# Landesgesetz, mit dem das Oö. Krankenanstaltengesetz 1997 geändert wird

# (2. Oö. KAG-Novelle 2001)

Nr. 41

Landesgesetz, mit dem das Oö. Krankenanstaltengesetz 1997 geändert

wird

(2. Oö. KAG-Novelle 2001)

Der Oö. Landtag hat beschlossen:

Artikel I

Das Oö. Krankenanstaltengesetz 1997, LGBl. Nr. 132, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 21/2001, wird wie folgt geändert:

"(8) Im Bescheid über die Genehmigung der Anstaltsordnung ist dem Rechtsträger der Krankenanstalt vorzuschreiben,

"(1a) Die Patientenvertretung hat in regelmäßigen Abständen mindestens zweimal pro Jahr Sprechtage in jenen Bezirken, in denen sich öffentliche Krankenanstalten befinden, abzuhalten."

"Als Leiter des ärztlichen Dienstes in der Krankenanstalt und für die mit der ärztlichen Behandlung der Patienten zusammenhängenden Aufgaben ist ein zur selbständigen Berufsausübung berechtigter Arzt zu bestellen, der zur Leitung (Organisation, Personal-führung) geeignet ist. Der ärztliche Leiter ist dafür verantwortlich, dass die medizinischen Aufgaben entsprechend den einschlägigen Rechtsvorschriften und der Anstaltsordnung durchgeführt werden; hiezu hat er die notwendigen Anordnungen zu treffen."

"(1a) Die Landesregierung kann nach Anhörung der Ärztekammer für Oberösterreich durch Verordnung nähere Regelungen über die Rufbereitschaft festlegen. Dabei ist insbesondere Bedacht zu nehmen auf

"(5) Den Mitgliedern der Ausbildungskommission der Ärztekammer für Oberösterreich ist zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben der Zutritt zu Krankenanstalten, die als Ausbildungsstätten oder Lehrambulatorien anerkannt sind, zu gestatten und in alle Unterlagen Einsicht zu gewähren, die zur Überprüfung der Ausbildung der Turnusärzte und der organisatorischen und personellen Rahmenbedingungen für diese Ausbildung erforderlich sind (wie Rasterzeugnisse, Personalaufzeichnungen, Dienstpläne und dgl.). Ein Recht auf Einsicht in Krankengeschichten in personenbezogener Form besteht nur aus Anlass der Überprüfung bestimmter Einzelfälle zum Zweck der Beurteilung der Ausbildung konkreter Turnusärzte und nur insoweit, als das öffentliche Interesse der Gewährleistung der Qualität der Ausbildung und der fachlichen Befähigung von Turnusärzten das schutzwürdige Geheimhaltungsinteresse des Betroffenen überwiegt. Weiters sind den Mitgliedern alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Tätigkeit der Ausbildungskommission darf den ordnungsgemäßen Anstaltsbetrieb nicht beeinträchtigen und hat im Einvernehmen mit dem ärztlichen Leiter zu erfolgen."

"(3) Der Technische Sicherheitsbeauftragte hat bei seiner Tätigkeit mit den zur Wahrnehmung des Schutzes des Lebens oder der Gesundheit von Menschen nach den Bestimmungen des Strahlenschutzgesetzes bestellten Personen und den Präventivdiensten nach dem 7. Abschnitt des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes zusammenzuarbeiten."

"(1) Alle beim Träger einer Krankenanstalt und in einer Krankenanstalt beschäftigten Personen, die Mitglieder der Patientenvertretung, die Mitglieder der Ethikkommission, die Mitglieder der Ausbildungskommission der Ärztekammer für Oberösterreich sowie jene Personen, die ihrer Ausbildung wegen in der Anstalt tätig sind, sind zur Verschwiegenheit über alle Umstände, die ihnen in Ausübung ihrer Tätigkeit oder mit Beziehung auf ihre Tätigkeit über den Gesundheitszustand von Patienten und über deren persönliche, wirtschaftliche und sonstige Verhältnisse bekanntgeworden sind, verpflichtet. Die Verschwiegenheitspflicht erstreckt sich bei Eingriffen nach § 62a KAG auch auf die Person des Spenders und des Empfängers. Die Verschwiegenheitspflicht ist zeitlich unbegrenzt, sie endet also insbesondere nicht mit dem Ende der Beschäftigung oder der Tätigkeit in der Krankenanstalt."

"(1) Für jede Krankenanstalt mit bettenführenden Abteilungen ist ein geeigneter Angehöriger des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege als verantwortlicher Leiter des Pflegedienstes zu bestellen. Bei Verhinderung des verantwortlichen Leiters muss dieser von einem geeigneten Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege vertreten werden. In öffentlichen Krankenanstalten der im § 2 Z. 1 und 2 bezeichneten Art ist diese Tätigkeit hauptberuflich auszuüben."

21.Nach § 25 wird folgender § 25a eingefügt:

"§ 25a

Konfliktberatung

(1) Die Rechtsträger von Krankenanstalten der im § 2 Z. 1, 2, 4 und 6 bezeichneten Art haben den zu ihnen in einem Dienstverhältnis stehenden Ärzten die Inanspruchnahme der bei der Ärztekammer für Oberösterreich eingerichteten Konfliktberatungsstelle zu ermöglichen.

(2) Die Konfliktberatungsstelle kann auch von den Rechtsträgern der im Abs. 1 genannten Krankenanstalten in Anspruch genommen werden.

(3) Den Organen der Ärztekammer für Oberöster-reich sind zur Wahrnehmung der Konfliktberatung alle erforderlichen Auskünfte von den Rechtsträgern und vom Personal der betreffenden Krankenanstalt zu erteilen. Bei Bedarf ist der Zutritt zu Krankenan-stalten zu gestatten und in jene Unterlagen Einsicht zu gewähren, die für die Konfliktberatung erforderlich sind. Ein Recht auf Einsicht in Krankengeschichten in personenbezogener Form besteht nur in bestimmten Einzelfällen zum Zweck der Konfliktberatung und nur insoweit, als das öffentliche Interesse der Konfliktberatung das schutzwürdige Geheimhaltungsinteresse des Betroffenen überwiegt.

(4) Über das Ergebnis der Konfliktberatung ist der ärztliche Leiter der Krankenanstalt zu informieren."

"(5a) Nimmt die Kommission im Rahmen ihrer Tätigkeit Mängel in der Qualität der Leistungen der Krankenanstalt wahr, hat sie die kollegiale Führung nachweislich zu informieren. Können diese Mängel von der kollegialen Führung nicht behoben werden, hat die kollegiale Führung den Rechtsträger der Krankenanstalt und gleichzeitig die für die sanitäre Aufsicht zuständige Behörde zu informieren, die nach § 60 KAG vorzugehen hat. In Krankenanstalten ohne kollegiale Führung gilt diese Bestimmung sinngemäß für den jeweiligen Verantwortlichen."

"(3) Die Rechtsträger öffentlicher Krankenanstalten haben, wenn sie keine Anstaltsapotheke betreiben, die Arzneimittel aus einer Apotheke im Europäischen Wirtschaftsraum zu beziehen."

Artikel II

Dieses Landesgesetz tritt mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.

Die Erste PräsidentinDer Landeshauptmann:

des Oö. Landtags:

Angela OrthnerDr. Pühringer