# Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der die Pensionsanpassungsfaktoren und die Höchstbemessungsgrundlagen für die Jahre 2000 und 2001, der Wertausgleich für das Jahr 2001 und die Höchstbeitragsgrundlage für das Jahr 2001 festgesetzt werden (Oö. Wertan

# passungsverordnung 2001)

Nr. 66

Verordnung

der Oö. Landesregierung, mit der die Pensionsanpassungsfaktoren und die Höchstbemessungsgrundlagen für die Jahre 2000 und 2001, der Wertausgleich für das Jahr 2001 und die Höchstbeitragsgrundlage für das Jahr 2001 festgesetzt werden

(Oö. Wertanpassungsverordnung 2001)

Auf Grund der § 41 Abs. 3 Oö. Landesbeamten-Pensionsgesetz, LGBl. Nr. 22/1966, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 28/2001, § 22 Abs. 2b Oö. Landes-Gehaltsgesetz, LGBl. Nr. 8/1956, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 28/2001, und § 18 Abs. 5 Oö. Kranken- und Unfallfürsorgegesetz für Landesbeamte (Oö. KFLG), LGBl. Nr. 57/2000, wird verordnet:

Artikel I 1. Der Anpassungsfaktor für die Ruhe- und Versorgungsbezüge nach § 41 Abs. 2 Oö. Landesbeamten-Pensionsgesetz wird für das Jahr 2000 mit 1,006 festgesetzt.

ng. Diese beträgt 1 % des 14fachen des Ruhe- bzw. Versorgungsbezugs (mit Ausnahme der Kinderzulage), auf den im Februar 2001 Anspruch besteht, höchstens jedoch 1.600 S. Ausgenommen von der Einmalzahlung sind jene Bezieher eines Ruhe- bzw. Versorgungsbezug

s, deren Ruhe- bzw. Versorgungsbezug zum 1. Jänner 2001 oder 1. Februar 2001 erstmals gebührte.

Artikel II

Artikel III

Die monatliche Höchstbeitragsgrundlage gemäß § 18 Abs. 5 in Verbindung mit § 80 Abs. 6 Oö. KFLG beträgt für das Jahr 2001 3.255,74 Euro (entspricht 44.800 S).

Artikel IV

Für die Oö. Landesregierung:

Hiesl

Landeshauptmann-Stellvertreter