# Oö. Euro-Einführungsgesetz

Nr. 90

Landesgesetz,

mit dem das Oö. Abfallwirtschaftsgesetz 1997, das Oö. Altenbetreuungs-Ausbildungsgesetz,

das Oö. Aufzugsgesetz 1998, die Oö. Bauordnung 1994, das Oö. Behindertengesetz 1991, das Oö. Bienenzuchtgesetz, das Oö. Bürgermeisterbezügegesetz 1992, das Oö. Bürgerrechtsgesetz, das Oö. Campingplatzgesetz, das Gesetz über das Ehrenzeichen des Landes Oberösterreich,

das Oö. Feuerpolizeigesetz, das Oö. Feuerwehrgesetz, das Oö. Fischereigesetz, das Oö. Fleischuntersuchungsgebührengesetz 1997, das Oö. Gasgesetz, das Oö. Gemeinde-Gleichbehandlungsgesetz, die Oö. Gemeindeordnung 1990,

das Oö. Gemeinde-Unfallfürsorgegesetz, das Oö. Grundverkehrsgesetz 1994, das Oö. Heilvorkommen- und Kurortegesetz, das Hundeabgabe-Gesetz, das Oö. Jagdabgabegesetz, das Oö. Jagdgesetz, das Oö. Jugendwohlfahrtsgesetz 1991, die Oö. Kehrordnung, das Oö. Kinogesetz, die Oö. Kommunalwahlordnung, das Oö. Kulturpflanzenschutzgesetz, das Oö. Kurtaxengesetz, die Oö. Landesabgabenordnung 1996, das Oö. Landesbeamtengesetz 1993, das Oö. Landesbeamten-Pensionsgesetz, das Oö. Landes-Gehaltsgesetz, das Oö. Landes-Gleichbehandlungsgesetz, die Oö. Landes-Reisegebührenvorschrift, das Landesgesetz über die oberösterreichischen Landessymbole, das Oö. Landes-Vertragsbedienstetengesetz, das Oö. Landtagsklub-Finanzierungsgesetz, die Oö. Landtagswahlordnung, das Oö. Land- und forstwirtschaftliche Berufsausbildungsgesetz 1991,

das Oö. Land- und forstwirtschaftliche Schulgesetz, das Oö. Landwirtschaftskammergesetz 1967, das Gesetz über die Lagerung und Verfeuerung von brennbaren Flüssigkeiten, das Gesetz, mit dem die Oberösterreichische Lebensrettungsmedaille und die Oberösterreichische Erinnerungsmedaille für Katastropheneinsatz geschaffen werden, das Oö. Leichenbestattungsgesetz 1985, das Oö. Luftreinhaltegesetz, das Oö. Lustbarkeitsabgabegesetz 1979, das Oö. Motorschlittengesetz, das Oö. Nationalparkgesetz, das Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 1995, das Oö. Nebengebührenzulagengesetz, das O

ö. Parkgebührengesetz, das Oö. Parteienfinanzierungsgesetz, das Oö. Polizeistrafgesetz, das Oö. Raumordnungsgesetz 1994, das Oö. Rettungsgesetz 1988, das Oö. Rettungs-Dienstmedaillen-Gesetz, das Oö. Sammlungsgesetz 1996, das Oö. Sozialhilfegesetz 1998, das Oö. Sportgesetz, das Oö. Sportstättenschutzgesetz 1991, das Oö. Starkstromwegegesetz 1970, das Oö. Statistikgesetz, das Statut für die Landeshauptstadt Linz 1992, das Statut für die Stadt Steyr 1992, das Statut für die Stadt Wels 1992, das Oö. Straßengesetz 1991, das Tanzschulgesetz, das Oö. Tierzuchtgesetz 1995, das Oö. Tourismus-Gesetz 1990, das Oö. Tourismusabgabe-Gesetz 1991, das Oö. Verwaltungsabgabengesetz 1974, das Oö. Waldbrandbekämpfungsgesetz,

das Oö. Waldteilungsgesetz und das Oö. Wasserversorgungsgesetz geändert werden

(Oö. Euro-Einführungsgesetz)

Der Oö. Landtag hat beschlossen:

1. ABSCHNITT

Artikel 1

Das Oö. Abfallwirtschaftsgesetz 1997, LGBl. Nr. 86, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 54/1999 und der Kundmachung LGBl. Nr. 79/2000 wird wie folgt geändert:

Im § 43 Abs. 1 Z. 1 wird der Betrag "500.000 Schilling" durch den Betrag "36.000 Euro", in Z. 2 der Betrag "100.000 Schilling" durch den Betrag "7.200 Euro" und in Z. 3 der Betrag "50.000 Schilling" durch den Betrag "3.600 Euro" ersetzt.

Artikel 2

Das Oö. Altenbetreuungs-Ausbildungsgesetz, LGBl. Nr. 59/1992, zuletzt geändert durch das Landesgesetz, LGBl. Nr. 114/1995, wird wie folgt geändert:

Im § 18 Abs. 2 wird der Betrag "S 50.000,-" durch den Betrag "3.600 Euro" ersetzt.

Artikel 3

Das Oö. Aufzugsgesetz 1998, LGBl. Nr. 69, wird wie folgt geändert:

Im § 15 Abs. 2 wird der Betrag "300.000 S" durch den Betrag "22.000 Euro" ersetzt.

Artikel 4

Die Oö. Bauordnung 1994, LGBl. Nr. 66, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 70/1998 und der Kundmachung LGBl. Nr. 102/1999 wird wie folgt geändert:

Im § 57 Abs. 2 wird der Betrag "500.000 S" jeweils durch den Betrag "36.000 Euro" und der Betrag "20.000 S" durch den Betrag "1.450 Euro" ersetzt.

Artikel 5

Das Oö. Behindertengesetz 1991, LGBl. Nr. 63/1997, wird wie folgt geändert:

Im § 54 wird der Betrag "S 30.000,-" durch den Betrag "2.200 Euro" ersetzt.

Artikel 6

Das Oö. Bienenzuchtgesetz, LGBl. Nr. 45/1983, wird wie folgt geändert:

Im § 17 Abs. 2 wird der Betrag "S 10.000,-" durch den Betrag "720 Euro" ersetzt.

Artikel 7

Das Oö. Bürgermeisterbezügegesetz 1992, LGBl. Nr. 89, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 8/1998, wird wie folgt geändert:

Im § 34 Abs. 2 wird der Betrag "S 1.000,-" durch den Betrag "73 Euro" und der Betrag "S 200,-" durch den Betrag "15 Euro" ersetzt.

Artikel 8

Das Oö. Bürgerrechtsgesetz, LGBl. Nr. 44/1994, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 61/1997, wird wie folgt geändert:

Artikel 9

Das Oö. Campingplatzgesetz, LGBl. Nr. 49/1967, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 63/1969, wird wie folgt geändert:

Im § 15 Abs. 2 wird die Wortfolge "sechshundert, sonst bis zu sechstausend Schilling" durch die Wortfolge "43, sonst bis zu 430 Euro" ersetzt.

Artikel 10

Das Gesetz über das Ehrenzeichen des Landes Oberösterreich, LGBl. Nr. 7/1983, wird wie folgt geändert:

Im § 5 Abs. 2 wird der Betrag "fünftausend Schilling" durch den Betrag "360 Euro" ersetzt.

Artikel 11

Das Oö. Feuerpolizeigesetz, LGBl. Nr. 113/1994, in der Fassung der Kundmachung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 131/1997 wird wie folgt geändert:

Im § 22 Abs. 1 Z. 1 wird der Betrag "S 5.000,-" durch den Betrag "360 Euro", in Z. 2 der Betrag "S 10.000,-" durch den Betrag "720 Euro" und in Z. 3 der Betrag "S 50.000,-" durch den Betrag "3.600 Euro" ersetzt.

Artikel 12

Das Oö. Feuerwehrgesetz, LGBl. Nr. 111/1996, wird wie folgt geändert:

Artikel 14

Das Oö. Fleischuntersuchungsgebührengesetz 1997, LGBl. Nr. 79/1996, wird wie folgt geändert:

Im § 4 Abs. 3 wird der Betrag "S 1.000,-" durch den Betrag "72 Euro" ersetzt.

Artikel 15

Das Oö. Gasgesetz, LGBl. Nr. 47/1958, wird wie folgt geändert:

Im § 7 wird der Betrag "dreitausend Schilling" durch den Betrag "220 Euro" und der Betrag "dreißigtausend Schilling" durch den Betrag "2.200 Euro" ersetzt.

Artikel 16

Das Oö. Gemeinde-Gleichbehandlungsgesetz, LGBl. Nr. 63/1999, wird wie folgt geändert:

Im § 18 Abs. 3 wird der Betrag "5.000 S" durch den Betrag "360 Euro" ersetzt.

Artikel 17

Die Oö. Gemeindeordnung 1990, LGBl. Nr. 91, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 7/2000, wird wie folgt geändert:

Artikel 18

Das Oö. Gemeinde-Unfallfürsorgegesetz, LGBl. Nr. 36/1969, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 105/1991 und der Kundmachung LGBl. Nr. 93/1996 wird wie folgt geändert:

"(5) Alle Zahlungen sind auf volle zehn Centbeträge in der Weise zu runden, dass Beträge bis einschließlich fünf Cent abgerundet, Beträge über fünf Cent aufgerundet werden."

Artikel 19

Das Oö. Grundverkehrsgesetz 1994, LGBl. Nr. 88, in der Fassung der Kundmachungen LGBl. Nr. 93/1995 und LGBl. Nr. 93/1996 wird wie folgt geändert:

Artikel 20

Das Oö. Heilvorkommen- und Kurortegesetz, LGBl. Nr. 47/1961, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 15/1997, wird wie folgt geändert:

Im § 28 Abs. 2 wird der Betrag "dreißigtausend Schilling" durch den Betrag "2.200 Euro" ersetzt.

Artikel 21

Das Hundeabgabe-Gesetz, LGBl. Nr. 14/1950, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 83/1984, wird wie folgt geändert:

Im § 3 Abs. 1 wird der Betrag "S 5.-" durch den Betrag "36 Cent" und der Betrag "S 20.-" durch den Betrag "1,45 Euro" ersetzt.

Artikel 22

Das Oö. Jagdabgabegesetz, LGBl. Nr. 10/1967, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 7/1999, wird wie folgt geändert:

Artikel 23

Das Oö. Jagdgesetz, LGBl. Nr. 32/1964, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 28/1993 und der Kundmachung LGBl. Nr. 79/2000 wird wie folgt geändert:

"(2) Für die Verpachtung ist ein angemessenes Pachtentgelt zu entrichten. Angemessen ist jenes Pachtentgelt, das dem Pachtentgelt entspricht, wie es im Durchschnitt für in der Nähe gelegene genossenschaftliche Jagdgebiete entrichtet wird. Wenn der Eigent

ümer des Eigenjagdgebietes, dem der Jagdanschluss bzw. der Jagdeinschluss zugewiesen wird, das Jagdrecht verpachtet und dabei ein das angemessene Pachtentgelt übersteigendes höheres Pachtentgelt erzielt, so ist das höhere Pachtentgelt zu entrichten. Mange

ls eines Übereinkommens der Beteiligten ist die Höhe des Pachtentgelts durch die Bezirksverwaltungsbehörde festzusetzen."

das ursprünglich von der Bezirksverwaltungsbehörde festgesetzte Pachtentgelt" ersetzt.

Artikel 24

Das Oö. Jugendwohlfahrtsgesetz 1991, LGBl. Nr. 111, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 29/1993 und der Kundmachung LGBl. Nr. 93/1995 wird wie folgt geändert:

Im § 49 Abs. 1 Z. 1 wird der Betrag "S 20.000,-" durch den Betrag "1.450 Euro", in Z. 2 der Betrag "S 40.000,-" durch den Betrag "2.900 Euro" und in Z. 3 der Betrag "S 50.000,-" durch den Betrag "3.600 Euro" ersetzt.

Artikel 25

Die Oö. Kehrordnung, LGBl. Nr. 87/1991, wird wie folgt geändert:

Im § 11 wird der Betrag "S 10.000,-" durch den Betrag "720 Euro" ersetzt.

Artikel 26

Das Oö. Kinogesetz, LGBl. Nr. 34/1954, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 2/1994, wird wie folgt geändert:

Im § 17 Abs. 1 wird der Betrag "S 30.000,-" durch den Betrag "2.200 Euro" ersetzt.

Artikel 27

Die Oö. Kommunalwahlordnung, LGBl. Nr. 81/1996, in der Fassung der Kundmachung LGBl. Nr. 131/1997 wird wie folgt geändert:

Im § 88 Abs. 2 wird der Betrag "S 3.000,-" durch den Betrag "220 Euro" ersetzt.

Artikel 28

Das Oö. Kulturpflanzenschutzgesetz, LGBl. Nr. 37/1951, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 10/1955, wird wie folgt geändert:

Im § 33 Abs. 1 wird der Betrag "S 3.000.-" durch den Betrag "220 Euro" und der Betrag "S 30.000.-" durch den Betrag "2.200 Euro" ersetzt.

Artikel 29

Das Oö. Kurtaxengesetz, LGBl. Nr. 43/1970, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 88/1995, wird wie folgt geändert:

Artikel 30

Die Oö. Landesabgabenordnung 1996, LGBl. Nr. 107, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 59/2000, wird wie folgt geändert:

"(1) Der festgesetzte Abgabenbetrag oder die Summe der in einem Bescheid festgesetzten Abgabenbeträge ist auf volle zehn Centbeträge abzurunden oder aufzurunden. Dabei werden Beträge bis einschließlich fünf Cent abgerundet, Beträge über fünf Cent aufgeru

ndet."

Artikel 31

Das Oö. Landesbeamtengesetz 1993, LGBl. Nr. 11/1994, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 28/2001, wird wie folgt geändert:

Artikel 32

Das Oö. Landesbeamten-Pensionsgesetz, LGBl. Nr. 22/1966, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 28/2001, wird wie folgt geändert:

Artikel 33

Das Oö. Landes-Gehaltsgesetz, LGBl. Nr. 8/1956, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 28/2001, wird wie folgt geändert:

Artikel 34

Das Oö. Landes-Gleichbehandlungsgesetz, LGBl. Nr. 8/1995, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 68/1997, wird wie folgt geändert:

Im Art. 18 Abs. 3 wird der Betrag "S 5.000,-" durch den Betrag "360 Euro" ersetzt.

Artikel 35

Die Oö. Landes-Reisegebührenvorschrift, LGBl. Nr. 47/1994, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 28/2001, wird wie folgt geändert:

"(1) Die Reisezulage beträgt:

in der Gebüh-TagesgebührBundesländerge-Nächtigungs-renstufein Eurobühr in Eurogebühr in Euro

116,68021,00016,680

226,40033,00016,680"

Artikel 36

Das Landesgesetz über die oberösterreichischen Landessymbole, LGBl. Nr. 126/1997, wird wie folgt geändert:

Im § 13 Abs. 1 wird der Betrag "S 30.000,-" durch den Betrag "2.200 Euro" ersetzt.

Artikel 37

Das Oö. Landes-Vertragsbedienstetengesetz, LGBl. Nr. 10/1994, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 28/2001, wird wie folgt geändert:

Artikel 38

Das Oö. Landtagsklub-Finanzierungsgesetz, LGBl. Nr. 26/1992, zuletzt geändert durch das Landesgesetz, LGBl. Nr. 5/2000, wird wie folgt geändert:

Im § 2 Abs. 1 wird der Betrag "S 3,978.000,-" durch den Betrag "289.093 Euro", der Betrag "S 6,237.504,-" durch den Betrag "453.297 Euro" und der Betrag "5,000.000 S" durch den Betrag "363.364 Euro" ersetzt.

Artikel 39

Die Oö. Landtagswahlordnung, LGBl. Nr. 48/1997, wird wie folgt geändert:

Artikel 40

Das Oö. Land- und forstwirtschaftliche Berufsausbildungsgesetz 1991, LGBl. Nr. 95, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 64/1999, wird wie folgt geändert:

Im § 37 wird der Betrag "S 15.000,-" durch den Betrag "1.100 Euro" ersetzt.

Artikel 41

Das Oö. Land- und forstwirtschaftliche Schulgesetz, LGBl. Nr. 60/1997, in der Fassung der Kundmachung LGBl. Nr. 131/1997 wird wie folgt geändert:

Im § 96 Abs. 1 wird der Betrag von "S 10.000.-" durch den Betrag "720 Euro" und im Abs. 2 der Betrag von "S 30.000.-" durch den Betrag von "2.200 Euro" ersetzt.

Artikel 42

Das Oö. Landwirtschaftskammergesetz 1967, LGBl. Nr. 55, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 4/1996 und der Kundmachung LGBl. Nr. 93/1996 wird wie folgt geändert:

Im § 40 Abs. 2 wird der Betrag "S 200,-" durch den Betrag "14,50 Euro" ersetzt.

Artikel 43

Das Gesetz über die Lagerung und Verfeuerung von brennbaren Flüssigkeiten, LGBl. Nr. 33/1976, wird wie folgt geändert:

Im § 17 Abs. 2 wird der Betrag "S 100.000.-" durch den Betrag "7.200 Euro" ersetzt.

Artikel 44

Das Gesetz, mit dem die Oberösterreichische Lebensrettungsmedaille und die Oberösterreichische Erinnerungsmedaille für Katastropheneinsatz geschaffen werden, LGBl. Nr. 18/1960, wird wie folgt geändert:

Im § 3 Abs. 3 wird der Betrag "dreitausend Schilling" durch den Betrag "220 Euro" ersetzt.

Artikel 45

Das Oö. Leichenbestattungsgesetz 1985, LGBl. Nr. 40, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 59/1995, wird wie folgt geändert:

Im § 39 Abs. 1 wird der Betrag "dreitausend Schilling" durch den Betrag "220 Euro" ersetzt.

Artikel 46

Das Oö. Luftreinhaltegesetz, LGBl. Nr. 34/1976, wird wie folgt geändert:

Im § 8 Abs. 2 wird der Betrag "S 100.000.-" durch den Betrag "7.200 Euro" ersetzt.

Artikel 47

Das Oö. Lustbarkeitsabgabegesetz 1979, LGBl. Nr. 74, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 30/1984 und der Kundmachung LGBl. Nr. 93/1996 wird wie folgt geändert:

g "15 Cent" ersetzt.

Artikel 49

Das Oö. Nationalparkgesetz, LGBl. Nr. 20/1997, in der Fassung der Kundmachung LGBl. Nr. 131/1997 wird wie folgt geändert:

Im § 21 Abs. 2 wird der Betrag "S 100.000,-" durch den Betrag "7.200 Euro" ersetzt.

Artikel 50

Das Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 1995, LGBl. Nr. 37, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 35/1999, wird wie folgt geändert:

Im § 42 Abs. 1 wird der Betrag "30.000,- S" durch den Betrag "2.200 Euro", im Abs. 2 der Betrag "100.000,- S" durch den Betrag "7.200 Euro", im Abs. 3 der Betrag "500.000,- S" durch den Betrag "36.000 Euro" und im Abs. 4 der Betrag "1,500.000,- S" durch d

en Betrag "110.000 Euro" ersetzt.

Artikel 51

Das Oö. Nebengebührenzulagengesetz, LGBl. Nr. 60/1973, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 24/2001, wird wie folgt geändert:

§ 9 lautet:

"§ 9

Abfindung von Nebengebührenzulagen

Wenn eine monatliche Nebengebührenzulage im Zeitpunkt des Entstehens des Anspruches 22 Euro nicht übersteigen würde, gebührt statt der Nebengebührenzulage eine Abfindung. Die Abfindung beträgt das Siebzigfache der sich nach den Bestimmungen der §§ 5, 7 od

er 8 ergebenden Nebengebührenzulage."

Artikel 52

Das Oö. Parkgebührengesetz, LGBl. Nr. 28/1988, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 44/2000, wird wie folgt geändert:

Artikel 54

Das Oö. Polizeistrafgesetz, LGBl. Nr. 36/1979, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 30/1995 und der Kundmachung LGBl. Nr. 93/1996 wird wie folgt geändert:

Artikel 55

Das Oö. Raumordnungsgesetz 1994, LGBl. Nr. 114/1993, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 60/2000, wird wie folgt geändert:

Artikel 56

Das Oö. Rettungsgesetz 1988, LGBl. Nr. 27, wird wie folgt geändert:

Im § 11 Abs. 2 wird der Betrag "S 30.000,-" durch den Betrag "2.200 Euro" ersetzt.

Artikel 57

Das Oö. Rettungs-Dienstmedaillen-Gesetz, LGBl. Nr. 74/1989, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 123/1994 wird wie folgt geändert:

Im § 6 wird der Betrag "3.000,- Schilling" durch den Betrag "220 Euro" ersetzt.

Artikel 58

Das Oö. Sammlungsgesetz 1996, LGBl. Nr. 16/1997, wird wie folgt geändert:

Im § 6 Abs. 2 wird der Betrag "S 30.000,-" durch den Betrag "2.200 Euro" ersetzt.

Artikel 59

Das Oö. Sozialhilfegesetz 1998, LGBl. Nr. 82, wird wie folgt geändert:

Im § 65 Abs. 2 wird der Betrag "S 3.000,-" durch den Betrag "220 Euro" ersetzt.

Artikel 60

Das Oö. Sportgesetz, LGBl. Nr. 93/1997, in der Fassung der Kundmachung LGBl. Nr. 131/1997 wird wie folgt geändert:

Im § 23 Abs. 2 wird der Betrag "S 30.000,-" durch den Betrag "2.200 Euro" ersetzt.

Artikel 61

Das Oö. Sportstättenschutzgesetz 1991, LGBl. Nr. 54, wird wie folgt geändert:

Im § 4 wird der Betrag "250.000 Schilling" durch den Betrag "18.000 Euro" ersetzt.

Artikel 62

Das Oö. Starkstromwegegesetz 1970, LGBl. Nr. 1/1971, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 20/1999, wird wie folgt geändert:

Im § 23 Abs. 1 wird der Betrag "dreißigtausend Schilling" durch den Betrag "2.200 Euro" und im Abs. 2 der Betrag "zehntausend Schilling" durch den Betrag "720 Euro" ersetzt.

Artikel 63

Das Oö. Statistikgesetz, LGBl. Nr. 1/1981, wird wie folgt geändert:

Im § 11 Abs. 2 wird der Betrag "30.000,- Schilling" durch den Betrag "2.200 Euro" ersetzt.

Artikel 64

Das Statut für die Landeshauptstadt Linz 1992, LGBl. Nr. 7, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 8/1998, wird wie folgt geändert:

Artikel 65

Das Statut für die Stadt Steyr 1992, LGBl. Nr. 9, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 8/1998, wird wie folgt geändert:

Artikel 67

Das Oö. Straßengesetz 1991, LGBl. Nr. 84, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 71/1998 und der Kundmachung LGBl. Nr. 102/1999 wird wie folgt geändert:

Im § 39 Abs. 1 wird der Betrag "S 30.000,-" durch den Betrag "2.200 Euro" und der Betrag "S 5.000,-" durch den Betrag "360 Euro" ersetzt.

Artikel 68

Das Tanzschulgesetz, LGBl. Nr. 29/1951, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 61/2000, wird wie folgt geändert:

Im § 14 wird der Betrag "S 3.000,-" durch den Betrag "220 Euro" ersetzt.

Artikel 69

Das Oö. Tierzuchtgesetz 1995, LGBl. Nr. 7, wird wie folgt geändert:

Im § 52 Abs. 1 Z. 1 wird der Betrag "S 100.000,-" durch den Betrag "7.200 Euro" und in Z. 2 der Betrag "S 50.000,-" durch den Betrag "3.600 Euro" ersetzt.

Artikel 70

Das Oö. Tourismus-Gesetz 1990, LGBl. Nr. 81/1989, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 15/1997, wird wie folgt geändert:

Artikel 71

Das Oö. Tourismusabgabe-Gesetz 1991, LGBl. Nr. 53, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 88/1995, wird wie folgt geändert:

1.§ 3 Abs. 1 Z. 1 und 2 lauten folgendermaßen:

"1.für Personen vom vollendeten 6. bis zum vollendeten 15. Lebensjahr:

Ortsklasse A . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 45 Cent

Ortsklasse B . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 30 Cent

Ortsklasse C und Statutarstädte. . . . . . . . . . 15 Cent

2.für Personen ab dem vollendeten 15. Lebensjahr:

Ortsklasse A . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1,30 Euro

Ortsklasse B . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1,00 Euro

Ortsklasse C und Statutarstädte . . . . . . . . 0,60 Euro"

2.Im § 3 Abs. 2 wird der Betrag "S 1,-" durch den Betrag "7 Cent" und der Betrag "S 2,-" durch den Betrag

"15 Cent" ersetzt.

3.Im § 8 wird der Betrag "S 10.000,-" durch den Betrag "720 Euro" ersetzt.

Artikel 72

Das Oö. Verwaltungsabgabengesetz 1974, LGBl. Nr. 6, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 90/1992, wird wie folgt geändert:

Im § 2 Abs. 1 wird der Betrag "10.000 Schilling" durch den Betrag "720 Euro" ersetzt.

Artikel 73

Das Oö. Waldbrandbekämpfungsgesetz, LGBl. Nr. 68/1980, wird wie folgt geändert:

Im § 7 Abs. 2 wird der Betrag "S 30.000,-" durch den Betrag "2.200 Euro" ersetzt.

Artikel 74

Das Oö. Waldteilungsgesetz, LGBl. Nr. 28/1978, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 80/1979, wird wie folgt geändert:

Im § 8 wird der Betrag "S 30.000,-" durch den Betrag "2.200 Euro" ersetzt.

Artikel 75

Das Oö. Wasserversorgungsgesetz, LGBl. Nr. 24/1997, wird wie folgt geändert:

Im § 6 wird der Betrag "S 3.000,-" durch den Betrag "220 Euro" ersetzt.

2. ABSCHNITT

Dieses Landesgesetz tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

Die Erste PräsidentinDer Landeshauptmann:

des Oö. Landtags:

Angela OrthnerDr. Pühringer