# Raumordnungsprogramm der Oö. Landesregierung über die Verwendung von Grundstücken in der Region Innviertel als Gebiet für Geschäftsbauten für den überörtlichen Bedarf

Nr. 50

Raumordnungsprogramm der Oö. Landesregierung über die Verwendung von Grundstücken in der Region Innviertel als Gebiet für Geschäftsbauten für den überörtlichen Bedarf

Auf Grund des § 11 Abs. 1 und 2 sowie des § 24 Abs. 1 und 3 Oö. Raumordnungsgesetz 1994 (Oö. ROG 1994), LGBl. Nr. 114/1993, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 60/2000, wird verordnet:

§ 1

(1) Der Raum der NUTS III Region Innviertel

(§ 6 Oö. Landesraumordnungsprogramm 1998) wurde im Zuge der Grundlagenforschung untersucht.

(2) Die Untersuchung hat ergeben, dass die Verwendung der Grundstücke Nr. 1877/16, 1877/18 (Teilfläche), 1943/7, 1943/6, 1943/1 (Teilfläche), 1222/7 (Teilfläche), alle KG. Ostermiething, in der gleichnamigen Marktgemeinde, mit einer Gesamtgrundstücksfläche von ca. 14.025 m² als Gebiet für Geschäftsbauten (§ 23 Abs. 3 Oö. ROG 1994) zum Zweck der Errichtung von Geschäftsbauten für den überörtlichen Bedarf, für Handelsbetriebe, die gemischte Waren einschließlich Lebens- und Genussmittel der Grundversorgung anbieten (§ 24 Abs. 1 Z. 1 lit. b Oö. ROG 1994), zulässig ist.

(3) Die Widmung der Grundstücke Nr. 1877/16, 1877/18 (Teilfläche), 1943/7, 1943/6, 1943/1 (Teilfläche), 1222/7 (Teilfläche), alle KG. Ostermiething, ist für Geschäftsbauten bis zu einer Gesamtverkaufsfläche

(§ 24 Abs. 2 Oö. ROG 1994) von 3.600 m² zulässig.

(4) Die von diesem Raumordnungsprogramm umfass-ten Grundstücke und Teilflächen der Grundstücke

Nr. 1877/18, 1943/1 und 1222/7 sind in der Anlage dargestellt.

§ 2

Dieses Raumordnungsprogramm tritt mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.

Für die Oö. Landesregierung:

Fill

Landesrat

Anlage