# Verordnung

# der Oö. Landesregierung über die Dienstzweige, Amtstitel und besonderen Ernennungserfordernisse für die Beamten der Gemeinden (Gemeindeverbände) mit Ausnahme der Städte mit eigenem Statut (Oö. Gemeindebeamten-Dienstzweigeverordnung)

Nr. 75

Verordnung

der Oö. Landesregierung über die Dienstzweige, Amtstitel und besonderen Ernennungserfordernisse für die Beamten der Gemeinden (Gemeindeverbände) mit Ausnahme der Städte mit eigenem Statut (Oö. Gemeindebeamten-Dienstzweigeverordnung)

Auf Grund der §§ 5 Abs. 5, 17 Abs. 1 und 82 Abs. 2 Oö. Gemeindebedienstetengesetz 2001 (Oö. GBG 2001), LGBl. Nr. 48, wird verordnet:

§ 1

Dienstzweige

(1) Die Dienstzweige der Gemeindebeamten (Beamten der Gemeindeverbände) und ihre Zuordnung zu den Verwendungsgruppen werden durch die dieser Verordnung als Anlage angefügte "Dienstzweigeordnung des Gemeindedienstes" bestimmt.

(2) Die im § 20 Abs. 1 Z. 2 Oö. Gemeindebedienstetengesetz 2001 geregelten Definitivstellungserfordernisse gelten auch als besondere Ernennungserfordernisse im Sinn dieser Verordnung.

§ 2

Besondere Ernennungserfordernisse für die Verwendungsgruppe A

(Höherer Dienst)

(1) Als Beamter der Verwendungsgruppe A darf ernannt werden, wer ein der Verwendung entsprechendes Hochschulstudium abgeschlossen und die im § 20 Abs. 2 Oö. Gemeindebedienstetengesetz 2001 vorgesehene Dienstprüfung erfolgreich abgelegt hat.

(2) Ein Hochschulstudium im Sinn dieser Verordnung hat abgeschlossen, wer den Diplomgrad nach Hochschulstudienrecht erworben hat.

§ 3

Besondere Ernennungserfordernisse für die Verwendungsgruppe B

(Gehobener Dienst)

(1) Als Beamter der Verwendungsgruppe B darf ernannt werden, wer die Reifeprüfung an einer höheren Schule und die im § 20 Abs. 2 Oö. Gemeindebedienstetengesetz 2001 vorgesehene Dienstprüfung erfolgreich abgelegt hat. Abweichend vom ersten Satz darf als Beamter der Verwendungsgruppe B im Dienstzweig Gehobener Dienst der Leitung eines Alten- und Pflegeheims (B/3) der Dienstzweigeordnung des Gemeindedienstes ernannt werden, wer die Heimleiterausbildung nach der Oö. Alten- und Pflegeheimverordnung erfolgreich absolviert hat.

(2) Die Reifeprüfung wird ersetzt durch

(1) Als Wachebeamter der Verwendungsgruppe W 2 darf ernannt werden, wer die Gemeindebeamtenprüfung für den Wachdienst (W 2) erfolgreich abgelegt hat.

(2) Auf einen Spitzendienstklassenposten der Verwendungsgruppe W 2 darf nur ein Leiter einer Gemeindesicherheitswache ernannt werden, dem mindestens vier Wachebeamte zugeteilt sind.

§ 7

Besondere Ernennungserfordernisse für die Verwendungsgruppe W 2

(Grundstufe; zugeteilte Wachebeamte)

Als Wachebeamter der Grundstufe der Verwendungsgruppe W 2 darf ernannt werden, wer

(1) Gemeinsames Ernennungserfordernis für die Dienstzweige der Verwendungsgruppen P 1 bis P 3 ist, sofern sich aus den folgenden Bestimmungen und der "Dienstzweigeordnung des Gemeindedienstes" nichts anderes ergibt, die Erlernung eines einschlägigen Lehrberufs und die entsprechende Verwendung im erlernten Lehrberuf. Im Übrigen sind die besonderen Ernennungserfordernisse für die Dienstzweige der Verwendungsgruppen P 1 bis P 5 in der "Dienstzweigeordnung des Gemeindedienstes" festgelegt. Sofern in der "Dienstzweigeordnung des Gemeindedienstes" als besonderes Ernennungserfordernis eine mehrjährige Verwendung festgelegt ist, ist darunter eine Verwendung im öffentlichen Dienst zu verstehen.

(2) Ist die Erlernung eines Lehrberufs vorgeschrieben, so ist diese nachzuweisen

(3) Das Erfordernis der Erlernung eines einschlägigen Lehrberufs wird durch die erfolgreiche Ablegung der Facharbeiter-Aufstiegsprüfung ersetzt.

§ 11

Amtstitel

(1) Die Gemeindebeamten (Beamten der Gemeindeverbände) führen jene Amtstitel, die sich aus den Dienstzweigen ergeben, die in der als Anlage zu dieser Verordnung angeführten "Dienstzweigeordnung des Gemeindedienstes" festgelegt sind.

(2) Beamten der Verwendungsgruppen A, B und C kann bei Erfüllen der besonderen Voraussetzungen nach Abs. 3 der Amtstitel der Spitzendienstklasse ihres Dienstzweiges verliehen werden, wenn ihre Dienstbeurteilung mindestens "sehr gut" lautet und kein Disziplinarverfahren anhängig ist bzw. keine Disziplinarstrafe vorliegt, es sei denn, dass die Rechtsfolgen nachgesehen wurden.

(3) Die Amtstitelverleihung nach Abs. 2 ist bei Erfüllen folgender besonderer Voraussetzungen zulässig:

(4) Der im Abs. 3 verwendete Begriff "N1-Laufbahn" entspricht dem im § 7 Oö. Gemeindebeamten-Beförderungsverordnung definierten Begriff.

(5) Während der Dauer des provisorischen Dienstverhältnisses ist der Amtstitel unter Voranstellung des Wortes "Provisorischer" zu führen.

§ 12

Übergangsbestimmungen

(1) Amtstitel auf Grund der bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden Rechtslage können solange weitergeführt werden, bis sich auf Grund einer Ernennung oder Verleihung ein neuer Amtstitel ergibt.

(2) Der Beamte hat jedoch das Recht, anstelle des Amtstitels im Sinn des Abs. 1 den nach dieser Verordnung vorgesehenen Amtstitel zu führen.

§ 13

Verweisungen

(1) Soweit in dieser Verordnung auf Landesgesetze bzw. auf Verordnungen zu diesen Landesgesetzen verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

(2) Soweit in dieser Verordnung auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in folgender Fassung anzuwenden:

(1) Die in dieser Verordnung geregelten Aufgaben der Gemeinde (des Gemeindeverbands) sind solche des eigenen Wirkungsbereichs.

(2) Diese Verordnung tritt mit dem auf die Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich folgenden Tag in Kraft.

Anlage

DIENSTZWEIGEORDNUNG DES GEMEINDE-DIENSTES

Die Gemeindebeamten (Beamten des Gemeindeverbands) haben neben den allgemeinen (§ 16 Oö. GBG 2001) und den besonderen (§ 17 Oö. GBG 2001 in Verbindung mit §§ 2 bis 10 Oö. Gemeindebeamten-Dienstzweigeverordnung) Ernennungserfordernissen für einzelne Verwendungen jene Ernennungs- und Definitivstellungserfordernisse zu erfüllen und führen jene Amtstitel, die sich aus den nachstehend angeführten Dienstzweigen ergeben:

1. ABSCHNITT

Beamte der Allgemeinen Verwaltung

VERWENDUNGSGRUPPE A

Zur Verwendungsgruppe A zählen folgende Dienstzweige (A/1 bis A/3):

Höherer rechtskundiger Dienst (A/1)

DienstklasseAmtstitel

IIIVerwaltungsrat/Verwaltungsrätin

IV

V

VI

VIIOberverwaltungsrat/Oberverwaltungsrätin

VIIIVerwaltungsdirektor/Verwaltungsdirektorin

Beamte auf Dienstposten dieses Dienstzweiges führen an Stelle der obigen Amtstitel für die Dauer der Verwendung als Leiter eines Gemeindeamts den Amtstitel "Amtsdirektor/Amtsdirektorin" und als Leiter eines Stadtamts den Amtstitel "Stadtamtsdirektor/Stadtamtsdirektorin".

Höherer Wirtschaftsdienst (A/2)

DienstklasseAmtstitel

IIIVerwaltungsrat/Verwaltungsrätin

IV

V

VI

VII Oberverwaltungsrat/Oberverwaltungsrätin

VIII

Verwaltungsdirektor/Verwaltungsdirektorin

Beamte auf Dienstposten dieses Dienstzweiges führen an Stelle der obigen Amtstitel für die Dauer der Verwendung als Leiter eines Gemeindeamts den Amtstitel "Amtsdirektor/Amtsdirektorin" und als Leiter eines Stadtamts den Amtstitel "Stadtamtsdirektor/Stadtamtsdirektorin".

Höherer Baudienst und Höherer technischer Dienst (A/3)

DienstklasseAmtstitel

IIIBaurat/Baurätin

IV

V

VI

VII Oberbaurat/Oberbaurätin

VIII Baudirektor/Baudirektorin

VERWENDUNGSGRUPPE B

Zur Verwendungsgruppe B zählen folgende Dienstzweige (B/1 bis B/4):

Gehobener Verwaltungsdienst (B/1) und Gehobener Rechnungsdienst (B/2)

Dienstklasse Amtstitel

IIAmtssekretär/Amtssekretärin

III

IV

V

VI Amtsrat/Amtsrätin

VII Oberamtsrat/Oberamtsrätin

Beamte auf Dienstposten dieses Dienstzweiges führen an Stelle der obigen Amtstitel für die Dauer der Verwendung als Leiter eines Gemeindeamts den Amtstitel "Amtsleiter/Amtsleiterin" und als Leiter eines Stadtamts den Amtstitel "Stadtamtsleiter/Stadtamtsleiterin". Gehobener Dienst der Leitung eines Alten- und Pflegeheims (B/3) Dienstklasse Amtstitel

Zusätzliches besonderes Ernennungserfordernis

II - VIHeimleiter/Heimleiterin

Alten- und Pflegeheim ab 75 Heimplätzen

Gehobener technischer Dienst (B/4)

DienstklasseAmtstitel

IITechnischer Sekretär/Technische Sekretärin

III

IV

V

VI

Technischer Amtsrat/Technische Amtsrätin

VII

Technischer Oberamtsrat/Technische Oberamtsrätin

VERWENDUNGSGRUPPE C

Zur Verwendungsgruppe C zählen folgende Dienstzweige (C/1 bis C/3):

Verwaltungsfachdienst (einschließlich Rechnungsfachdienst) (C/1)

DienstklasseAmtstitel

IKontrollor/Kontrollorin

II

III

IV Fachinspektor/Fachinspektorin

V Fachoberinspektor/Fachoberinspektorin

Beamte auf Dienstposten dieses Dienstzweiges führen an Stelle der obigen Amtstitel für die Dauer der Verwendung als Leiter eines Gemeindeamts den Amtstitel "Gemeindesekretär/Gemeindesekretärin". Fachdienst der Leitung eines Alten- und Pflegeheims (C/2)

DienstklasseAmtstitel

I - VHeimleiter/Heimleiterin

Technischer Fachdienst (C/3)

DienstklasseAmtstitel

ITechnischer Kontrollor/

Technische Kontrollorin

II

III

IV Technischer Fachinspektor/

Technische Fachinspektorin

V Technischer Fachoberinspektor/

Technische Fachoberinspektorin

VERWENDUNGSGRUPPE D

Zur Verwendungsgruppe D zählt folgender Dienstzweig (D):

Mittlerer Verwaltungs- und Rechnungsdienst (einschließlich Kanzleidienst) (D)

DienstklasseAmtstitel

IOffizial /Offizialin

II

III

IV Oberoffizial /Oberoffizialin

VERWENDUNGSGRUPPE E

Zur Verwendungsgruppe E zählt folgender Dienstzweig (E):

Hilfsdienst (E)

DienstklasseAmtstitel

IAmtswart/Amtswartin

II

III

2. ABSCHNITT

Wachebeamte

VERWENDUNGSGRUPPE W 2

Zur Verwendungsgruppe W 2 zählen folgende Dienstzweige (W 2/1 und W 2/2):

Wachdienst (dienstführende Wachebeamte) (W 2/1)

Dienstklasse Dienststufe Amtstitel

III, IV 1Gruppeninspektor/Gruppeninspektorin

III, IV 2Bezirksinspektor/Bezirksinspektorin

IV 3Abteilungsinspektor/Abteilungsinspektorin

V 3Kontrollinspektor/Kontrollinspektorin

Wachdienst (Grundstufe; zugeteilte Wachebeamte)

(W 2/2)

DienstklasseAmtstitel

III, IVGrundstufeRevierinspektor/Revierinspektorin

Wachebeamte der Grundstufe der Verwendungsgruppe W 2 führen nach einer im Exekutivdienst tatsächlich zurückgelegten Dienstzeit von 30 Jahren den Amtstitel "Bezirksinspektor/Bezirksinspektorin".

VERWENDUNGSGRUPPE W 3

Zur Verwendungsgruppe W 3 zählt folgender Dienstzweig (W 3):

Wachdienst (zugeteilte Wachebeamte) (W 3)

DienstklasseAmtstitel

III Inspektor/Inspektorin

3. ABSCHNITT

Beamte des Kindergarten- und Hortdienstes

VERWENDUNGSGRUPPE L 2b 1 und L 3

Zu den Verwendungsgruppen L 2b 1 und L 3 zählt folgender Dienstzweig

(KHD):

Dienst der Kindergärtner und Horterzieher (KHD)

GehaltsstufeAmtstitel

1 bis 9 Kindergärtner/Kindergärtnerin Erzieher/Erzieherin

ab 10 Oberkindergärtner/Oberkindergärtnerin

Obererzieher/Obererzieherin

Beamte auf Dienstposten dieses Dienstzweiges führen an Stelle der obigen Amtstitel für die Dauer der Verwendung als Leiter eines Kindergartens bzw. Hortes den Amtstitel "Kindergartenleiter/Kindergartenleiterin" bzw. "Hortleiter/Hortleiterin".

4. ABSCHNITT

Beamte des handwerklichen Dienstes

VERWENDUNGSGRUPPE P 1

Zur Verwendungsgruppe P 1 zählen folgende Dienstzweige (P 1/1 bis P 1/4):

DienstzweigeDienstklassen

Zusätzliche besondere Ernennungserfordernisse

Facharbeiter als Partieführer (P 1/1) I - IV

Beaufsichtigung und Leitung einer Bedienstetengruppe, der Facharbeiter angehören

Facharbeiter in besonderer Verwendung (P 1/2)

I - IV

VERWENDUNGSGRUPPE P 2

Zur Verwendungsgruppe P 2 zählen folgende Dienstzweige (P 2/1 bis P 2/7):

DienstzweigeDienstklassen

Zusätzliche besondere Ernennungserfordernisse

Facharbeiter mit qualifizierter Ausbildung oder

Verwendung (P 2/1)

I - IV

und bisherige Einreihung in die Verwendungsgruppe P 3 (Entlohnungsgruppe p 3), wenn regelmäßig Rufbereitschaft im Rahmen des technischen Dienstes geleistet wird

Facharbeiter (P 3/1)I - III

Verwendung als Facharbeiter im erlernten Lehrberuf

Facharbeiter als Schulwarte (P 3/2)I - III

Facharbeiter als Klärwärter (P 3/3)I - III

Erfordernisse gemäß § 10 Oö. Gemeindebeamten-Dienstzweigeverordnung

und fachspezifische Ausbildung

Facharbeiter als Klärwärter (P 3/4)I - III

mindestens fünfjährige zufriedenstellende Verwendung als Klärwärter

in der Verwendungsgruppe P 4 (Entlohnungsgruppe p 4) und

fachspezifische Ausbildung

Facharbeiter als Badeaufsicht (P 3/5)I - III

Führer von Spezialfahrzeugen (P 3/8)I - III

Anstelle der Erfordernisse gemäß § 10 Oö. Gemeindebeamten-Dienstzweigeverordnung überwiegende Verwendung als Führer von Spezialfahrzeugen (Schaufellader, Bagger, Arbeitsraupe, motorisierter Schneepflug, Schneefräse, Straßenwalze usw.) und die hiefür erforderliche Berechtigung

Arbeiter mit langjähriger Verwendung (P 3/9)I - III Mindestens zehnjährige zufriedenstellende Verwendung in der Verwendungsgruppe P 4 (Entlohnungsgruppe p 4) oder in einer gleich zu wertenden Verwendung

VERWENDUNGSGRUPPE P 4

Zur Verwendungsgruppe P 4 zählt folgender Dienstzweig (P 4):

DienstzweigDienst-Ernennungserfordernis

klassen

Angelernte Arbeiter (P 4)I - III

Fähigkeit zur Ausübung von handwerklichen Tätigkeiten, für die eine über die bloße Einweisung am Arbeitsplatz hinausgehende Anlernzeit erforderlich ist, und dauernde Verwendung auf diesem Gebiet.

Zu den in diesen Dienstzweig fallenden Verwendungen gehören insbesondere Verwendungen als Koch, Näherin, Beschließer, Bügler und Wäscher, Gebäudeaufseher, Schulwart, Traktorführer, Straßenwärter, Dampfkesselwärter mit Betriebswärterprüfung, Maschinist mit Maschinenwärterprüfung, Badewart, Bestattungs- und Friedhofarbeiter, Kanalarbeiter, Klärwärter mit fachspezifischer Ausbildung, Liftwart mit Maschinenwärterprüfung, Müllarbeiter. VERWENDUNGSGRUPPE P 5

Zur Verwendungsgruppe P 5 zählt folgender Dienstzweig (P 5):

Hilfsdienst (P 5)I - III

Eignung für die vorgesehene Verwendung

Zu den in diesen Dienstzweig fallenden Verwendungen gehören insbesondere Verwendungen als Reinigungskraft oder als ungelernter Arbeiter.