# Verordnung der Oö. Landesregierung über den Ersatz der Kosten für die Durchführung einer Landes-Volksbefragung

Nr. 35

Verordnung der Oö. Landesregierung über den Ersatz der Kosten für die Durchführung einer Landes-Volksbefragung

Gemäß § 55 Abs. 4 des Oö. Bürgerrechtsgesetzes, LGBl. Nr. 44/1994, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 61/1997 wird verordnet:

§ 1

Jeder Gemeinde werden die Kosten, die ihr durch die am 26. November 2000 zur Frage: "Soll in Linz ein neues Musiktheater gebaut werden?" durchgeführte Landes-Volksbefragung erwachsen sind, in Form eines Bauschbetrages ersetzt. Der Bauschbetrag wird mit 9,50 S für jeden in der Stimmliste der Gemeinde zum Stichtag

22. September 2000 erfassten Stimmberechtigten festgesetzt.

§ 2

Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.

Für die Oö. Landesregierung:

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Landesrat