# Raumordnungsprogramm der Oö. Landesregierung über die Verwendung von Grundstücken in der Region Mühlviertel als Gebiet für Geschäftsbauten für den überörtlichen Bedarf

Nr. 55

Raumordnungsprogramm der Oö. Landesregierung über die Verwendung von Grundstücken in der Region Mühlviertel als Gebiet für Geschäftsbauten für den überörtlichen Bedarf

Auf Grund des § 11 Abs. 1 und 2 sowie des § 24 Abs. 1 und 3 Oö. Raumordnungsgesetz 1994 (Oö. ROG 1994), LGBl. Nr. 114/1993, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 60/2000, wird verordnet:

§ 1

(1) Der Raum der NUTS III Region Mühlviertel (§ 6 Oö. Landesraumordnungsprogramm 1998) wurde im Zuge der Grundlagenforschung untersucht.

(2) Die Untersuchung hat ergeben, dass die Verwendung der Grundstücke Nr. .1, Nr. 109/1 bis 109/3 und 109/5, KG. Mauthausen, und Nr. 13/1 und 13/3 bis 13/5, KG. Haid, der Marktgemeinde Mauthausen, mit einer Gesamtgrundstücksfläche von 34.603 m² als Gebiet für Geschäftsbauten (§ 23 Abs. 3 Oö. ROG 1994) zum Zweck der Errichtung von Geschäftsbauten für den überörtlichen Bedarf, für Handelsbetriebe, die gemischte Waren einschließlich Lebens- und Genussmittel der Grundversorgung anbieten (§ 24 Abs. 1 Z. 1 lit. b Oö. ROG 1994), zulässig ist.

(3) Die Widmung der Grundstücke Nr. .1, Nr. 109/1 bis 109/3 und 109/5, KG. Mauthausen, und Nr. 13/1 und 13/3 bis 13/5, KG. Haid, der Marktgemeinde Mauthausen, wird für Geschäftsbauten bis zu einer Gesamtverkaufsfläche (§ 24 Abs. 1 Z. 1 lit. b Oö. ROG 1994) von 14.000 m² für zulässig erklärt. Die Errichtung von Handelsbetrieben, die überwiegend Lebens- und Genussmittel der Grundversorgung einschließlich sonstiger Artikel des täglichen Bedarfes anbieten (§ 24 Abs. 1 lit. a Oö. ROG 1994), ist auf diesen Grundstücken bis zu einer Verkaufsfläche von 1.500 m² der Gesamtverkaufsfläche von 14.000 m² zulässig

§ 2

Dieses Raumordnungsprogramm tritt mit Ablauf des Tages seiner

Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.

Für die Oö. Landesregierung:

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Landesrat