# Landesgesetz über die Regelung des Eltern-Karenzurlaubs (Oö. Eltern-Karenzurlaubsgesetz 2000 - Oö. EKUG 2000)

Nr. 25

Landesgesetz

über die Regelung des Eltern-Karenzurlaubs

(Oö. Eltern-Karenzurlaubsgesetz 2000 - Oö. EKUG 2000)

Der Oö. Landtag hat beschlossen:

§ 1

Geltungsbereich

Dieses Landesgesetz gilt für öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse zum Land Oberösterreich, ausgenommen Dienstverhältnisse auf Grund des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes oder des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes.

§ 2

Anspruch auf Karenzurlaub

(1) Dem männlichen Beamten (im Folgenden: "Beamten") ist auf sein Verlangen ein Urlaub gegen Entfall der Bezüge (Karenzurlaub) bis zum Ablauf des zweiten Lebensjahres seines Kindes, sofern im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, zu gewähren, wenn er mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt lebt, das Kind überwiegend selbst betreut und

(2) In den Fällen des Abs. 1 Z. 1 beginnt der Karenzurlaub frühestens mit dem Ablauf eines Beschäftigungsverbots der Mutter nach Geburt eines Kindes (§ 4 Abs. 1 Oö. MSchG oder gleichartige österreichische Rechtsvorschriften oder gleichartige Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums).

(3) In den Fällen des Abs. 1 Z. 2 beginnt der Karenzurlaub frühestens mit dem Ablauf von acht bzw. bei

Früh-, Mehrlings- oder Kaiserschnittgeburten zwölf Wochen nach der Geburt. Bezieht die Mutter Betriebshilfe (Wochengeld) nach § 102a des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes (GSVG) oder nach § 98 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes (BSVG) und verkürzt sich die Achtwochenfrist vor der Entbindung, so beginnt der Karenzurlaub frühestens mit dem im § 102a Abs. 1 vierter Satz GSVG und § 98 Abs. 1 vierter Satz BSVG genannten Zeitpunkt.

(4) Der Karenzurlaub muss mindestens drei Monate betragen.

(5) Nimmt der Beamte Karenzurlaub zum frühestmöglichen Zeitpunkt (Abs. 2 oder 3) in Anspruch, hat er der Dienstbehörde spätestens acht Wochen nach der Geburt Beginn und Dauer des Karenzurlaubs bekanntzugeben und die anspruchsbegründenden Umstände nachzuweisen. Der Beamte kann der Dienstbehörde spätestens drei Monate vor dem Ende dieses Karenzurlaubs bekanntgeben, dass er den Karenzurlaub verlängert und bis wann. Unbeschadet des Ablaufs dieser Fristen kann ein Karenzurlaub nach Abs. 1 gewährt werden, sofern nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen.

(6) Dem Beamten ist auf sein Verlangen jeweils eine Bestätigung über Beginn und Dauer des Karenzurlaubs auszustellen.

(7) Wird der gemeinsame Haushalt des Beamten mit dem Kind aufgehoben oder die überwiegende Betreuung des Kindes durch den Beamten beendet oder stirbt das Kind während des Karenzurlaubs, so endet der Karenzurlaub nach diesem Landesgesetz. Der Beamte hat diesen Umstand unverzüglich der Dienstbehörde zu melden und den Dienst wieder anzutreten.

§ 3

Teilung des Karenzurlaubs zwischen Vater und Mutter

(1) Der Karenzurlaub nach § 2 kann zweimal geteilt und abwechselnd mit der Mutter in Anspruch genommen werden. Ein Karenzurlaubsteil muss mindestens drei Monate betragen und beginnt zu dem im § 2 Abs. 2 oder 3 vorgesehenen Zeitpunkt oder im unmittelbaren Anschluss an einen Karenzurlaub der Mutter.

(2) Aus Anlass des erstmaligen Wechsels der Betreuungsperson kann der Beamte gleichzeitig mit der Mutter Karenzurlaub in der Dauer von einem Monat in Anspruch nehmen, wobei der Anspruch auf Karenzurlaub einen Monat vor dem im § 2 Abs. 1 oder § 4 Abs. 1 dritter Satz vorgesehenen Zeitpunkt endet.

(3) Nimmt der Beamte Karenzurlaub im Anschluss an einen Karenzurlaub der Mutter in Anspruch, hat er

spätestens drei Monate vor Ende des Karenzurlaubs der Mutter der Dienstbehörde Beginn und Dauer seines Karenzurlaubs bekanntzugeben und die anspruchsbegründenden Umstände nachzuweisen. Unbeschadet des Ablaufs dieser Frist kann ein Karenzurlaub nach Abs. 1 gewährt werden, sofern nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen.

(4) Im Übrigen gilt § 2 Abs. 6 und 7.

§ 4

Aufgeschobener Karenzurlaub

(1) Dem Beamten kann auf sein Verlangen gewährt werden, dass er drei Monate seines Karenzurlaubs aufschiebt und bis zum Ablauf des siebenten Lebensjahres des Kindes verbraucht, sofern nicht wichtige dienstliche Erfordernisse entgegenstehen. Dabei ist das Erfordernis des geordneten Dienstbetriebs und der Anlass der Inanspruchnahme zu berücksichtigen. Aufgeschobener Karenzurlaub kann jedoch nur dann genommen werden, wenn der Karenzurlaub nach den §§ 2 oder 3 spätestens

(2) Ist der noch nicht verbrauchte aufgeschobene Karenzurlaub länger als der Zeitraum zwischen dem Schuleintritt und dem Ablauf des siebenten Lebensjahres des Kindes oder erfolgt der Schuleintritt erst nach Ablauf des siebenten Lebensjahres des Kindes, kann aus Anlass des Schuleintritts der Verbrauch des aufgeschobenen Karenzurlaubs gewährt werden. Die Geburt eines weiteren Kindes hindert nicht den Verbrauch des aufgeschobenen Karenzurlaubs.

(3) Der Beginn des nach Abs. 1 gewährten aufgeschobenen Teils des Karenzurlaubs ist der Dienstbehörde spätestens drei Monate vor dem gewünschten Zeitpunkt bekanntzugeben.

(4) Lehrer können einen aufgeschobenen Karenzurlaub nicht in den letzten vier Monaten des Schuljahres in Anspruch nehmen.

(5) Im Übrigen gilt § 2 Abs. 1 Z. 1, Abs. 6 und 7.

§ 5

Karenzurlaub des Adoptiv- oder Pflegevaters

(1) Anspruch auf Karenzurlaub unter den in §§ 2, 3 und 4 genannten Voraussetzungen und Bedingungen hat, sofern im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, auch ein Beamter, der ein Kind, welches das zweite Lebensjahr noch nicht vollendet hat,

(2) Bei Annahme an Kindes Statt oder der Übernahme in unentgeltliche Pflege beginnt der Karenzurlaub mit dem Tag der Annahme, der Übernahme oder im Anschluss an einen Karenzurlaub der Mutter, Adoptiv- oder Pflegemutter.

(3) Nimmt der Beamte Karenzurlaub zum frühestmöglichen Zeitpunkt in Anspruch, hat er der Dienstbehörde unverzüglich Beginn und Dauer des Karenzurlaubs nach §§ 2 oder 3 bekanntzugeben und die anspruchsbegründenden Umstände nachzuweisen. Unbeschadet des Ablaufs dieser Frist kann ein Karenzurlaub nach §§ 2 oder 3 gewährt werden, sofern nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen.

(4) Nimmt ein Beamter ein Kind nach Ablauf des 18. Lebensmonats, jedoch vor Vollendung des zweiten Lebensjahres an Kindes Statt an oder nimmt er es in unentgeltliche Pflege in der Absicht, es an Kindes Statt anzunehmen, kann er Karenzurlaub im Ausmaß bis zu sechs Monaten auch über das zweite Lebensjahr des Kindes hinaus in Anspruch nehmen, sofern nicht die Mutter, Adoptiv- oder Pflegemutter Karenzurlaub in Anspruch nimmt.

(5) Nimmt ein Beamter ein Kind nach Ablauf des zweiten Lebensjahres, jedoch vor Ablauf des siebenten Lebensjahres des Kindes an Kindes Statt an oder nimmt er es in unentgeltliche Pflege in der Absicht, es an Kindes Statt anzunehmen, hat er aus Anlass der Adoption oder Übernahme in unentgeltliche Pflege Anspruch auf

Karenzurlaub im Ausmaß von sechs Monaten, sofern nicht die Mutter, Adoptiv- oder Pflegemutter Karenzurlaub in Anspruch nimmt. Im Übrigen gelten §§ 2 und 3.

§ 6

Karenzurlaub bei Verhinderung der Mutter

(1) Ist die Mutter, Adoptiv- oder Pflegemutter durch ein unvorhersehbares und unabwendbares Ereignis für eine nicht bloß verhältnismäßig kurze Zeit verhindert, das Kind selbst zu betreuen, ist dem Beamten (Vater, Adoptiv- oder Pflegevater im Sinn des § 5 Abs. 1) auf sein Verlangen für die Dauer der Verhinderung, längstens jedoch bis zum Ablauf des zweiten Lebensjahres des Kindes, jedenfalls ein Karenzurlaub zu gewähren, wenn er mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt lebt und das Kind überwiegend selbst betreut. Dasselbe gilt bei Verhinderung einer Mutter, Adoptiv- oder Pflegemutter, die zulässigerweise nach Ablauf des zweiten Lebensjahres des Kindes Karenzurlaub in Anspruch nimmt.

(2) Ein unvorhersehbares und unabwendbares Ereignis liegt nur vor bei:

(3) Der Anspruch auf Karenzurlaub steht auch dann zu, wenn der Beamte bereits Karenzurlaub verbraucht, eine vereinbarte Teilzeitbeschäftigung angetreten oder beendet oder für einen späteren Zeitpunkt um Karenzurlaub oder Teilzeitbeschäftigung angesucht hat.

(4) Der Beamte hat Beginn und voraussichtliche Dauer des Karenzurlaubs der Dienstbehörde unverzüglich bekanntzugeben und die anspruchsbegründenden Umstände nachzuweisen.

(5) § 12 ist anzuwenden.

§ 7

Recht auf Information

Während eines Karenzurlaubs ist der Beamte über wichtige Ereignisse im Dienstbetrieb, die die Interessen des karenzierten Beamten berühren, insbesondere Umstrukturierungen und Weiterbildungsmaßnahmen zu informieren.

§ 8

Anwendung von Bestimmungen des Oö. Mutterschutzgesetzes

Für den Anspruch auf sonstige, insbesondere einmalige Bezüge (§ 67 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes 1988) gilt § 10 Abs. 2 Oö. MSchG.

§ 9

Teilzeitbeschäftigung

(1) Der Beamte kann die Herabsetzung der Wochendienstzeit bis zur Hälfte (Teilzeitbeschäftigung) bis zum Ablauf des vierten Lebensjahres des Kindes in Anspruch nehmen, wenn kein Karenzurlaub in Anspruch genommen wird. Nimmt gleichzeitig auch die Mutter eine Teilzeitbeschäftigung in Anspruch, besteht der Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung nur bis zum Ablauf des zweiten Lebensjahres des Kindes.

(2) Bei gleichzeitiger Inanspruchnahme der Teilzeitbeschäftigung mit der Mutter kann die Teilzeitbeschäftigung des Beamten über den Ablauf des zweiten Lebensjahres des Kindes hinaus um die Anzahl der Monate verlängert werden, um die die Mutter ihre Teilzeitbeschäftigung vor Ablauf des zweiten Lebensjahres verkürzt.

(3) Wird nur im ersten Lebensjahr des Kindes ein Karenzurlaub nach diesem Landesgesetz, dem Oö. MSchG oder gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften oder gleichartigen Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums in Anspruch genommen, hat der Beamte Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung

(4) Wird Teilzeitbeschäftigung abweichend vom Abs. 3 vor oder nach Vollendung des ersten Lebensjahres des Kindes anstelle von Karenzurlaub in Anspruch genommen, verlängert oder verkürzt sich die mögliche Dauer der Teilzeitbeschäftigung um die Anzahl der Monate, in denen vor Vollendung des ersten Lebensjahres Karenzurlaub nicht oder über die Vollendung des ersten Lebensjahres hinaus Karenzurlaub in Anspruch genommen wird.

(5) Die Teilzeitbeschäftigung kann zwischen den Eltern nur einmal geteilt werden. Die Teilzeitbeschäftigung des Beamten muss mindestens drei Monate dauern und beginnt

(6) Der Beamte hat die Absicht, Teilzeitbeschäftigung in Anspruch zu nehmen und deren Dauer, Ausmaß und Lage spätestens acht Wochen nach der Geburt bekanntzugeben und der Dienstbehörde nachzuweisen, dass die Mutter keinen Karenzurlaub in Anspruch nimmt. Nimmt der Beamte Teilzeitbeschäftigung im Anschluss an einen Karenzurlaub oder im Anschluss an eine Teilzeitbeschäftigung der Mutter in Anspruch, hat er dies spätestens drei Monate vor Ende des Karenzurlaubs oder vor Ende der Teilzeitbeschäftigung der Mutter der Dienstbehörde bekanntzugeben. Lehnt die Dienstbehörde die begehrte Teilzeitbeschäftigung innerhalb von zwei Wochen nach der Meldung ab, so hat der Beamte binnen weiteren zwei Wochen bekanntzugeben, ob er anstelle der Teilzeitbeschäftigung einen Karenzurlaub in Anspruch nehmen will.

(7) Wenn auch die Mutter im Landesdienst steht, darf der Mutter und dem Beamten zusammen Teilzeitbeschäftigung nur soweit gewährt werden, als die verbleibende Wochendienstzeit zusammen die volle regelmäßige Wochendienstzeit nicht unterschreitet.

(8) Eine Teilzeitbeschäftigung darf nur dann abgelehnt werden, wenn der Beamte infolge der Teilzeitbeschäftigung aus wichtigen dienstlichen Gründen weder im Rahmen seines bisherigen Arbeitsplatzes noch auf einem anderen seiner dienstlichen Stellung zumindest entsprechenden Arbeitsplatz verwendet werden könnte.

(9) Die Dienstbehörde ist verpflichtet, dem Beamten auf dessen Verlangen eine Bestätigung über Beginn und Dauer der Teilzeitbeschäftigung oder die Nichtinanspruchnahme der Teilzeitbeschäftigung auszustellen.

(10) Fallen in ein Kalenderjahr auch Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung, gebühren dem Beamten sonstige, insbesondere einmalige Bezüge im Sinn des § 67 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes 1988 in dem der Vollzeit- und Teilzeitbeschäftigung entsprechenden Ausmaß im Kalenderjahr.

§ 10

Teilzeitbeschäftigung des Adoptiv- oder Pflegevaters

(1) Wird anstelle von Karenzurlaub Teilzeitbeschäftigung in Anspruch genommen, beträgt die zulässige Dauer der Teilzeitbeschäftigung die doppelte Anzahl der nicht in Anspruch genommenen Monate eines Karenzurlaubs gemäß § 5.

(2) Die Teilzeitbeschäftigung kann beginnen:

(3) Im Fall des Abs. 2 Z. 1 hat der Beamte Beginn und Dauer der Teilzeitbeschäftigung der Dienstbehörde unverzüglich bekanntzugeben; in den Fällen des Abs. 2 Z. 2 oder 3 spätestens drei Monate vor Ende des

Karenzurlaubs oder vor Ende der Teilzeitbeschäftigung der Mutter.

(4) Im Übrigen ist § 12 anzuwenden.

§ 11

Spätere Geltendmachung des Karenzurlaubs

(1) Lehnt der Arbeitgeber der Mutter eine Teilzeitbeschäftigung ab und nimmt die Mutter keinen Karenzurlaub für diese Zeit in Anspruch, so kann der Beamte für diese Zeit, längstens bis zum Ablauf des zweiten Lebensjahres des Kindes, Karenzurlaub in Anspruch nehmen.

(2) Der Beamte hat Beginn und Dauer des Karenzurlaubs unverzüglich nach Ablehnung der Teilzeitbeschäftigung durch den Arbeitgeber der Mutter bekanntzugeben und die anspruchsbegründenden Umstände nachzuweisen.

§ 12

Sonderbestimmungen für provisorische Dienstverhältnisse

(1) Dem Beamten, der einen Karenzurlaub in Anspruch nimmt, darf ab der Bekanntgabe eines Karenzurlaubs

(§§ 2 Abs. 5, 3 Abs. 3, 4 Abs. 3 und 6 Abs. 4) bis vier Wochen in folgenden Fällen nicht gekündigt werden:

(2) Endet der Karenzurlaub gemäß § 2 Abs. 7 vorzeitig, so endet der Kündigungsschutz jedenfalls vier Wochen nach dem Ende des Karenzurlaubs.

(3) Während der Dauer des Kündigungsschutzes und bis zum Ablauf von vier Monaten danach kann ein Rechtsanspruch auf die Umwandlung eines kündbaren (provisorischen) Dienstverhältnisses in ein unkündbares (definitives) Dienstverhältnis nicht erworben werden.

(4) Die Definitivstellung nach Ablauf der im Abs. 3 genannten Frist wirkt auf den Zeitpunkt zurück, in dem sie ohne die Aufschiebung im Sinn des Abs. 3 erfolgt wäre.

§ 13

Verweisungen

(1) Soweit in diesem Landesgesetz auf andere Landesgesetze verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

(2) Soweit in diesem Landesgesetz auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in folgender Fassung anzuwenden:

(1) Dieses Landesgesetz tritt rückwirkend mit 1. Jänner 2001 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Oö. Eltern-Karenzurlaubsgesetz, LGBl. Nr. 123/1993, außer Kraft.

(2) Ansprüche, die durch dieses Landesgesetz neu geschaffen werden, haben nur Beamte (Väter, Adoptiv- und Pflegeväter), wenn das Kind nach dem 31. Dezember 2000 geboren wurde.