# Verordnung

# der Oö. Landesregierung, mit der die Vereinbarung der Gemeinden Grieskirchen, St. Georgen bei Grieskirchen und Tollet über die Bildung eines Gemeindeverbandes für die Errichtung und den Betrieb von Betriebsansiedlungsgebieten

# genehmigt wird

Nr. 82

Verordnung

der Oö. Landesregierung, mit der die Vereinbarung der Gemeinden Grieskirchen, St. Georgen bei Grieskirchen und Tollet über die Bildung eines Gemeindeverbandes für die Errichtung und den Betrieb von Betriebsansiedlungsgebieten

genehmigt wird

Auf Grund des § 2 Z. 3, des § 4 und des § 5 Abs. 1

und 2 des Oö. Gemeindeverbändegesetzes, LGBl. Nr. 51/1988, wird

verordnet:

§ 1

(1) Die Vereinbarung der Gemeinden Grieskirchen,

St. Georgen bei Grieskirchen und Tollet über die Bildung eines Gemeindeverbandes für die Errichtung und den Betrieb von Betriebsansiedlungsgebieten wird genehmigt.

(2) Der Wortlaut der im Abs. 1 genannten Vereinbarung ist aus der Anlage ersichtlich.

§ 2

Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.

Anlage

Satzung des Zweckverbandes

"Regionaler Wirtschaftsverband Grieskirchen,

St. Georgen und Tollet"

Die Gemeinden Grieskirchen, St. Georgen/Grieskirchen und Tollet bilden zum Zwecke der Errichtung und des Betriebes von Betriebsansiedlungsgebieten einen Gemeindeverband i. S. d. Oö. Gemeindeverbändegesetzes, im Folgenden "Verband" genannt. Der Verband wird durch freie Vereinbarung der beteiligten Gemeinden mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde gebildet.

I. Allgemeines

§ 1

Name, Sitz und Geschäftsstelle

Soweit keine abweichenden Vereinbarungen durch die Verbandsversammlung getroffen werden, sind alle Aufwendungen und Einnahmen des Verbandes nach Maßgabe der jeweils vorangeführten Anteilsverhältnisse auf die Mitglieder zu verteilen. Der Bonus von 30 % der Gesamteinnahmen für die Standortgemeinde ist auch bei Schaffung eines Betriebsansiedlungsgebietes in einer anderen Mitgliedsgemeinde analog anzuwenden.

II. Aufgaben des Verbandes

§ 4

Verbandszweck

Der Verband plant und erschließt Betriebsansiedlungsgebiete, siedelt

dort Betriebe an und unterhält die dafür erforderlichen

infrastrukturellen Einrichtungen.

§ 5

Erschließung des Betriebsansiedlungsgebietes

Die Wasserversorgung wird durch den Wasserverband Grieskirchen und Umgebung übernommen.

Einnahmen, über die Auflösung des Verbandes, über die Aufnahme eines neuen Mitgliedes in den Verband bedürfen der Zustimmung von Drei-Viertel der Stimmen.

§ 11

Entscheidung in Streitfällen

Auf Antrag des Verbandes oder einer verbandsangehörigen Gemeinde

entscheidet die Oö. Landesregierung über Streitigkeiten aus dem Verbandsverhältnis.

§ 12

Bedienstete des Verbandes

IV. Finanzen und Wirtschaftsförderung

§ 13

Geschäftsgebarung, Jahresvoranschlag, Jahresrechnungsabschluss und Rechnungsprüfung

Für die Vermögensgebarung und die Haushaltsführung des Verbandes gelten die Bestimmungen des vierten und fünften Hauptstückes der Oö. GemO. 1979 mit Ausnahme der Bestimmungen der §§ 70 bis 72, des § 82, des § 88 und des § 91 Abs. 1 und 3 sinngemäß.

§ 76 Abs. 2 der Oö. GemO. 1979 gilt mit der Maßgabe sinngemäß, dass der Voranschlagsentwurf nur auszugsweise unter Angabe der wesentlichen Daten einem jeden Mitglied der Verbandsversammlung zu übermitteln ist.

§ 14

Finanzbedarf

Der Finanzbedarf des Verbandes wird durch Erträge aus dem Vermögen, durch öffentliche Zuschüsse von Bund, EU sowie Land OÖ oder sonstige Zuschüsse Dritter, durch Beiträge der Verbandsmitglieder und durch Aufnahme von Krediten getilgt.

§ 15

Aufteilung und Abführung von Erträgen

V. Austritt von Mitgliedern und Auflösung des Verbandes

§ 16

Austritt von Mitgliedern

Ein Austritt eines Mitgliedes kann nur aus wichtigen, insbesondere wirtschaftlichen Gründen erfolgen, aus denen die Mitgliedschaft einem Mitglied nicht mehr weiter zugemutet werden kann. Ein ausgetretenes Mitglied haftet dem Verband für die bis zu seinem Austritt entstandenen Verbindlichkeiten des Verbandes weiter. Das ausgetretene Mitglied hat keinen Anspruch auf eine Vermögensauseinandersetzung. Die Verbandsversammlung setzt die näheren Regelungen für das Austreten fest.

§ 17

Auflösung

Die Auflösung des Verbandes ist nur durch übereinstimmende Beschlüsse der Gemeinderäte der Mitgliedsgemeinden möglich und bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Im Fall der Auflösung wird das nach Berichtigung der Schulden verbleibende Vermögen des Verbandes veräußert und unter den Mitgliedern gemäß dem Schlüssel im § 3 aufgeteilt. Verbleibende Schulden gehen auf die Verbandsmitglieder gemäß dem Schlüssel im § 3 über.

VI. Sonstige Bestimmungen

§ 18

Aufsicht über den Verband

Mit der Aufsicht über den Verband ist das Land

OÖ nach den Bestimmungen des VII. Hauptstückes der Oö. Gemeindeordnung 1990 befasst.