# Verordnung

# der Oö. Landesregierung, mit der die Traunsee-Bojenverordnung geändert wird

Nr. 76

Verordnung

der Oö. Landesregierung, mit der die Traunsee-Bojenverordnung geändert wird

Auf Grund des § 7 Abs. 5 sowie des § 18 Abs. 3 des Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 1995

(Oö. NSchG 1995), LGBl. Nr. 37, zuletzt geändert durch die Kundmachung LGBl. Nr. 9/2001, wird verordnet:

Artikel I

Die Traunsee-Bojenverordnung, LGBl. Nr. 56/1986, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 50/1990 wird wie folgt geändert:

1.§ 6 Abs. 1 lautet:

"(1) Die Anzahl und die Lage der auf dem Traunsee zulässigen Bojen sind den folgenden Bestimmungen in Verbindung mit dem Bojenplan im Maßstab 1 : 11.000 zu entnehmen. Der Bojenplan ist in der Anlage dargestellt und bildet einen Bestandteil dieser Verordnung. Der Bojenplan gliedert sich in Zonen für Einzelbojen und in Bojenfelder."

2.Im § 6 Abs. 3 wird die Wortfolge "liegende Kreuze" durch das

Wort "Punkte" ersetzt.

3.§ 7 Abs. 2 lautet:

"(2) Innerhalb der Zonen für Einzelbojen ist folgende Höchstanzahl

von Bojen zulässig:

Zone

höchstzulässige

Anzahl

der Bojen

Stadtgemeinde

Gmunden 14

(2 derzeit nicht–

vorgesehen)

237

2415

258

263

273

2820

2910 (30

derzeit nicht –

vorgesehen)

Marktgemeinde

Altmünster37

412

57

620

720

(8 derzeit nicht –

vorgesehen)

914

1027

117

Gemeinde

Traunkirchen125

133

1415

158

162

176

1813

1910

Marktgemeinde

Ebensee2012

215

(22 derzeit nicht

vorgesehen)–"

4.§ 8 Abs. 2 lautet:

"(2) Innerhalb der Bojenfelder ist folgende

Höchstanzahl von Bojen zulässig:

Bojenfeld

höchstzulässige

Anzahl

der Bojen

Stadtgemeinde

GmundenA55

I15

J17

K55

Marktgemeinde

AltmünsterB15

C10

D25

Gemeinde

TraunkirchenE8

F15

G25

Marktgemeinde

EbenseeH10"

Artikel II

(1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.

(2) Der Bojenplan (§ 6) wird gemäß § 11 Abs. 1 und 2 des Oö. Kundmachungsgesetzes verlautbart; er ist während der Dauer der Wirksamkeit dieser Verordnung bei den Gemeindeämtern Gmunden, Altmünster, Ebensee und Traunkirchen, bei der Bezirkshauptmannschaft Gmunden sowie bei der für die Vollziehung des Oö. NSchG 1995 zuständigen Abteilung des Amtes der Oö. Landesregierung während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht aufzulegen.