# Verordnung

# der Oö. Landesregierung über die Beförderung der Beamten der Gemeinden (Gemeindeverbände) mit Ausnahme der Städte mit eigenem Statut

# (Oö. Gemeindebeamten-Beförderungsverordnung)

Nr. 74

Verordnung

der Oö. Landesregierung über die Beförderung der Beamten der Gemeinden (Gemeindeverbände) mit Ausnahme der Städte mit eigenem

Statut

(Oö. Gemeindebeamten-Beförderungsverordnung)

Auf Grund des § 23 Abs. 1 Oö. Gemeindebedienstetengesetz 2001 (Oö. GBG 2001), LGBl. Nr. 48, wird verordnet:

1. ABSCHNITT

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

§ 1

Beförderungsbedingungen

Für die Beförderung eines Beamten sind maßgeblich:

§ 2

Dienstzeit

(1) Für die Beförderung sind die dem Beamten in seiner Verwendungsgruppe für die Festsetzung des Vorrückungsstichtags berücksichtigten Zeiten maßgeblich. Ist nach der Pragmatisierung die Ermittlung eines sogenannten Besoldungsstichtags notwendig (z.B. bei Karenzurlaub ...), bildet dieser die Grundlage für die Beförderung. Die §§ 8 bis 11 Oö. Landes-Gehaltsgesetz sind sinngemäß anzuwenden.

(2) Das Ausmaß der für die Beförderung erforderlichen Beförderungsdienstzeit ist für die einzelnen Dienstklassen (Gehaltsstufen) und Verwendungsgruppen im 2. und 3. Abschnitt festgelegt.

(3) Unterschreitungen der im 2. und 3. Abschnitt fest-gesetzten Beförderungsdienstzeiten bis zu drei Monaten können unberücksichtigt bleiben, wenn der Beamte eine "sehr gute" oder "ausgezeichnete" Dienstbeurteilung aufweist.

§ 3

Wartefrist und bezugsrechtliche Stellung

(1) Die in einer Dienstklasse (Dienststufe) zurückzulegende Dienstzeit bildet die Wartefrist. Die §§ 8 bis 11

Oö. Landes-Gehaltsgesetz sind sinngemäß anzuwenden.

(2) Die Beförderung eines Beamten in die nächsthöhere Dienstklasse (Dienststufe) ist erst möglich, wenn der Beamte in der vorhergehenden Dienstklasse (Dienststufe) die im 2. und 3. Abschnitt festgelegte Wartefrist (oder bezugsrechtliche Stellung und Wartefrist) erfüllt hat. Das Überspringen einer Dienstklasse (Dienststufe) ist nicht zulässig.

(3) Die Wartefrist - soweit im 2. und 3. Abschnitt eine solche neben einer Beförderungsdienstzeit festgelegt ist und eine Verkürzung nicht ausgeschlossen ist - kann auf ein Jahr herabgesetzt werden, wenn trotz rechtzeitiger Erfüllung aller Pragmatisierungserfordernisse oder sonstiger Ernennungserfordernisse eine Pragmatisierung oder eine sonstige Ernennung mangels eines freien Dienst-postens nicht früher möglich war. Soweit im 2. und 3. Abschnitt eine Wartefrist festgelegt ist, kann sie nicht unter ein Jahr herabgesetzt werden. Die Wartefrist beträgt abweichend vom 2. Abschnitt in den Verwendungsgruppen A und B zwei Jahre, wenn ein Beamter gleichzeitig mit der Überstellung befördert wird, oder wenn dies nicht der Fall ist, für die erste Beförderung nach der Überstellung.

(4) Die Wartefrist kann für die Beförderung in die Dienstklasse VIII der Verwendungsgruppe A und in die Dienstklasse VII der Verwendungsgruppe B um ein Jahr verkürzt werden, wenn der Beamte bereits fünf Jahre den Dienstposten innehatte, auf dem die Beförderung in die Spitzendienstklasse möglich ist, bzw. bereits fünf Jahre ununterbrochen auf Dienstposten der Spitzendienstklasse seiner Verwendungsgruppe verwendet wurde. In diesem Fall gilt die im

2. Abschnitt in Klammer angeführte Beförderungsdienstzeit.

§ 4

Dienstbeurteilung

(1) Die Dienstbeurteilung ist bei der Beförderung nach Maßgabe des im 2. und 3. Abschnitt festgelegten Ausmaßes zu berücksichtigen.

(2) Für die Beförderung ist die im Zeitpunkt der Beförderung geltende Dienstbeurteilung maßgebend. Wird die Dienstbeurteilung nachträglich verbessert, wodurch eine Beförderung bereits zu einem früheren Zeitpunkt möglich gewesen wäre, kann anlässlich der Beförderung zum nächsten Termin die dienst- und besoldungsrechtliche Stellung so festgesetzt werden, als ob die Beförderung rechtzeitig vollzogen worden wäre. Gleichzeitig kann ab dem durch die Verbesserung der Dienstbeurteilung möglichen Beförderungszeitpunkt eine ruhegenussfähige Gehaltszulage auf die Beförderungsdienstklasse (die Zulage gemäß der Beförderungsdienststufe) zuerkannt werden.

§ 5

Dienstposten

(1) Eine Beförderung kann nur erfolgen, wenn im Dienstpostenplan ein Dienstposten der Verwendungsgruppe und der Dienstklassen (Dienststufen) bzw. mit N2-Laufbahnbewertung vorgesehen ist und der Beamte auf diesen Dienstposten ernannt ist.

(2) Eine Zulagengewährung gemäß der N1-Laufbahn kann nur erfolgen, wenn im Dienstpostenplan ein solcher Dienstposten vorgesehen ist und der Beamte auf diesen Dienstposten ernannt ist.

§ 6

Dienstpostenbewertung

(1) Für den Zeitpunkt der Beförderung in die nächst-höhere Dienstklasse kann auch eine Dienstpostenbewertung mitentscheidend sein.

(2) Bei folgenden Bewertungen erfolgt die Beförderung in die Dienstklasse VII der Verwendungsgruppe A, in die Dienstklasse VI der Verwendungsgruppe B und in die Dienstklasse IV der Verwendungsgruppe

C um ein Jahr früher, als im 2. Abschnitt festgelegt ist:

(1) Beamte, die keinen Dienstposten einer Spitzen-dienstklasse innehaben, können bei Erreichen

der 6. Gehaltsstufe der Dienstklasse VII in der Verwendungsgruppe A,

der 6. Gehaltsstufe der Dienstklasse VI in der Verwendungsgruppe B und

der 8. Gehaltsstufe der Dienstklasse IV in der Verwendungsgruppe C eine vorrückungs- und ruhegenussfähige Gehaltszulage auf den Gehalt der Spitzendienstklasse der jeweiligen Verwendungsgruppe erhalten.

(2) Für diese Laufbahn kommen Beamte mit einer Verwendung in Betracht, die zwar über eine der normalen Laufbahn ihrer Verwendungsgruppe entsprechende Tätigkeit hinausgeht, aber nicht für eine Beförderung in die Spitzendienstklasse ausreicht. Voraussetzung ist eine mindestens "sehr gute" Dienstbeurteilung.

§ 8

N2-Laufbahn

(1) Für eine N2-Laufbahn ist grundsätzlich Voraussetzung, dass der Beamte in seiner bisherigen Dienstklasse bereits die Bezüge erreicht hat, die der Anfangsgehalts-stufe der Beförderungsdienstklasse entsprechen, sofern in den Abs. 2 und 3 nichts anderes bestimmt ist.

(2) Für eine N2-Laufbahn in der Dienstklasse VIII der Verwendungsgruppe A und in der Dienstklasse VII der Verwendungsgruppe B ist Voraussetzung, dass Beamte der Verwendungsgruppe A und B ein Jahr in der Gehaltsstufe 4 in der vorhergehenden Dienstklasse zurückgelegt haben.

(3) Für eine N2-Laufbahn in der Dienstklasse V der Verwendungsgruppe C ist eine Beförderungsdienstzeit von 26 (bei "sehr guter" Dienstbeurteilung) bzw. 24 Dienstjahren (bei "ausgezeichneter" Dienstbeurteilung) erforderlich. Weiters ist eine Wartefrist von zwei Jahren zu erfüllen.

(4) Eine Beförderung in die Spitzendienstklasse im Rahmen einer N2- Laufbahn kann unter den im § 7 Abs. 2 genannten Voraussetzungen vorgenommen werden, wobei jedoch die mindestens "sehr gute" Dienstbeurteilung im Zeitpunkt der Beförderung durch drei Jahre gegeben sein muss.

§ 9

Berücksichtigung des Dienstzeitüberhangs

Bei Beförderung in die Spitzendienstklasse kann der Dienstzeitüberhang bis zum Höchstausmaß von drei Jahren

berücksichtigt werden.

§ 10

Berücksichtigung der Einwohnerzahl

Die im 2. Abschnitt festgesetzte Einwohnerzahl bestimmt sich nach der Zahl jener Personen, die zum Stichtag für die jeweils letzte Gemeinderatswahl, die aus Anlass des Auslaufens einer Funktionsperiode statt-gefunden hat, einen Wohnsitz in der Gemeinde haben.

2. ABSCHNITT

BESONDERE BESTIMMUNGEN FÜR DIE BEAMTEN DER ALLGEMEINEN VERWALTUNG

UND DES HANDWERKLICHEN DIENSTES

§ 11

Verwendungsgruppe A

Beförderung in die Dienstklasse Dienstbeurteilung

Beförderungsdienstzeit (in Dienstjahren)

Wartefrist (in Dienstjahren)

IVgut

sehr gut2

ausgezeichnet

Vgut81

sehr gut61

ausgezeichnet51

VIgut101

sehr gut81

ausgezeichnet71

VIIgut162

sehr gut142

ausgezeichnet131 1/2

VIIIin den 3 vorangegangenen Kalenderjahren mindestens "sehr gut"

5 (4)

§ 12

Verwendungsgruppe B

Beförderung in die Dienstklasse Dienstbeurteilung

Beförderungsdienstzeit (in Dienstjahren)

Wartefrist (in Dienstjahren)

IIIgut

sehr gut5

ausgezeichnet

IVgut12 1/21 1/2

sehr gut9 1/21 1/2

ausgezeichnet8 1/21 1/2

Vgut171 1/2

sehr gut141 1/2

ausgezeichnet131 1/2

VIgut232

sehr gut202

ausgezeichnet191 1/2

VIIin den 3 vorangegangenen Kalenderjahren mindestens "sehr gut"5 (4)

Amtsleiter in Gemeinden

mit 5.001 - 7.000 Einwohner4 (3)

mit 7.001 - 10.000 Einwohner3 (2)

§ 13

Verwendungsgruppe C

Beförderung in die Dienstklasse Dienstbeurteilung

Beförderungsdienstzeit (in Dienstjahren)

Wartefrist (in Dienstjahren)

IIgut

sehr gut6

ausgezeichnet

IIIgut16

sehr gut12

ausgezeichnet11

IVgut212

sehr gut192

ausgezeichnet171

Vsehr gut24 (23)2

Gemeindesekretäre in Gemeinden

mit 1.501 - 2000 Einwohner 23 (22)2

mit 2.001 Einwohner22 (21)2 (1)

bei "ausgezeichnet" gilt die in Klammer angeführte Beförderungsdienstzeit

§ 14

Verwendungsgruppe D

Beförderung in die Dienstklasse Dienstbeurteilung

Beförderungsdienstzeit (in Dienstjahren)

Wartefrist (in Dienstjahren)

IIgut

sehr gut6

ausgezeichnet

IIIgut16

sehr gut14

ausgezeichnet14

III/3gut19

sehr gut16

ausgezeichnet16

IVgut27 (26)2

sehr gut26 (25)2

ausgezeichnet25 (24)1 1/2

Für Beamte der Verwendungsgruppe D, die eine Verwendungszulage gemäß § 30a Abs. 1 Z. 1 Oö. Landes-Gehaltsgesetz beziehen, gilt die in Klammer angeführte Beförderungsdienstzeit.

§ 15

Verwendungsgruppe P 1

Beförderung in die DienstklasseDienstbeurteilung

Beförderungsdienstzeit (in Dienstjahren)

IIgut

sehr gut6

ausgezeichnet

IIIgut16

sehr gut14

ausgezeichnet14

Die Beförderung in die Dienstklasse IV kann nach vollem Durchlaufen der Gehaltsstufe 4 der Dienstklasse III ausgesprochen werden. Voraussetzung ist eine mindestens "gute" Dienstbeurteilung.

§ 16

Verwendungsgruppe P 1

Beförderung in die Dienstklasse/GehaltsstufeDienstbeurteilung

Beförderungsdienstzeit (in Dienstjahren)

IIgut

sehr gut6

ausgezeichnet

IIIgut16

sehr gut14

ausgezeichnet14

III/3gut19

sehr gut16

ausgezeichnet16

III/7gut24

sehr gut22

ausgezeichnet22

Die Beförderung in die Dienstklasse IV kann nach vollem Durchlaufen der Gehaltsstufe 7 der Dienstklasse III ausgesprochen werden. Voraussetzung ist eine mindestens "gute" Dienstbeurteilung.

§ 17

Verwendungsgruppe P 3

Beförderung in die Dienstklasse/GehaltsstufeDienstbeurteilung

Beförderungsdienstzeit (in Dienstjahren)

IIgut

sehr gut6

ausgezeichnet

IIIgut16

sehr gut14

ausgezeichnet14

III/3gut19

sehr gut16

ausgezeichnet16

III/7gut24

sehr gut 22

ausgezeichnet22

§ 18

Verwendungsgruppen E, P 4 und P 5

Beförderung in die Dienstklasse/GehaltsstufeDienstbeurteilung

Beförderungsdienstzeit (in Dienstjahren)

IIgut

sehr gut6

ausgezeichnet

IIIgut16

sehr gut14

ausgezeichnet14

III/3gut18

sehr gut15

ausgezeichnet15

III/7gut24

sehr gut21

ausgezeichnet21

3. ABSCHNITT

BESONDERE BESTIMMUNGEN FÜR DIE GEMEINDEWACHEBEAMTEN DER

VERWENDUNGSGRUPPE W 2

§ 19

Dienstklassenbeförderung

Beförderung in die DienstklasseDienstbeurteilung

Beförderungsdienstzeit (in Dienstjahren)Wartefrist (in Dienstjahren)

IVmindestens "gut"

Die Beförderung kann frühestens zum Zeitpunkt der Zeitvorrückung erfolgen

Vausgezeichnet282

sehr gut, gut28 1/2 2 1/2

Hat der Beamte im Zeitpunkt seiner Beförderung in die Dienstklasse

IV oder zu dem für diese Dienstklasse maßgebenden Stichtag eine schlechtere Dienstbeurteilung als "ausgezeichnet" aufgewiesen, verlängert sich die Wartefrist und die Beförderungsdienstzeit für die Beförderung in die Dienstklasse V um ein halbes Jahr. Besetzte der Beamte zum Zeitpunkt seiner Beförderung in die Dienstklasse IV oder zu dem für diese Dienstklasse maßgebenden Stichtag nicht einen Dienstposten der Verwendungsgruppe W 2, Dienstklassen III bis V, sondern

§ 20

Dienststufenbeförderung für dienstführende Wachebeamte

(1) Beförderung in die Dienststufe 2:

DienstpostenDienstbeurteilung

Wartefrist (in Dienstjahren); diese Frist ist nicht verkürzbar oder bezugsrechtliche Stellung und Wartefrist (in Dienstjahren)

W 2 - Leiter

ausgezeichnetsehr gut gut

11 1/21213 1/2

III/10 + 1/2 Jahr und 2 Jahre Wartefrist

III/11 und 2 1/2 Jahre Wartefrist

III/11 + 1/2 Jahr und 4 Jahre Wartefrist

andere dienstführende W 2

ausgezeichnet sehr gutgut

12 1/21314 1/2

III/10 + 1 Jahr und 2 Jahre Wartefrist

III/10 + 1 1/2 Jahre und 2 1/2 Jahre Wartefrist

III/11 + 1 Jahr und 4 Jahre Wartefrist

(2) Beförderung in die Dienststufe 3:

Die Beförderung in die Dienststufe 3 ist nur bei Vorliegen einer mindestens "sehr guten" Dienstbeurteilung möglich.

DienstpostenDienstbeurteilung

Wartefrist (in Dienstjahren); diese Frist ist nicht verkürzbar oder bezugsrechtliche Stellung und Wartefrist (in Dienstjahren)

W 2 - Leiter

ausgezeichnet sehr gut

910

IV/4 und 2 Jahre Wartefrist

IV/4 + 1 Jahr und 3 Jahre Wartefrist

Sollte in Ausnahmefällen bei Vorliegen besonderer Gründe die Beförderung anderer dienstführender Wachebeamter beabsichtigt sein, sind jeweils um 1/2 Jahr erhöhte Wartefrist- und Besoldungsvoraussetzungen zu erbringen.

§ 21

Schlussbestimmungen

(1) Die in dieser Verordnung geregelten Aufgaben der Gemeinde (des Gemeindeverbands) sind solche des eigenen Wirkungsbereichs.

(2) Diese Verordnung tritt mit dem auf die Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich folgenden Tag in Kraft.