# Verordnung

# des Landeshauptmanns von Oberösterreich betreffend die Beleihung von Versicherern zum Zweck der Zulassung

Nr. 99

Verordnung

des Landeshauptmanns von Oberösterreich betreffend die Beleihung von

Versicherern zum Zweck der Zulassung

Gemäß § 40a Abs. 1 KFG, BGBl. Nr. 267/1967, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 146/1998, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für

Verkehr, Innovation und Technologie und dem Bundesminister für

Inneres verordnet:

§ 1

Als Behörden, in deren örtlichem Wirkungsbereich Versicherer, die eine Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung anbieten (§ 59 Abs. 1 KFG 1967), auf Antrag ermächtigt werden, Zulassungsstellen einzurichten und zu betreiben, werden die Bezirkshauptmannschaften Braunau am Inn, Eferding, Freistadt, Gmunden, Grieskirchen, Kirchdorf an der Krems, Linz-Land, Perg, Ried im Innkreis, Rohrbach, Schärding, Steyr-Land, Urfahr-Umgebung, Vöcklabruck und Wels-Land sowie die Bundespolizeidirektionen Linz, Steyr und Wels bestimmt.

§ 2

Die Zulassungsstellen müssen jedenfalls

Montag bis Freitag 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr,

ausgenommen Feiertage, 24. Dezember und 31. Dezember,

geöffnet sein.

§ 3

(1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung des Landeshauptmanns von Oberösterreich betreffend die Beleihung von Versicherern zum Zweck der Zulassung, LGBl. Nr. 82/1999, in der Fassung der Kundmachung LGBl. Nr. 85/1999 außer Kraft.

Für den Landeshauptmann:

Dipl.-Ing. Haider

Landeshauptmann-Stellvertreter