# Kundmachung des Landeshauptmanns von Oberösterreich betreffend die Aufhebung der Wortfolge "von einer Betriebsstätte des Tourismusinteressenten" und des Wortes "aus" im zweiten Satz des § 35 Abs. 3 Oö. Tourismus-Gesetz 1990 durch den Verfassungsgerichtshof

Nr. 68

Kundmachung

des Landeshauptmanns von Oberösterreich betreffend die Aufhebung der Wortfolge "von einer Betriebsstätte des Tourismusinteressenten" und des Wortes "aus" im zweiten Satz des § 35 Abs. 3

Oö. Tourismus-Gesetz 1990 durch den Verfassungsgerichtshof

Gemäß Art. 140 Abs. 5 B-VG wird kundgemacht:

Der Verfassungsgerichtshof hat mit dem am 12. Juli 2001 zugestellten Erkenntnis vom 18. Juni 2001, G 6/01-6, gemäß Art. 140 B-VG zu Recht erkannt:

"Die Wortfolge "von einer Betriebsstätte des Tourismusinteressenten" und das Wort "aus" im zweiten Satz des § 35 Abs. 3 des Landesgesetzes vom 12. Oktober 1989 über den Tourismus in Oberösterreich (O.ö. Tourismus-Gesetz 1990), LGBl. für Oberösterreich Nr. 81/1989, werden als verfassungswidrig aufgehoben. Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Wirksamkeit."

Die Aufhebung tritt am Tag der Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.