# Verordnung

# der Oö. Landesregierung, mit der die Oö. Wohnbeihilfen-Verordnung 1996 geändert wird

Nr. 101

Verordnung

der Oö. Landesregierung, mit der die Oö. Wohnbeihilfen-Verordnung 1996 geändert wird

Auf Grund des § 33 Abs. 1 Z. 7 des Oö. Wohnbauförderungsgesetzes 1993 (Oö. WFG 1993), LGBl. Nr. 6, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 14/2001, wird verordnet:

Artikel I

Die Oö. Wohnbeihilfen-Verordnung 1996, LGBl. Nr. 103, in der Fassung der Verordnungen LGBl. Nr. 55/1997 und 120/1998 wird wie folgt geändert:

1.Dem § 1 wird folgender Abs. 4 angefügt:

"(4) Dem Mieter einer Mietwohnung, die auf Grund einer vorzeitigen Rückzahlung nach der Oö. Rückzah-lungs-Verordnung 2001 nicht mehr gefördert ist, wird eine Wohnbeihilfe gemäß Abs. 1 gewährt."

2.§ 3 Abs. 4 lautet:

"(4) Als Nachweis des Mietverhältnisses für Wohnungen im Sinn des § 1 Abs. 2 gilt der Mietvertrag, wobei ein Vermerk über die erfolgte Selbstberechnung der Mietvertragsgebühr angebracht sein muss."

3.§ 6 entfällt.

Artikel II

Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.

Für die Oö. Landesregierung:

Dipl.-Ing. Haider

Landeshauptmann-Stellvertreter