# Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der die Satzung des Oö. Landes-Wohnungs- und Siedlungsfonds geändert wird

Nr. 33

Verordnung

der Oö. Landesregierung, mit der die Satzung des Oö. Landes-Wohnungs- und Siedlungsfonds geändert wird

Auf Grund des § 5 Abs. 2 des Landes-Wohnungs- und Siedlungsfondsgesetzes, LGBl. Nr. 57/1950, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 10/1962 wird verordnet:

Artikel I

Die Anlage zur Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der die Satzung des Oö. Landes-Wohnungs- und Siedlungsfonds erlassen wird, LGBl. Nr. 25/1996, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl. Nr. 75/1999, wird wie folgt geändert:

§ 12 Abs. 2 Z. 1 lit. b lautet:

"b)Solar-Wärmepumpe oder Solaranlage 15.000 S als Sockelbetrag und zusätzlich 1.000 S pro m² Standard-Kollektorfläche bzw. 1.500 S pro m² Vakuum-Kollektorfläche mit mindestens jeweils 4 m² Kollektorfläche bis zu einer Obergrenze von 40.000 S; der so errechnete Zuschuss vermindert sich um den Betrag, der bereits für eine Brauchwasser-Wärmepumpe oder einen Boiler gewährt wurde; die Erweiterung oder der Austausch einer bestehenden älteren Solaranlage durch neue Kollektoren wird mit jeweils 1.000 S bzw. 1.500 S pro m² Kollektorfläche bis zu 40.000 S gefördert;"

Artikel II

Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.

Für die Oö. Landesregierung:

Dipl.-Ing. Haider

Landeshauptmann-Stellvertreter