 1303/5, 1330/1 und 3078/1, alle KG. Linz in der Landeshauptstadt Linz, wird für Geschäftsbauten bis zu einer Gesamtverkaufsfläche (§ 24 Abs. 2 Oö. ROG 1994) von 13.300 m² für zulässig erklärt.

(4) Die von diesem Raumordnungsprogramm umfassten Grundstücke und Teilflächen der Grundstücke sind in der Anlage dargestellt.

§ 2

Dieses Raumordnungsprogramm tritt mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.